
Antragsteller: Dennis Bastian, SG Donautal Tuttlingen
Der Bezirkstag möge beschließen, dass im Haushaltsplan des Schachbezirks für das Geschäftsjahr 2016 ein Posten i. H. v. 900 EUR für die Schachjugend (Kategorie A21 „Schachjugend, Schulschach“) eingestellt wird.
Begründung:
Die Notwendigkeit ergibt sich aufgrund der Jugendordnung des Schachbezirks Alb/Schwarzwald:
§ 4 Finanzierung
Der Haushaltsplan der SJAS wird finanziert durch
Ohne Haushaltsposten könnte sich die Schachjugend nicht finanzieren und damit keine Jugendturniere veranstalten.
Die Höhe ergibt sich aus der Ausgabenentwicklung der Vorjahre (2014: 793,80 EUR; 2015: 873,07 EUR). Die Haushaltsmittel wurden für Pokale, Medaillen und Urkunden bei Kreis- und Bezirksjugendeinzelmeisterschaften sowie Jugend-Grand-Prix verwendet.
Über Einnahmen hat die Bezirksjugendleitung keine Angaben gemacht. Daher verbleibt im Haushalt des Schachbezirks eine Nettoausgabe von 900 EUR.
Antragsteller: Dennis Bastian, SG Donautal Tuttlingen
Der Bezirkstag möge beschließen, die Geschäftsordnung wie folgt zu ändern:
neu:
§ 9 Finanzierung
(1) 1 Für Schachveranstaltungen der Vereine kann der Bezirksvorstand einen Zuschuss gewähren. 2 Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Vorlage eines Kostenplans der Veranstaltung sowie die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitglieder von Schachvereinen des Bezirks. 3 Die Beschränkung auf bestimmte Altersgruppen ist bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. 4 Rechtzeitige und gezielte Werbung für die Veranstaltung ist sicherzustellen.
(2) 1 Die Vereine und Organe des Bezirks und der Kreise können Anträge an den Bezirksvorstand stellen:
(3) 1 Zuschüsse seitens des Bundes- oder Landesverbandes für dieselbe Veranstaltung schließen eine Bezuschussung durch den Bezirk nicht grundsätzlich aus, sind aber bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen. 2 Gleiches gilt für Startgelder, Seminargebühren und andere Einnahmen.
(4) 1 Die Anträge sind grundsätzlich in demjenigen Kalenderjahr förderwürdig, in dem ihr Anlass stattfindet.
(5) 1 Im Fall des Absatz 2 Nummer 1 sind Anträge bis zum 15.11. eines Kalenderjahrs möglich. 2 Nicht abgerufene Zuschüsse des Kalenderjahrs fallen an den Bezirk.
(6) 1 Die Neugründung von Vereinen oder Schachabteilungen im Bezirk wird vom Bezirk gefördert. 2 Die Art und Weise bleibt dem Bezirksvorstand überlassen.
Änderung:
§ 10 Schlussbestimmungen (neue Fassung)
(1) 1 Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Bezirkstags.
(2) 1 Der Bezirkstag sowie die Kreistage und die Jugendversammlung fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) 1 Die weiteren Organe des Bezirks und der Kreise fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 2 Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) 1 Der Bezirksvorstand kann ergänzende Ordnungen beschließen, welche der Bestätigung durch den Bezirkstag bedürfen.
§ 9 Änderungen (alte Fassung)
9.1 1 Diese Geschäftsordnung bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Bezirkstages.
9.2 1 Mit der Veröffentlichung im jeweiligen Verbandsorgan (derzeit Rochade Württemberg) treten die beschlossenen Änderungen in Kraft. 2 Diese Geschäftsordnung wurde in der vorliegenden Form vom Bezirkstag des Schachbezirks Alb-Schwarzwald am 28.05.2005 in
Pfalzgrafenweiler beschlossen.
neu:
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Bezirkstag am 04.06.2016 in Kraft; zugleich tritt die Geschäftsordnung i. d. F. vom 28.05.2005 außer Kraft.
Begründung:
Der Schachbezirk soll nun auch formal die Möglichkeiten erhalten, Veranstaltungen und Aktivitäten der Vereine zu fördern. Wie in den anderen Sportarten auch, steigt und fällt eine Veranstaltung mit dem Einsatz derjenigen, die sich im Ehrenamt engagieren. Dies sollten
wir bedenken. § 9 dient dazu, die Fälle abzudecken, die bereits „gelebt“ werden:
Im Weiteren handelt es sich um redaktionelle Änderungen:
Die Geschäftsordnung ist mittlerweile seit elf Jahren unverändert. Teile davon sind überholt. Zum Beispiel müsste der Paragraph über die Geschäftsstelle gestrichen werden. Auch fehlt eine klare Vorschrift, über Zahlungen in welcher Höhe die Mitglieder des Bezirksvorstandes
anweisungsberechtigt sind.
Für eine umfassende Änderung der Geschäftsordnung blieb bislang noch keine Zeit. Mit der Öffnungsklausel in § 10 für weitere Ordnungen erhält der Bezirksvorstand die Möglichkeit, diese analog zum Verband zu strukturieren und die Vorschläge dem Bezirkstag zur Ent-
scheidung vorzulegen.
Außerdem stellt § 10 klar, wie viele Stimmen notwendig sind, damit ein Antrag Zustimmung findet. Dies lehnt sich an die Vorschriften über den Verbandstag und das Erweitere Präsidium aus der Satzung an. Dadurch sollen auch Unklarheiten vermieden werden, die beim
Verbandstag 2013 bei der Wahl des Präsidenten im ersten Wahlgang aufgetreten waren (Mehrheit ja oder nein?).
Falls der § 9 (Finanzierung) keinen Anklang unter den Mitgliedern des Bezirkstags findet, bitte ich, separat über § 10 und § 11 abzustimmen.

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| WTS Bezirk Stuttgart ko-WAM / U12 WAM Sa. 28.02.2026 in Rommelshausen |
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