
Die Turnierordnung regelt einen solchen Fall dahingehend, dass im Falle des Verzichtes der Zweit- und Drittplatzierte der betreffende Spielklasse das Ersatzaufstiegsrecht erhalten, und erst im Falle, dass auch diese Vereine auf den Aufstieg verzichten, der sportliche Absteiger in der darüberliegenden Klasse verbleibt. Der Sinn dieser Kappung auf zwei Alternativaufsteiger liegt offensichtlich darin begründet, dass - im Extremfall - lediglich der Aufstieg durch deutlich
zu schwache Mannschaften verhindert werden soll.
Der Rechtsgedanke, dass die Frage des Aufstieges primär innerhalb der betreffenden Spielklasse entschieden werden soll, findet also sowohl im deutschen Spitzenschach als auch in anderen Sportarten seinen Ausdruck. Zumindest angedeutet ist er auch in der WTO des Bezirkes dadurch, dass für jede Spielklasse eine eindeutige Zahl von Aufsteigern bestimmt ist, während die Zahl der Absteiger sich „von selbst“ ergibt, in erster Linie abhängig vom Abstieg aus höherklassigen Ligen.
Bei Abwägung aller Umstände erscheint deshalb eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Bezirksspielleiters nicht geboten. Selbst wenn es sich bei der Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handeln würde, so läge jedenfalls kein Ermessensfehlgebrauch vor. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen.
Gleichwohl wird der Schachbezirk aufgefordert, für die Zukunft eine Ergänzung der WTO vorzunehmen und hierbei eine klare Regelung zu treffen, nicht nur hinsichtlich der Frage, ob es einen Ersatzaufsteiger geben soll, sondern auch in welcher Reihenfolge - ggfs. in mehreren Staffeln derselben Klasse - und bis zu welchem Punkt (vgl. DSB-Turnierordnung) nach einem solchen gesucht werden soll.
III.
Nachdem der Protest erfolglos blieb, war gem. § 12 Abs. 3 Schiedsordnung der Verfall der Protestgebühr zugunsten der Bezirkskasse anzuordnen.
Christian Kinkelin Edgar Eckwert Thomas Schenk
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Schiedsspruch ist gem. § 13 Schiedsordnung Berufung möglich. Diese ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichtes, Rolf Gutmann, Olgastr. 1B, 70182 Stuttgart, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzulegen. Gleichzeitig ist die Protestgebühr in Höhe von 100 Euro an die Verbandskasse zu entrichten. Ist die Berufung nicht begründet, so ist die Begründung innerhalb der vorgenannten Frist nachzuholen.

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