
Begründung:
I.
Die zweite Mannschaft des Protestführers hat in der Verbandsrunde 2009/2010 den neunten und vorletzten Platz in der Kreisklasse der Schachbezirks Alb/Schwarzwald belegt. Aus der Bezirksliga steigen zwei Mannschaften in die Kreisklasse ab. Entsprechend der Wettkampf- und Turnierordnung des Schachbezirkes (im weiteren: WTO) steigen gleichsam zwei Mannschaften aus der Kreisklasse in die Bezirksliga auf. Gemäß § 3 lit. c WTO steigen aus der Kreisklasse dementsprechend so viele Mannschaften ab, wie aus der A-Klasse aufsteigen.
Die A-Klasse spielt in zwei Staffeln (Nord und Süd). Gemäß § 3 lit. d WTO haben die beiden Staffelersten den Aufstieg aus der A-Klasse in die Kreisklasse sportlich erspielt.
Bereits einige Wochen vor dem Bezirkstag hat der Erstplatzierte der A-Klasse Nord, die zweite Mannschaft des SV Stockenhausen-Frommern, auf den Aufstieg verzichtet.
Auf dem Bezirkstag am 05.06.2010 hat der insoweit zuständige Bezirksspielleiter zu Protokoll die Entscheidung getroffen, dass anstelle Stockenhausen-Frommern 2 der Zweitplatzierte der Staffel Nord, die erste Mannschaft des Protestgegners, das Recht zum Aufstieg in die Kreisklasse erhält. Gegen diese Entscheidung des Bezirksspielleiters richtet sich der schriftlich und fristgerecht eingelegte Protest des Protestführers.
Der Protestführer trägt vor:
Im Falle des Verzichts eines sportlich berechtigten Aufsteigers auf den Aufstieg habe nicht etwa ein Ersatzaufsteiger bestimmt zu werden, sondern vielmehr verfalle das Aufstiegsrecht insoweit mit der Folge, dass aus der darüber liegenden Spielklasse eine Mannschaft weniger absteigt. Im vorliegenden Fall sei die zweite Mannschaft
des Protestführers der zweite Abstiegskandidat nach der letztplatzierten Mannschaft in der Kreisklasse. Aufgrund des Aufstiegsverzichtes von Stockenhausen-Frommern 2 habe es nur einen Absteiger aus der Kreisklasse zu geben, und die zweite Mannschaft des Protestführers habe in der Kreisklasse zu verbleiben.

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