
II.
Der Protest ist zulässig und fristgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der Sachverhalt war zwischen den Parteien unstreitig, weshalb das Schiedsgericht alleine über rechtliche Fragen zu entscheiden hatte.
Der Fall des Aufstiegsverzichtes ist weder in der WTO des Schachbezirkes noch in der WTO des Schachverbandes Württemberg ausdrücklich geregelt.
§ 8 Abs. 1 der WTO des Verbandes ist nicht einschlägig, da es sich vorliegend um keinen Rückzug, sondern um eine Frage des Auf-/Abstieges handelt. Darüberhinaus regelt § 8 Abs. 3, dass die Bezirke den Auf-/Abstieg innerhalb ihrer Spielklassen in eigener Zuständigkeit zu regeln haben.
Auch § 3 lit. c und d der WTO des Bezirkes beantworten die streitgegenständliche Rechtsfrage im Ergebnis nicht. In lit. d ist zwar geregelt: „Die jeweils beiden Erstplatzierten der AN und der AS (A-Klasse Nord und Süd) [...] steigen in die Kreisklasse auf. Des weiteren besagt lit. c: „Es steigen so viele Mannschaften [...] in die A-Klasse ab, [...]“.
Diese Regelung auf den vorliegenden Fall in der Weise anzuwenden, dass „entweder der Erstplatzierte oder gar niemand“ aufsteigt und dementsprechend - mangels eines Aufsteigers - der Ausgleich in der Kreisklasse durch den Wegfall eines Absteigers zu erfolgen habe, entspricht jedoch nicht dem gewollten Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Sinn der in der WTO enthaltenen flexiblen Abstiegsregelung liegt einzig und alleine darin, dass dadurch die von Jahr zu Jahr schwankende Zahl der Absteiger aus der Verbandsliga in den Schachbezirk gehandhabt werden sollte. Von dieser Umstand hat das Schiedsgericht eigene Kenntnis, zumal der Vorsitzende seinerzeit teilweise an den Formulierungen der WTO mitgewirkt hat.
Es ist deshalb unzulässig, die flexible Abstiegsregelung im Wege einer Analogie auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da ein Aufstiegsverzicht eine grundlegend andere Voraussetzung darstellt als die Zahl der Verbandsligaabsteiger, auf welche die Regelung ausgelegt war.

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