Schiedsgericht - Auf-/Abstiegsregelung Nusplingen / Dotternhausen


Diese Ansicht wird im übrigen auch bestätigt durch einen ähnlichen Fall aus dem Jahr 2003, welcher dem Schiedsgericht vom Bezirksvorsitzenden mitgeteilt wurde. Dort verzichtete eine Mannschaft in einer der beiden Kreisklassenstaffeln auf den Aufstieg, und es wurde zur Bestimmung eines Ersatzaufsteigers ein Entscheidungs-
spiel zwischen den beiden Zweitplatzierten der Kreisklassenstaffeln durchgeführt.

Es entspricht also offensichtlich dem Willen des Bezirkes, den Fall des Aufstiegsverzichtes durch Ersatzaufsteiger zu regeln. In diesem Zusammenhang hatte das Bezirksschiedsgericht jedoch nicht zu entscheiden, ob auch im vorliegenden Fall ein Entscheidungsspiel zwischen den Zweitplatzierten, hier also dem Protestgegner und
dem Zweitplatzierten der A-Klasse Süd, stattzufinden hätte, nachdem durch den Protest lediglich der Abstieg des Protestführers angegriffen war, nicht jedoch die Frage des Ersatzaufstiegsrechtes.

Weiterhin greift auch der Einwand durch, dass eine Mannschaft wie - im konkreten Fall - Stockenhausen-Frommern 2 einen Aufstieg auf Jahre blockieren könnte. Je nach Motivlage des Verzichtenden, die hier nicht zu hinterfragen war, sind durchaus allgemein Fälle denkbar, in denen sich eben diese Motivlage jahrelang nicht ändern könnte. Im vorliegenden Fall hat Stockenhausen-Frommern 2 auch derart überlegen die Meisterschaft errungen (18:0 Punkte, 5 Punkte Vorsprung), dass eine Wiederholung der Meisterschaft als durchaus wahrscheinlich erscheint, sofern sich die personelle Situation nicht stark ändert. Eine solche faktische Blockade widerspricht jedoch dem sportlichen Sinn und Zweck der Einteilung in verschiedene Spielklasse, der nicht nur in der Klassenmeisterschaft besteht, sondern auch und überwiegend in der Möglichkeit, sich für höherklassige Spielklassen qualifizieren zu können.

Der Protestgegner hat sich zwar in der Saison 2009/2010 nicht sportlich für die Kreisklasse qualifiziert. Dies trifft aber auf den Protestführer genauso zu. Darüber hinaus wäre jedoch der Protestgegner spätestens in der Saison 2010/2011 durch den Aufstiegsverzicht benachteiligt. Im Falle des Aufstieges von Stockenhausen-Frommern 2 wäre diese Mannschaft nämlich in der Saison 2010/2011 nicht erneut Aufstiegskonkurrent gewesen.

Dagegen findet eine Benachteiligung des Protestführers eben nicht statt. Der Protestführer wäre auch im Falle des Aufstieges des eigentlich Qualifizierten abgestiegen.

Der vorliegende Fall wäre geregelt in der Turnierordnung des Deutschen Schachbundes, die jedoch nicht für den Schachbezirk, nicht einmal für den Schachverband Württemberg, Gültigkeit hat.

 

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