Bezirksjugendversammlung Protokoll, Einladung, Anträge, etc - Anträge zur Bezirksjugendordnung

Anträge zur Änderung der Bezirksjugendordnung


  1. (redaktionelle Änderung)




Antragssteller: Achim Jooß

In § 7.10 wird das Wort „Bezirksjugendordnung“ durch „Bezirksjugendspielordnung“ ersetzt.


Begründung:

Beseitigung von Widersprüchen. Die Änderung der Bezirksjugendordnung ist in den §§ 6.10 und 18.1 geregelt. Offensichtlich ist die Spielordnung gemeint, für die das wie in § 7.10 beschrieben gehandhabt wird.







  1. (redaktionelle Änderung)




Antragssteller: Achim Jooß




Die Amtsbezeichnung „Bezirksjugendleiter“ wird durchgehend durch die Bezeichnung „Vorsitzender SJNF“ ersetzt.




 Begründung:

Beseitigung von Widersprüchen und Einheitliche Fassung der Jugendordnung. Bisher werden die Bezeichnungen gemischt verwerndet.







  1. Männliche Weibliche Formen der Amtsbezeichnungen




Antragssteller: Achim Jooß

In der Bezirksjugendordnung werden durchgehend die männliche und die weibliche Amtsbezeichnungen verwendet.

Begründung:

Beseitigung von Widersprüchen und Einheitliche Fassung der Jugendordnung. Bisher werden überwiegend die männlichen Bezeichnungen verwendet an manchen Stellen aber auch beide Formen







  1. Einführung Amt Talentstützpunktleiter




Antragssteller: Alexander Hande (Bezirksjugendspielleiter) modifiziert Achim Jooß (kursiv)

Nach § 7.1 Nr. 4. wird folgende Nummer 5. eingefügt:

“5. Talentstützpunkteiter“

Die nachfolgenden Nummern werden entsprechend angepasst.

In § 10.5 werden die Worte „sowie für Aus- und Fortbildung jugendlicher Spieler nach Maßgabe der Richtlinien der Württembergischen Sportjugend“ und die Klammer (Talentstützpunkt) gestrichen

Es wird § 10.6 eingefügt und die Nummerierung der nachfolgenden Unterpunkte wird entsprechend angepasst:

10.6 Talentstützpunkteiter (die weiteren Nummerierungen rutschen dann um eins runter):
Er ist für die Vorbereitung, Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Lehrgängen für Aus- und Fortbildung jugendlicher Spieler nach Maßgabe der Richtlinien der Württembergischen SCHACHjugend und der Gemeinsamen Kommission Leistungssport (GKL) verantwortlich (Talentstützpunkt). Darüber hinaus soll er auch Angebote für die jugendlichen Spieler schaffen, die nicht oder noch nicht in den Talentstützpunkt aufgenommen werden können. Diese Angebote sollen soweit möglich durch Eigenbeteiligungen finanziert werden und darum sollen in dieser Stufe auch talentierte Schüler ohne Vereinszugehörigkeit integriert werden.










  1. Talentstützpunkt




Antragssteller: Alexander Hande (Bezirksjugendspielleiter)




In § 13 werden die Worte „bis 15 Jahre“ gestrichen. Es wird folgender Satz eingefügt:

„Die Altersgrenze nach oben wird von der GKL festgelegt.“




  1. Kassenprüfung




Antragssteller: Alexander Hande (Bezirksjugendspielleiter)




In § 15 wird das Wort „Bezirksjugendleitung“ durch die „Kasse der SJNF“ ersetzt.




Begründung: redaktionelle Änderung (Die prüfen die Bezirksjugendleitung? Ich dachte, die prüfen die Jugendkasse!?)







  1. Streichung des Spielausschusses

Antragssteller: Bezirksjugendleitung

§ 6.5 Nr.6 wird gestrichen. Nr. 7 wird zu Nr. 6

§ 7.1 Nr.7 erhält folgende Fassung: „ bis zu drei Beisitzer“ (bisher: „die Mitarbeiter im Spielausschuss“)

Es wird ein § 7.11 mit folgender Fassung eingefügt:

„Die Bezirksjugendleitung dient auch zur Beratung des Spielleiters und anderer Ressortleiter in wichtigen Fragen des Spielverkehrs und als letzte Instanz der Bezirksjugend in spieltechnischen Fragen. Jedes Mitglied der Bezirksjugendleitung, insbesondere die Beisitzer, soll die Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich des Spielbetriebs übernehmen.“

§ 8 wird gestrichen die Nummerierung der folgenden §§ wird entsprechend angepasst.

§ 10.6 alt wird § 9.6 und erhält folgende Fassung:

„Drei Beisitzer: Unterstützung des Bezirksjugendspielleiters und der Kreisjugendleiter bei der Organisation der Jugendturniere.“

(bisher Drei Mitarbeiter im Spielausschuss)



Begründung:

In der momentanen Zusammensetzung ist der Spielausschuss überflüssig und identisch zusammengesetzt, wie die Bezirksjugendleitung (Ämter in der Bezirksjugendleitung, die nicht Mitglied des Spielausschusses sind: Bezirksjugendleiter, bzw. Vorsitzender SJNF à momentan qua Amt als Kreisjugendleiter RT/TÜ Mitglied, Referentin für Madchenschach für Turniere, die nicht Mädchenschach à als Bezirksjugendsprecherin Mitglied; Referent für Ausbildung und Breitenschach à nicht besetzt) Durch Änderung der Spielordnung hat auch das Amt des Vorsitzenden der SJNF Funktionen im Spielbetrieb übernommen (2. Instanz, falls Bezirksjugendspielleiter in 1. Instanz entschieden hat. Es ist daher sinnvoll dieses Gremium zu streichen und die Funktionen auf die Bezirksjugendleitung zu übertragen. Dadurch können schlankere Strukturen der Bezirksjugend erreicht werden.

Alternative:

Aufnahme des Bezirksjugendleiters in den Spielausschuss und Beibehaltung eines überflüssigen Gremiums.




  1. Streichung Rochade




Antragssteller: Bezirksjugendleitung




In § 6.2 wird die Klammer„(z.Zt. die "Rochade")“ vor dem Punkt gestrichen.







Redaktionelle Änderung, weil die Rochade nicht mehr Verkündigungsorgan des SVW ist.




  1. Geldstrafe bei unentschuldigten Fehlen bei der Bezirksjugendversammlung




Antragssteller: Bezirksjugendleitung




5.1 zuerst Abzustimmen




§ 6.11 erhält folgende Fassung:




„Der oder die Vorsitzende der SJNF verpflichtet Vereine, die keine(n) Vertreter(in) zur Bezirksjugendversammlung entsenden, wenn der Verein sich nicht mindestens drei Tage vorher durch den Vorsitzenden und Jugendleiter persönlich (E-Mail genügt) oder später aufgrund unvorhersehbarer Gründe bei dem/der Vorsitzenden der SJNF entschuldigt und triftige Gründe für das Fernbleiben vorgebracht hat, zu einer Zahlung von EUR 50,- an die Bezirkskasse zugunsten der Bezirksjugend.“




5.2 erste mögliche Alternative




§ 6.11 erhält folgende Fassung:




„Der oder die Vorsitzende der SJNF verpflichtet Vereine, die keine(n) Vertreter(in) zur Bezirksjugendversammlung entsenden, wenn der Verein sich nicht mindestens drei Tage vorher durch den Vorsitzenden und Jugendleiter persönlich (E-Mail genügt) oder später aufgrund unvorhersehbarer Gründe bei dem/der Vorsitzenden der SJNFentschuldigt und triftige Gründe für das Fernbleiben vorgebracht hat, zu einer Zahlung von EUR 25,- an die Bezirkskasse zugunsten der Bezirksjugend.“




§ 6.11 wird gestrichen.







Die momentane Regelung kann so aufgrund eines Urteils des Verbandsschiedsgerichts nicht durchgesetzt werden. Es soll eine Regelung geschaffen werden, die mit der Rechtsprechung des Verbandsschiedsgerichts und mit der Satzung desSVW in Einklang steht. In der alten Fassung steht außerdem noch „DM“ als Währung. Die Jugendordnung wird durch diesen Beschluss bereinigt.







  1. Anpassung des Datums in § 18.2

Antragssteller: Achim Jooß Bezirksjugendleiter

§ 18.2 erhält folgende Fassung:

„Diese Ordnung wurde am 10.01.2015 von der Jugendversammlung beschlossen.“


Anpassung des Datums
 

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