
In Sachen
hat das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg am 14.4.2013 durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Alexander Häcker und Michael Schwerteck als Beisitzer entschieden:
Bei der Württembergischen Blitz-Mannschafts-Meisterschaft am 9.3.2013 in Schwäbisch Hall belegten die Mannschaften beider Vereine am Ende mit gleichen Mannschafts- und Brettpunkten den geteilten zweiten Platz. Die beiden ersten Mannschaften des Turniers waren für die Deutsche Blitz-Mannschafts-Meisterschaft qualifiziert. Der Turnierleiter setzte einen Entscheidungskampf um den zweiten Platz an. Vor Beginn des Entscheidungskampfes kündigte der Protestführer Einspruch an. Nachdem der Wettkampf verloren ging, wurde tatsächlich Einspruch eingelegt, der am 17.3.2013 zur Post gegeben wurde. Der Spielleiter wies den Einspruch am 27.3.2013 zurück. Hiergegen wurde mit am 5.4.2013 eingegangenem Schreiben Protest eingelegt. Der Protestführer beruft sich darauf, dass während des Turniers die Zwischenstände zusammen mit der Wertung nach dem System Sonneborn-Berger an die Wand geworfen worden seien und sieht diese Wertung oder die Berliner Wertung als sinnvoller an. Ein Entscheidungskampf habe nicht angesetzt werden dürfen, da es nicht um einen Titel gegangen sei. Eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke habe nicht bestanden.
Der form- und fristgerecht eingelegte Protest ist unbegründet. Dem Streitfall ist die Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) in der Fassung vom 23.6.2012 zu Grunde zu legen. Die vom Erweiterten Präsidium am 2.2.2013 beschlossenen Änderungen waren am Tag des Wettkampfes noch nicht veröffentlicht.
Für die Entscheidung ist es unerheblich, dass während des Turniers die Wertung nach Sonneborn-Berger im Turniersaal angezeigt wurde. Die Turnierleitung war nicht befugt, die Wettkampfbedingungen zu ändern, sondern blieb an die WTO gebunden.
Nach § 25 Abs. 4 WTO legt der Bundesspielausschuss die Zahl der teilnahmeberechtigten Mannschaften aus Württemberg an der deutschen Blitz-Mannschafts-Meisterschaft fest. Derzeit sind dies zwei Mannschaften. Teilnahmeberechtigt sind „die Erstplatzierten“. Wie „die Erstplatzierten“ im Fall einer Punktgleichheit zu ermitteln sind, regelt § 25 WTO nicht.
§ 12 Abs. 2 WTO ist trotz seines passenden Wortlauts nicht unmittelbar anwendbar, da diese Vorschrift im Abschnitt über diejenigen Meisterschaften steht, die in § 1 Abs. 2 WTO abeschließend aufgezählt werden, also den Ligabetrieb. Die Blitz-Mannschafts-Meisterschaft gehört nicht dazu, sondern ist ein eigenständiger Wettbewerb. Somit besteht eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist.
Die WTO kennt verschiedene Wertungssysteme. In §§ 18, 27 WTO erscheint die Sonneborn-Berger-Wertung im Zusammenhang nur mit den Frauen-Meisterschaften und Frauen-Blitz-Meisterschaften. Die Buchholz-Wertung erscheint in § 29 Abs. 3 a) WTO. Die Berliner Wertung sieht § 12 Abs. 2 Satz 5 WTO für die Platzierung in der Tabelle vor, ebenso in § 14 Abs. 4 Satz 4 WTO für die Entscheidung der Frauen-Mannschaftsmeisterschaft nach einem unentschiedenen Stichkampf und § 22 Abs. 7 Satz 2 WTO im Viererpokal. Für 16. Platz für die Qualifikation zum nächsten Meisterturnier ist die Wertung nach Buchholz heranzuziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 b) WTO), ähnlich beim Kandidatenturnier (§ 15 Abs. 1 Satz 1 c) WTO) und für die Titelvergabe (§ 15 Abs. 4 WTO) und wiederum im Kandidatenturnier (§ 16 Abs. 1 a) WTO). Keine unmittelbare Aussage trifft § 15 Abs. 5 WTO für den Fall, dass im Meisterturnier zwei Spieler mit gleicher Punktzahl um das Recht zur Teilnahme an der Deutschen Einzelmeisterschaft konkurrieren.
Das Gesamtsystem der Wertungen enthält also Differenzierungen. Bei Rundenturnieren in Einzelkämpfen wird ersatzweise nach Sonneborn-Berger gewertet, bei Schweizer-System-Turnieren nach Buchholz. Die Berliner Wertung kann von Natur aus nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein direktes Duell zweier Mannschaften unentschieden ausging. Vorliegend war das nicht der Fall.
Entscheidungskämpfe bzw. Stichkämpfe sehen die §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 WTO für den Fall vor, dass es um Titel, Auf- oder Abstieg geht. Die Vorschrift enthält Regelungen für den Fall von Punktgleichheit mehrerer Mannschaften bei im Rundensystem ausgetragenen Mannschaftsmeisterschaften. Um genau einen solchen Wettbewerb handelt es sich auch bei der Blitz-Mannschafts-Meisterschaft. Die Interessenlage ist vergleichbar. Dies ist deshalb die auf den vorliegenden Sachverhalt am besten passende Konstellation. Die Qualifikation zur Deutschen Meisterschaft hat einen ähnlichen Charakter wie ein Aufstieg. Angesichts dessen verbietet sich die Heranziehung der vom Protestführer gewünschten Regelung. Es war deshalb richtig, einen Entscheidungskampf anzusetzen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 12 Schiedsordnung.

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