
In Sachen
Stuttgarter Schachfreunde 1879 e. V. (Protestführer)
gegen
Schachabteilung der TG Biberach e. V. (Protestgegner)
wegen Anfechtung einer Schiedsrichter-Entscheidung
ergeht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Alexander Häcker und Ute Jusciak als Beisitzer als Beschluss:
Der Protest ruht bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Vorverfahrens. Dem Protestführer wird insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Protestführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Spielleiters über einen per E-Mail eingelegten Einspruch gegen eine Schiedsrichter-Entscheidung in einem Oberliga-Kampf. Das Verbandsschiedsgericht folgt seiner bisherigen Rechtsprechung. In seinem Beschluss vom 10.9.2008 hat es dazu zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ausgeführt:
„Ein Protest, auch im Vorverfahren, hat aber schriftlich zu erfolgen. … Von einem Verbandsfunktionär ist aber zu erwarten, dass er regelkundig ist. Dieses Wissen muss bei Bedarf weitergegeben werden. Auch die neuere Rechtsprechung (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – 13 S 783/08) spricht von einer Aufklärungspflicht.“
Vorliegend hat die Spielleitung nicht auf das Formerfordernis hingewiesen, sondern im Gegenteil schon bei Saisonbeginn durch ein seit Jahren insoweit unverändertes Hinweisschreiben behauptet, ein Protest könne per E-Mail eingelegt werden.
Tatsächlich ist für den Protest nach § 17 Abs. 3 a) der Schiedsordnung in dreifacher Ausfertigung, also schriftlich einzulegen. Die Schriftform gilt wegen des Sachzusammenhangs auch für den Einspruch, der gemäß § 17 Abs. 1 b) – d) ebenfalls schriftlich einzulegen ist. Dafür vorgesehen ist der Spielbericht, so dass der Schiedsrichter gestatten muss, dass eine entsprechende Rüge mit Begründung niedergeschrieben wird.
Das Vorverfahren ist deshalb neu zu eröffnen. Der Protestführer kann innerhalb von 10 Tagen nach Zugang dieser Entscheidung den Einspruch schriftlich bei der Spielleitung einlegen. Die Entscheidung der Spielleitung ist ebenfalls schriftlich und nicht nur per E-Mail den Parteien zuzustellen; insoweit wird auf § 17 Abs. 3 b) Satz 2 der Schiedsordnung verwiesen.

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