
In der Streitsache
Schachverein Schorndorf, vertreten durch Dr. Rolf Gutmann
- Protestführer/ Berufungsführer (nachfolgend „Pf.“)
gegen
Schachkreis Schwäbisch Gmünd, vertreten durch Alexander Ziegler
- Protestgegner/ Berufungsgegner (nachfolgend „Pg.“)
wegen Bußgeld
hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Friedrich Gackenholz als Vorsitzenden und Ute Jusciak und Michael Schwerteck als Beisitzer am 8. Oktober 2009 ohne mündliche Verhandlung entschieden:
Die Parteien streiten darüber, ob der Pf. verpflichtet war, an den Pg. ein Bußgeld in Höhe von 50 € zu zahlen, weil der Pf. nicht an einer Kreisversammlung des Pg. am 09. 10. 2006 teilnahm. Mit Schreiben vom 21. 09. 2006 hatte der Pf. den Pg. darüber unterrichtet, voraussichtlich werde kein Vertreter des Pf. an der Kreisversammlung teilnehmen können. Am 15. 10. 2006 verhängte der Pg. wegen Nichtteilnahme an der Kreisversammlung das Bußgeld. Der Pg. zieht dazu als Grundlage § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Schachkreises Schwäbisch Gmünd heran, der lautet: „Jeder Verein bzw. jede Abteilung muss bei den Kreisversammlungen mit mindestens einem Vertreter anwesend sein.“ Ergänzend gilt eine Gebührenordnung Ostalb, nach der für die Nichtteilnahme an einem Kreistag ein als „Gebühr“ bezeichneter Betrag von 50 € zu entrichten ist.
Den Protest des Pf. gegen die Bußgeldverhängung wies das Bezirksschiedsgericht Ostalb am 05. 07. 2007 ab. Auf die Berufung des Pf. sah das Verbandsschiedsgericht das Schreiben des Pf. vom 21. 09. 2006 als einen Härtefallantrag an und verpflichtete unter Aufhebung der Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts am 22. 10. 2007 den Pg., über diesen Härtefallantrag noch zu entscheiden. In der Begründung deutete das Verbandsschiedsgericht an, aus seiner Sicht sei eine Verwarnung an den Pf. wegen der Nichtteilnahme an der Kreisversammlung ausreichend.
In der Folge hielten sowohl der Pg. in einer als „Schiedsspruch“ bezeichneten Entscheidung vom 13. 10. 2008 als auch auf den dagegen erhobenen Protest des Pf. das Bezirksschiedsgericht Ostalb in der Entscheidung vom 29. 12. 2008 an der Erhebung des Bußgeldes fest. Gegen die Entscheidung vom 29. 12. 2008 hat der Pf. mit Schreiben vom 05. 01. 2009 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht zur Zahlung des Bußgeldes verpflichtet zu sein.
Das Verbandsschiedsgericht hat mit Schreiben vom 28. 07. 2009 an den Pg. den rechtlichen Hinweis gegeben, sowohl der Pg. wie das Bezirksschiedsgericht Ostalb hätten in ihren Entscheidungen vom 13. 10. 2008 und 29.12. 2008 die Bindungswirkung des Schiedsspruches des Verbandsschiedsgerichts vom 22. 10. 2007 hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefallantrags des Pf. verkannt, wenn sie davon ausgegangen seien, es liege gar kein Härtefallantrag vor. Vielmehr sei die Verpflichtung des Verbandsschiedsgerichts, über den Härtefall zu entscheiden, noch offen. Der Pg. hat daraufhin am 25. 08. 2009 entschieden, für das Fernbleiben des Pf. bei dem Kreistag des Pg. am 09. 10. 2006 könne keine Härtefallregelung angewandt werden.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Pg. war von vornherein nicht berechtigt, gegenüber dem Pf. ein Bußgeld wegen des Fernbleibens an der Kreisversammlung zu verhängen. Entgegenstehende Entscheidungen des Pg. und des Bezirksschiedsgerichts Ostalb sind daher aufzuheben.
Die Erhebung eines Bußgeldes bedarf einer Rechtsgrundlage. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der bereits zitierte § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Schachkreises Schwäbisch Gmünd, der allein als Grundlage in Betracht käme, ist unwirksam und kann keine Anwendung finden.
Das ergibt sich aus Folgendem: Jede von einer Untergliederung des württembergischen Schachverbands erlassene Rechtsvorschrift muss sich an den vom Verbands selbst erlassenen Vorschriften orientieren; die Verbandsvorschriften geben die Ermächtigungen für Vorschriften nachgeordneter Schachbezirke und Schachkreise. Zugleich setzen sie einen rechtlichen Rahmen, der von den Vorschriften der Bezirke und Kreise nicht überschritten werden darf.
Im vorliegenden Fall gibt § 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 der Satzung des Schachverbandes Württemberg den rechtlichen Rahmen vor. Die Vorschrift lautet: „Auch sind sie (d. h. die Bezirke) befugt, für Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Bezirkstages und der Bezirksleitung Sanktionen (Verwarnungen oder Geldbußen bis 100,- Euro) in den Bezirksordnungen vorzusehen; dies gilt auch für nicht ausreichend entschuldigtes Fernbleiben auf dem ordentlichen oder außerordentlichen Bezirkstag. Sätze 4 und 5 gelten für die Schachkreise und die Württembergische Schachjugend entsprechend.“
Die Satzung geht also davon aus, dass auf die Erhebung einer Geldbuße zu verzichten ist, wenn das Fernbleiben bei einem Kreistag entschuldigt ist. Voraussetzung ist, dass die Entschuldigung als ausreichend angesehen wird. Das eröffnet einen Beurteilungsspielraum, der von den Verantwortlichen auf der Kreisebene im Einzelfall angewandt werden muss. Dieser Beurteilungsspielraum ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn die aufgrund des § 14 der Satzung erlassene Regelung in der Geschäftsordnung des Schachkreises, nämlich § 7 Abs. 1 eine „Muss“-Vorschrift enthält und keine Möglichkeiten läßt, eine Entschuldigung für ein Fernbleiben am Kreistag zu berücksichtigen. In der Geschäftsordnung wäre also eine weitere Regelung notwendig, welche Anforderungen an ein entschuldigtes Fernbleiben zu stellen wären, zumindest, dass im Einzelfall Ermessen hinsichtlich der Teilnahme an dem Kreistag eingeräumt werde. In der jetzigen Fassung, in der jede abweichende Entscheidung ausgeschlossen ist, überschreitet § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Schachkreises Schwäbisch Gmünd den rechtlichen Rahmen des § 14 der Satzung des württembergischen Schachverbandes und ist unwirksam.
Das jetzige Verbandsschiedsgericht ist der Auffassung, dass die Härtefallregelung in der Gebührenordnung Ostalb „Die Bezirksleitung behält sich Härtefallregelungen auf Antrag vor. Die Anträge sind unmittelbar nach erfolgtem Nichterscheinen zu stellen“ den Vorgaben des § 14 der Satzung nicht ausreichend entspricht und an der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung nichts ändert. Denn abgesehen davon, dass die Regelung in einer der Geschäftsordnung nachrangigen Vorschrift steht, geht sie davon aus, dass die – vermeintlich zwingende – Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung verletzt worden ist. Auch macht es wenig Sinn, die von § 14 der Satzung verlangte Entschuldigung ausschließlich erst nach dem Nichterscheinen vorzubringen.
Da der Pf. voll obsiegt hat, sind ihm in dem Verfahren bereits gezahlte Gebühren zurückzuerstatten.
Dr. Friedrich Gackenholz Ute Jusciak Michael Schwerteck

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