Geislingen - Heumaden - Tamm

Veröffentlicht am: 02.07.2001 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

In der Schiedssache

der SF 90 Geislingen e. V.
Protestführer

gegen

1. den TSV Heumaden 1893 e. V. - Abteilung Schach -
2. den Schachclub Tamm 74 e. V.
Protestgegner

wegen Meisterschaft und Qualifikation

hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden

am 2.7.2001 für Recht erkannt:

Dem Antragsteller wird die Verfahrensgebühr erstattet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Protestgegner wandte sich gegen die Wertung der 11. Württembergischen Vereinsjugendmeisterschaften für Mädchen unter 20 Jahren. Nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf Grund der vom Verbandstag am 23.6.2001 angenommenen Änderung der Schiedsordnung in einem solchen Fall nur durch den Vorsitzenden. Es entspricht der Billigkeit, dass die Parteien von den Kosten des Verbandsschiedsgerichts freigestellt werden.

Die Spielleitung hat die in den Altersklassen U 14 und U 20 angetretenen Mannschaften in einer Runde spielen lassen und die ersten beiden Mannschaften zu Meistern erklärt und ihnen die Qualifikation zur Deutschen Vereinsjugendmeisterschaft der Mädchen zuerkannt. Es spricht viel dafür, dass der Protest hiergegen erfolgreich gewesen wäre. Zwar dürfte es zulässig gewesen sein, die Altersklassen in einem Turnier antreten zu lassen. Doch hätte das Turnier wohl nach Altersgruppen getrennt ausgewertet werden müssen. Mit ihrer abweichenden Verfahrensweise ist die Turnierleitung von der Ausschreibung abgewichen. Dies erscheint schon deshalb als problematisch, als einzelne Vereine ihr Erscheinen oder Nichterscheinen von dem Inhalt der Ausschreibung abhängig gemacht haben mochten. Selbst wenn dies noch nicht als fehlerhaft erscheinen sollte, so ist zumindest das – von der Turnierleitung eingestandene – Verfahren, von der Ausschreibung ohne ausdrückliche Zustimmung der Erschienenen abzuweichen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Zustimmung durfte nicht unterstellt werden. Schon deshalb wäre die Vergabe der Meistertitel und der Qualifikationsplätze voraussichtlich abzuändern gewesen.

Es erscheint auch als zweifelhaft, dass eine nicht in dieser Klasse angetretene Mannschaft Meister in der Altersklasse U 20 hätte werden können. Der fehlende sportliche Wert einer Meisterschaft, bei der nur eine Mannschaft antritt und kampflos Meister wird, rechtfertigt dies nicht.

Für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass.

Dr. Gutmann