TSV Schwaigern gegen Schachverein Bad Friedrichshall

Veröffentlicht am: 23.07.1999 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

In der Schiedssache

des TSV Schwaigern
Antragsteller/Berufungsführer

gegen

den Schachverein Bad Friedrichshall
Antragsgegner/Berufungsgegner

wegen Änderung einer Spielwertung

hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Prof. Eberhard Herter und Rolf Burkert als Beisitzer

am 23.07.1999 für Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Berufungsführer keine Verfahrenskosten trägt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Protest- und Berufungsgebühr sind an den Berufungsführer zurückzuerstatten.

Tatbestand:

Der Berufungsführer wendet sich gegen die Wertung eines Wettkampfes vom 25.4.1999. Die anderen Wettkämpfe in der A-Klasse des Schachkreises Heilbronn-Hohenlohe wurden am 18.4.1999 angesetzt. Der Spielleiter wollte mit der unterschiedlichen Terminierung vermeiden, daß zwei aufeinanderfolgende Mannschaften eines Vereins am selben Tag spielen mußten.

Mit Schreiben vom 26.4.1999 legte der Berufungsführer gegen die Spielwertung Protest ein und begründete ihn damit, daß ein vom Berufungsgegner eingesetzter Spieler am 18.4.1999 in C-Klasse gespielt habe und deshalb an diesem Spieltag nicht in einer anderen Mannschaft habe spielen dürfen. Der Kreisspielleiter wies den Protest am 13.5.1999 zurück. Der Wettkampf habe am 25.4.1999 stattgefunden und damit an einem anderen Tag als dem 18.4.1999. Den Einspruch wies das Bezirksschiedsgericht Unterland mit Beschluß vom 1.6.1999 zurück. Der Briefumschlag, mit dem der Beschluß übersandt wurde, wurde am 25.6.1999 abgestempelt.

Mit der am 3.7.1999 eingegangenen Berufung beantragt der Berufungsführer, den Beschluß des Bezirksschiedsgerichts vom 1.6.1999 abzuändern und den Wettkampf TSV Schwaigern I - SV Bad Friedrichshall II vom 25.4.1999 mit 8:0, hilfsweise mit 4,5:3,5 zu werten.

Der Berufungsführer trägt vor, sein Protest habe sich gegen eine Entscheidung des Spielleiters gewandt. Ein Mitglied des Bezirksschiedsgerichts sei mit ihm befreundet und deshalb befangen. Schon deshalb sei der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft.

Das Bezirksschiedsgericht habe den Protest unzulässig als verspätet angesehen. Tatsächlich sei er jedoch rechtzeitig eingelegt worden, indem er am Spieltag auf der Spielberichtskarte vermerkt wurde. Der Berufungsführer greife nicht, wie vom Bezirksschiedsgericht angenommen, die Ansetzung des Spieltags an, sondern den Einsatz eines Spielers, der nicht habe spielen dürfen. „Gesplittete Spieltage“, wie vom Spielleiter behauptet, kenne die WTO nicht.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil Spielleiter und ein Beisitzer befreundet sein mögen. Freundschaften und Bekanntschaften kommen im Schachverband häufig vor und begründen nicht die Annahme der Voreingenommenheit.

Der Berufung ist zuzugeben, daß § 2 Abs. 4 c) Unterabs. 5 WTO a. F. deutlich davon ausgeht, daß eine Spielrunde grundsätzlich nur an einem Kalendertag stattfindet. Wird ein Spieltag verlegt, und sei es schon bei der Bestimmung des Spieltags, findet dennoch § 2 Abs. 2 Unterabs. 4 WTO a. F. Anwendung. Der Spieler Rieck durfte deshalb am 25.4.1999 nicht eingesetzt werden.

Doch sieht der Berufungsführer nur seine eigenen Interessen. Vorliegend besteht eine jahrzehntelange abweichende Praxis im Schachkreis, die dem Berufungsführer bekannt war. Er wußte deshalb, daß der Berufungsgegner wie andere Vereine davon ausgehen durfte, daß an einem anderen Kalendertag in einer anderen Mannschaft spielende Spieler bei dem „gesplitteten Spieltag“ eingesetzt werden dürften. Der Vertrauensschutz verhindert deshalb die Abänderung der Entscheidung. Dies gilt umso mehr, als § 2.4 WTO am Ende den Kreisen die Möglichkeit gab, insoweit von der WTO abzuweichen.

Daß die Verfahrensweise des Spielleiters nicht der WTO entsprach, mußte sich jedoch in der Kostenentscheidung auswirken.

Dr. Rolf Gutmann
Prof. Eberhard Herter
Rolf Burkert