In dem Protestverfahren Michael Tscharotschkin
Neckartenzlinger Str. 26 in 72658 Bempflingen
- Protestführer -
gegen Tim Hagemann
Mörikestr. 21 in 72076 Tübingen
- Protestgegner -
wegen
Remisantrag
hat das Bezirksschiedsgericht Neckar/Fils in mündlicher Hauptverhandlung
am 30. November 2000 in der Besetzung Rolf Jablonski als Vorsitzender, Bernd
Stephan und Axel Eisengräber-Pabst als Beisitzer für Recht
erkannt:
1. Die bisherige Wertung der Partie M. Tscharotschkin - T. Hagemann wird
aufgehoben
2. Das Ergebnis ist mit 1:0 für M. Tscharotschkin festzuhalten
3. Das Mannschaftsergebnis ist entsprechend zu berichtigen
4. Die Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr trägt der Bezirk
Neckar/Fils
5. Die Kosten hinsichtlich der zusätzlichen Schreibgebühr
trägt der Protestführer
Gründe
I.
Der Protest ist zulässig. Er ist auch fristgerecht eingelegt. Der
vorhandene Formmangel wurde durch Begleichung der erforderlichen
Schreibgebühren geheilt (§§ 17 Abs. 4 und 12 SchO, § 136
KostO). Wegen der Säumnis des Protestgegners hat er auch in der Sache
Erfolg. Auf die ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen
Hauptverhandlung teilt der Protestgegner mit Schriftsatz vom 21.11.2000 mit:
„...Leider bin ich am 30. d. M. verhindert, aber da ich ja meine
Stellungnahme schriftlich abgegeben habe, bin ich mit einem
Versäumnisurteil einverstanden. ...“ Nach Aufruf der Sache stellte
das Gericht fest, dass die Parteien ordnungsgemäß geladen waren.
Erschienen ist jedoch lediglich der Protestführer. Das Gericht
erörtert mit den Anwesenden den Sachverhalt, sodann stellt der
Protestführer nach Belehrung durch das Gericht den Antrag, die Partie
wie Bl. 45 d. A. und gegebenenfalls Versäumnisurteil zu erlassen. Wegen
Säumnis stellt der Protestgegner keine Anträge.
Somit obsiegt die anwesende Partei aus formellen Gründen.
II.
Das BSG kam nach ausreichend gewechselten Schriftsätzen zu der
Überzeugung, dass im konkret vorliegenden Fall eine mündliche
Verhandlung zum Zwecke der Beweiserhebung erforderlich sei, um noch
bestehende Widersprüchlichkeiten zu beseitigen. Ebenso kam das BSG zu
der Überzeugung, dass von den Beteiligten -und vielleicht darüber
hinaus- generelles Interesse an Ausführungen zu dem, zugegebener
Maßen nicht einfachen, Art. 10 FIDE-Regeln (FR) herrscht.
Der Art. 10 FR ist eine Schutzvorschrift für den Spieler, der
ausreichend schnell gespielt hat, aber vor der letzten Zeitkontrolle in
Zeitnot gekommen ist. Dieser Art. 10 FR will ihn nun davor schützen,
lediglich durch den Umstand die Partie zu verlieren, weil die Spielregeln,
aus nachvollziehbaren Gründen, von der „unendlichen“ zur
„endlichen“ Partie gewechselt haben. Die frühere Regelung
von z. B. 40 Zügen in zwei Stunden, danach jeweils eine Stunde für
weitere 20 Züge, führte zu Hängepartien und damit zu
unvollständigen Gesamtergebnissen und Tabellen. Die aktuelle Regelung
setzt jedoch ein absolutes Ende am Brett fest. Eine Gesamtbetrachtung der
Regeln macht deutlich, dass bei einer Turnierschachpartie der Faktor (Uhren-)
Zeit eine untergeordnete, bei einer Schnellschachpartie eine
größere und bei einer Blitzpartie eine gravierende Rolle spielt.
Diese Abstufung sollte auch nach der Regeländerung zur
„endlichen“ Partie erhalten bleiben, weshalb in der Phase zur
letzten (absoluten) Zeitkontrolle die sogenannten Beendigungsregeln (jetzt
Art. 10 und Anhang D der FR) Anwendung finden; je nachdem, ob ein
Schiedsrichter vor Ort ist oder nicht.
Damit eine Schutzvorschrift auch Schutz gewährt, muss der um Schutz
nachsuchende (antragstellende) Spieler schutzwürdig sein. Dazu ist zu
prüfen, ob der antragstellende Spieler ausreichend schnell gespielt hat.
Diese Bedingung erfüllt er nicht, wenn er, die früher geltende
Regelung zugrunde gelegt, die erforderliche Zügezahl, die zum Erreichen
der nächsten Zeitkontrolle erforderlich gewesen wäre und ihm im
Falle der oben erwähnten Bedenkzeitregelung eine weitere Stunde
Bedenkzeit eingebracht hätte, nicht erreicht hat. In diesem Fall
hätte er wie bei jeder beliebigen, aber nicht letzten (absoluten)
Zeitkontrolle wegen Zeitüberschreitung verloren. Eine
Schutzwürdigkeit des Antragstellers besteht nicht allein aus dem Grund
der hochgradigen Zeitnot des Antragstellers. Der Faktor Zeitnot ist lediglich
ein Indiz dafür, dass der antragstellende Spieler entweder mit seiner
Bedenkzeit schlechter hausgehalten hat als sein Gegner oder durch das starke
Spiel seines Gegners zu längerem Nachdenken gezwungen wurde. Der
Bedenkzeitvorteil, den der Gegner nun hat, ist ein Vorteil, den dieser sich
wie jeden anderen Vorteil an Raum, Material oder Zeit anrechnen lassen darf,
aber eben in der oben erwähnten Stufigkeit. Hier kommt die
Schutzwürdigkeit des Antragstellers zum Zuge. Der Bedenkzeitvorteil darf
nicht dazu verwendet werden, die Partie auf die Art zu gewinnen, dass der
antragstellende Spieler mittels schneller, keinen Plan verfolgender Züge
über die Zeit gehoben wird oder dass eine klare Remisstellung
weitergespielt wird mit der zwangsläufigen Folge, dass bei dem Spieler
mit der schlechteren Restbedenkzeit das Fallblättchen zuerst
fällt.
Wird nun ein derartiger Schutzantrag gestellt, neutralisiert der
Schiedsrichter die Uhr, sofern dies noch nicht geschehen ist und prüft
dann zunächst, ob der Remisantrag zulässig ist, Art. 10 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 FR.
Sodann wird der Schiedsrichter bemüht sein, den Antrag richtig zu
entscheiden und Beweis durch Augenschein (Betrachten und u. U. Beobachten der
fraglichen Partie) erheben. Er kann den Antrag sofort zurückweisen, wenn
z. B. der Antragsteller nicht schutzwürdig ist, d. h. er hat wie oben
beschrieben die erforderliche Zügezahl nicht erreicht, der Antrag aus
formellen Gründen nicht zulässig ist oder der Antragsteller einen
großen Materialnachteil hat. Er kann dem Antrag sofort stattgeben, wenn
er ohne Zweifel der Überzeugung ist, dass der Antrag zulässig
gestellt und, weil ausreichend bewiesen, auch begründet ist. Er kann
seine Entscheidung hinausschieben, wenn er noch Zweifel hat. Das wird vor
allem in den Fällen sein, in denen die Stellung unklar ist oder eine der
Parteien einen leichten Vorteil hat, wobei aber beide Seiten noch Fehler
machen können, da die Stellung viele Möglichkeiten birgt. Die
FIDE-Regeln kennen den Ausdruck „theoretisches Remis“ nicht. Wenn
eine Stellung zwar theoretisch remis ist, so müssen die Spieler auch den
Weg dorthin kennen. Allein die Begründung, die Stellung sei theoretische
remis, genügt nicht, da es meist zum Remis noch ein langer Weg ist.
Stellt der Schiedsrichter seine Entscheidung zurück, gibt ihm der Art.
10 Abs. 2c FR die Möglichkeit, die Entscheidung auch erst nach dem
Fallen des Fallblättchens zu treffen.
Die Entscheidung des Schiedsrichters ist in jedem dieser drei Fälle
qualifizierter als seine Entscheidungen zu anderen Tatbeständen. Dies
wird durch den Umstand deutlich, dass Rechtsmittel gegen diese Entscheidung
nach Art. 10 FR sofort angekündigt werden müssen (§ 17 Abs. 1c
SchO). Sie ist somit einen Schritt näher an der sogenannten
„Tatsachenentscheidung“ z. B. eines Fußballschiedsrichters.
Dies wird deutlich, wenn der betroffene Spieler Rechtsmittel gegen eine
offenkundig falsche Schiedsrichterentscheidung einlegt, jedoch vergessen
hatte, sofort Rechtsmittel anzukündigen, denn dann würde sein
Rechtsmittel zwangsläufig als unzulässig zurückzuweisen sein,
weil eine formelle Voraussetzung fehlt. Diese nicht ganz so leicht
angreifbare Entscheidung des Brettschiedsrichters trägt dem Umstand
Rechnung, dass die zu treffende Entscheidung nicht immer einfacher Natur ist,
und nimmt hierfür eine gewisse Fehlerhaftigkeit bewußt in Kauf. Es
kann von keinem Schiedsrichter erwartet werden, dass er ohne die geringste
Fehlerhaftigkeit eine klare Remisstellung erkennt. Hinzu kommt, dass eine
klare Remisstellung im Sinne dieser Vorschrift die Fähigkeiten der
agierenden Spieler zu berücksichtigen hat. Ebenso ist es möglich,
dass ein Schiedsrichter auf schnelles, planloses Spiel zum
„Zeigersieg“ erkennt, also auf Remis entscheidet, obwohl diesem
Spiel sehr wohl ein konkreter Gewinnplan zugrunde liegt. In all diesen
Fällen schließt die Verfahrensordnung nicht aus, dass es zu einem
Schiedsverfahren vor Ort mit Beweis und Gegenbeweis kommen darf.
Der Schiedsrichter als quasi Einzel- und Schnellrichter vor Ort tut gut
daran, den Gesamtablauf zu protokollieren. So würde beispielsweise seine
Remisentscheidung der schiedsgerichtlichen Überprüfung standhalten,
wenn das nachfolgend skizzierte Schiedsrichterprotokoll in die Verhandlung
eingeführt würde:
„Ich wurde zu der Partie A gegen B gerufen. A stellte den Antrag auf
Remis, weil B eine klare Remisstellung auf Zeit gewinnen wolle. Ich lehnte
den Remisantrag nicht sofort ab, weil mir die Partie schon vorher aufgefallen
war, als ich ein Remisangebot von A wahrnahm und ich mich am Brett
überzeugen wollte, ob B, der in der gleichen Mannschaft wie ich spielt,
dieses Remisangebot annehmen würde. Zum Zeitpunkt dieses Remisangebots
hatte A noch den König und etwa 10 Minuten Bedenkzeit; B hatte noch
König, Läufer und Springer und knapp eine halbe Stunde. Zu meiner
Beruhigung als Mannschaftsführer nahm B das Remisangebot nicht an und so
widmete ich mich wieder meiner eigenen Partie. Zum Zeitpunkt des Remisantrags
hatten beide Spieler noch das gleiche Material auf dem Brett. Die Stellung
hatte sich kaum verändert, obwohl seitdem 10 bis 20 Züge gespielt
worden waren. Verändert hatte sich die Bedenkzeit. A hatte weniger als
zwei Minuten, B noch 6 Minuten. Ich entschied auf Weiterspielen. Die Spieler
folgten meiner Anweisung, wobei sich das Spieltempo stetig verschärfte.
Allerdings hatte ich nicht den Eindruck, dass B seinem Ziel näherkam, so
dass ich auf Remis entschied, als bei A das Blättchen fiel. B war mit
meiner Entscheidung nicht einverstanden und trug vor, dass ein derartiges
Endspiel zwangsläufig gewonnen sei. A widersprach. Er war der Meinung,
dass Springer und Läufer generell nicht gewinnen können. Ich
ließ die Partie fortsetzen. Als dann auch das Blättchen von B fiel
und dieser das Matt nicht erzwungen hatte sondern es bis dahin lediglich
bewerkstelligte, den König an den Rand zu drängen (von wo er vorher
allerdings schon zweimal wieder entwischt war) entschied ich nochmals auf
Remis und begründete dies damit, dass die Stellung zwar objektiv
gewonnen sei, der Spieler B es aber nicht geschafft hatte, diese Partie mit
normalen Mitteln zu gewinnen.“
Dies ist unter „normale Mittel“ ebenso einzuordnen, wie das
Endspiel Dame und König gegen König, in welchem der überlegene
Spieler aus Versehen Patt statt Matt setzt. Der Ausdruck „normale
Mittel“ schließt alle menschlichen Stärken und
Schwächen, aber auch die höhere Fehleranfälligkeit unter
Zeitdruck ein.
III.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum
Verbandsschiedsgericht zulässig. Die Berufung ist schriftlich in
dreifacher Fertigung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts
anzubringen, § 13 SchO.
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SafeSport und Kinderschutz im SVW
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