
hat das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg am 20. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Alexander Häcker sowie die Beisitzer Marc Stuckel und Achim Jooß entschieden:
Die 1. Mannschaft des Beteiligten Ziff. 1 (Bebenhausen) belegte in der Oberliga-Saison 2015/2016 den einzigen Abstiegsplatz. Der Vorletzte SV Jedesheim hatte am 6. Spieltag gegen die erstplatzierten SF Deizisau mit 2,5:5,5 verloren. Der Staffelleiter der Oberliga hatte diese Begegnung allerdings wegen Verstößen von Deizisau gegen §§ 10, 11 WTO mit 8:0 zugunsten von Jedesheim gewertet. Im Fall des ursprünglichen Ergebnisses wäre Bebenhausen am Ende knapp vor Jedesheim gelandet.
Am 24. April 2016 beantragte Bebenhausen bei dem Protestgegner eine vorübergehende Aufstockung der Oberliga für 2016/2017 auf 11 Mannschaften, um auch selbst die Klasse zu halten. Der Protestgegner stimmte dem Antrag zu und veröffentlichte am 18. Mai 2016 auf seiner Homepage eine "Stellungnahme zur Aufstockung der Oberliga". Aufgrund der sportlichen Leistung wäre Bebenhausen regulär nicht abgestiegen, sodass die Aufstockung "eine Entscheidung für den Sport und das Fairplay" sei. Die Auswirkungen auf den Ligabetrieb sowie die Abstiegssituation in der Oberliga und den nachfolgenden Ligen seien abgewogen worden. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sei nicht davon auszugehen, einen Präzendenzfall zu schaffen.
Der Protestführer legte gegen die Aufstockung der Oberliga mit schriftlichem Eingang am 2. Juni 2016 beim Verbandsschiedsgericht Protest ein. Er steigt als Sieger der Verbandsliga Nord in die Oberliga auf und trägt vor, die Aufstockung verstoße gegen § 8 Abs. 1 WTO. Durch die vorübergehende Aufstockung müsse in der kommenden Saison eine Mannschaft zusätzlich absteigen. Das Problem werde daher nicht gelöst, sondern nur auf die nächste Saison und andere Mannschaften verschoben. Der Protestführer schlägt einen Stichkampf zwischen Jedesheim und Bebenhausen vor.
Der Protestgegner stützt seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WTO. Der Verbandsspielausschuss habe die Aufstockung am 26. April 2016 beschlossen und anschließend mit dem Präsidium abgestimmt. In der kommenden Saison habe jede Mannschaft gleiche Chancen auf den Klassenerhalt.
Das Verbandsschiedsgericht hat außerdem den Beteiligten als unmittelbar von der Aufstockung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beteiligte Ziff. 2 (Hohentübingen) wäre aus der Verbandsliga Süd abgestiegen, sofern Bebenhausen in diese absteigen würde.
Bebenhausen weist darauf hin, sämtliche Oberligavereine der Saison 2016/2017 vorab über seinen Antrag informiert zu haben. Der Protestführer sei gar nicht protestbefugt. Außerdem verteidigt Bebenhausen die Aufstockung inhaltlich.
Hohentübingen hält den Protest wegen Fristversäumnis und mangels Protestbefugnis für unzulässig. Inhaltlich habe das Verbandsschiedsgericht nur über die Rechtmäßigkeit und nicht über die Zweckmäßigkeit der Aufstockung zu entscheiden. Zwar sei Letztere kritisch zu sehen, § 2 Abs. 1 Satz 3 WTO aber jedenfalls eine einschlägige Grundlage.
Zu den näheren Einzelheiten des Falles wird auf die Akten verwiesen.
Der Protest ist zulässig, aber nicht begründet.
"Der Verbandsspielausschuss ist im Einvernehmen mit dem Verbandspräsidium berechtigt, in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Höherstufung einer Mannschaft auf einen Antrag hin vorzunehmen."
Zwar wurde diese Regelung möglicherweise vorrangig deswegen eingeführt, damit neu gegründete oder abgespaltene Vereine nicht zwingend in der untersten Liga anfangen müssen. Der weite Wortlaut lässt aber auch eine Anwendung im vorliegenden Fall zu.

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