
hat das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg am 2. August 2015 durch den Vorsitzenden Alexander Häcker, den stellvertretenden Vorsitzenden Michael Schwerteck und den Beisitzer Achim Jooß entschieden:
Am 13. Juni 2015 kam es in der baden-württembergischen Jugendliga U20 (nachfolgend: BW-Jugendliga) zur Begegnung der Protestparteien. Der Protestführer nominierte an Brett 1 den Spieler Leon Mons, wobei dieser kampflos verlor. Der Protestführer gewann die Begegnung mit 3,5:2,5.
Am 21. Juni 2015 erhielt die Staffelleiterin von dritter Seite den Hinweis, dass Leon Mons bereits am 18. Mai 2015 von seinem Verein abgemeldet worden sei. Dies wurde von der Mitgliederverwaltung des Badischen Schachverbandes bestätigt.
Daraufhin beschloss die Staffelleiterin am 1. Juli 2015, den Wettkampf mit 6:0 für den Protestgegner zu werten. Zur Begründung führte sie aus, laut § 5 der Gemeinsamen Wettkampfordnung der Schachjugend Baden und der Württembergischen Schachjugend (GWO) habe Leon Mons durch die Abmeldung am 18. Mai 2015 seine Spielberechtigung in der BW-Jugendliga verloren. Maßgeblich sei die Mitgliederliste des Termins, an dem der Mannschaftskampf tatsächlich stattgefunden hat. Der Protestführer habe somit am 13. Juni 2015 einen nicht mehr spielberechtigten Spieler nominiert, so dass gemäß § 10 GWO das Ergebnis auf 6:0 zugunsten des Protestgegners zu korrigieren sei. Zwar sehe die Turnierordnung des Badischen Schachverbandes bezüglich des Verlusts des aktiven Spielrechts eine anderslautende Bestimmung vor, jedoch sei diese Turnierordnung auf Mannschaftskämpfe der BW-Jugendliga nicht anwendbar.
Gegen diese Entscheidung legte der Protestführer mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Protest ein. Der Spieler Leon Mons habe ihm mitgeteilt, dass er zum 1. Juli 2015 den Verein wechseln wolle und sei daher am 18. Mai 2015 abgemeldet worden. Entgegen der Auffassung der Staffelleiterin hält der Protestführer die badischen Bestimmungen zur Spielberechtigung für anwendbar. Demnach gehe im Falle einer Abmeldung im Zeitraum Januar bis Juni das Spielrecht erst für das neue Spieljahr verloren. Leon Mons sei folglich am 13. Juni 2015 noch spielberechtigt gewesen.
Der Protestführer beantragt, den Mannschaftskampf mit dem erspielten Ergebnis, also mit 3,5:2,5 für den Protestführer zu werten.
Der Protestgegner hält den Beschluss der Staffelleiterin für richtig. Er verweist darauf, dass die vom Protestführer angeführte badische Regelung der Spielberechtigung geändert worden sei. Die Änderung sei im Protokoll der Sitzung des Turnierordnungsausschusses vom 14. Februar 2015 veröffentlicht und auf dem badischen Verbandstag am 13. Mai 2015 von den Delegierten bestätigt worden. Nach dieser neuen Rechtslage sei ausdrücklich bestimmt, dass die Abmeldung eines Spielers unmittelbar zum Verlust der Spielberechtigung führe.
Das Schiedsgericht hat der Staffelleiterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hält an ihrer Entscheidung fest.
Zu den näheren Einzelheiten des Falles wird auf die Akten verwiesen.
Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Der Protest ist zulässig und begründet.
"Spieler, die im Zeitraum Januar bis Juni abgemeldet werden, verlieren ihr Spielrecht für das neue Spieljahr."Nach dieser Regelung wäre Leon Mons trotz der Abmeldung am 18. Mai 2015 unzweifelhaft noch am 13. Juni 2015 spielberechtigt gewesen. Hieran ändert auch der Hinweis des Protestgegners auf die vom Turnierordnungsausschuss beschlossene Änderung der badischen Turnierordnung nichts, die auf dem badischen Verbandstag am 13. Mai 2015 von den Delegierten bestätigt worden sei. Denn gemäß § 13 Abs. 5 lit. b) der Satzung des Badischen Schachverbandes e.V. treten beschlossene Änderungen der Turnierordnung mit Beginn der neuen Spielperiode in Kraft, also erst zur Saison 2015/2016.
"Gültige Listen haben im ersten Halbjahr das Ausgabedatum vom Januar des laufenden Jahres, im zweiten Halbjahr vom Juli des laufenden Jahres."Dem lässt sich entnehmen, dass mit der "gültigen Mitgliederliste" in § 5 WTO diese jeweils für ein komplettes Halbjahr geltenden Listen gemeint sind. Auch nach dieser Regelung erlischt die Spielberechtigung eines Spielers somit – entsprechend Ziff. H-2.4.6 der badischen Turnierordnung – trotz zwischenzeitlicher Abmeldung erst zum Ende des jeweiligen Halbjahres.

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