SVW-Präsidium empfiehlt, das Ehrenamt des Wahlhelfers der Landtagswahl zu stärken

Veröffentlicht am: 07.02.2016 von Holger Schröck in: Präsidium Drucken

Am Sonntag 13.03.2016 findet die Landtagswahl statt, gleichzeitig ist Verbandsspieltag in folgenden Ligen / Klassen:

  • Oberliga
  • A-Klasse Reutlingen/Tübingen
  • A-Klasse Stgt. West
  • Landesliga OS
  • Bezirksliga Ostalb
  • B-Klasse Stgt. West
  • A-Klasse OS Nord
  • A-Klasse Aalen
  • Landesliga Unterland
  • E-Klasse OS Nord
  • A-Klasse HDH
  • B-Klasse Heilbronn Hohenlohe
  • A-Klasse OS Süd
  • A-Klasse Gmünd
  • C-Klasse Heilbronn Hohenlohe
  • Landesliga Neckar-Fils
  • Bezirksliga Stuttgart
  • Kreisklasse Ludwigsburg
  • A-Klasse Es/Nt
  • Kreisklasse Stuttgart Mitte
  • B-Klasse Ludwigsburg
  • Kreisklasse Filstal
  • B-Klasse Stgt. Ost

Die Terminplanung des Verbandsspielausschusses richtet sich hauptsächlich nach den Terminen der ersten und zweiten Bundesliga. Die Landtagswahl wurde bei der Terminplanung nicht berücksichtigt. Ein Spieler aus dem Bezirk Stuttgart wurde als ehrenamtlicher Wahlhelfer nach § 17, Abs. 1 LWG verpflichtet. Dieses Ehrenamt kann man nur mit einem sehr schwierigen Grund ablehnen. Das Präsidium hat darüber diskutiert, wie mit einem Antrag der Einzelperson auf Spielverlegung zu verfahren ist. Wir als Präsidium möchten folgende Empfehlung an die Bezirks- und Kreisspielleiter und die Staffelleiter jeder einzelnen Liga / Klasse aussprechen:

Wir empfehlen allen Bezirks- und Kreisspielleitern und allen Staffelleitern, der oben genannten Klassen einem Antrag nach WTO 11 (5) auf Spielverlegung einer Einzelperson, welche durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie als Wahlhelfer verpflichtet wurde, statt zu geben. Hintergrund: Der Absatz 11 (5) zielt darauf ab, Ehrenamtliche beim SVW und beim DSB zu stärken und ihnen das Schachspiel trotz der Ausübung Ihres Ehrenamts zu ermöglichen. Der ehrenamtliche Einsatz für das Land Baden-Württemberg rechtfertigt in den Augen des Präsidiums diese Empfehlung und muss unterstützt werden.

Nach WTO Absatz 11 (5)

Sofern Spieler an einem übergeordneten Turnier oder einer offiziellen Veranstaltung des SVW oder DSB teilnehmen und der Termin mit der Verbandsspielrunde kollidiert, können Mannschaften oder die betreffenden Spieler vor- oder nachspielen. Hierunter fallen generell keine Mannschaftskämpfe anderer Klassen (abgesehen von Frauen-Mannschaftsmeisterschaften). Die zuständige Spielleitung hat auf rechtzeitigen Antrag des Vereins für eine rasche Regelung zu sorgen und den Termin für die Austragung des Spiels in Verbindung mit den Beteiligten festzusetzen.

Dazu müsste dann der Spieler einen Antrag nach WTO 11 (5) nach Form von WTO 11 (4) stellen: Das heißt er, muss 30 Tage vorher einen Antrag bei seinem zuständigen Staffelleiter stellen.

Das normale Wahlrecht wird durch den Spieltag nicht eingeschränkt, sodass in diesem Fall einem Antrag auf Verlegung nicht zugestimmt wird.

Carsten Karthaus im Auftrag des SVW Präsidiums.