
Bezirksjugend Stuttgart
Geschäfts- und Spielordnung (GSO)
Holger Schröck
Schachbezirksjugend Stuttgart » Offizielles
§1 Name und Wesen
- 1.
- Die SBJS ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Stuttgart (SBS) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (SVW).
- 2.
- Die SBJS anerkennt Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe.
- 3.
- Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SBJS dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.
§2 Mitgliedschaft
(alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)
- 1.
- Die SBJS besteht aus Kindern und Jugendlichen, die
- einem Schachverein, bzw. der Schachabteilung (SABT) eines Vereins angehören, der Mitglied beim SVW und dem Geschäftsbereich des SBS zugeordnet ist
- beim Beginn des Kalenderjahres nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung §3 Mitgliedschaft,) als Jugendliche zählen
- 2.
- Zur SBJS zählen des weiteren
- Jugendleiter, -sprecher, -trainer, -betreuer der unter §2 Pkt. 1 genannten Vereine/SABTen
- kraft Amtes die Kreisjugendleiter (KJL) des SBS.
§3 Zweck und Aufgaben
- 1.
- Die SBJS ist Bindeglied zwischen der Jugend der Schachkreise, des SBS und der WSJ.
- 2.
- Die SBJS fördert den Schachsport im Jugendbereich des SBS.
§4 Organe
- 1.
- Die Organe der SBJS sind
- der Bezirks-Jugend-Tag (BJT)
- die Bezirks-Jugend-Leitung (BJLtg).
- 2.
- Der BJT besteht aus
- zwei Vertretern der unter § 2 Pkt.2 genannten Vereine/SABTen
- den Mitgliedern der BJLtg.
- 2. 1
- Ein ordentlicher BJT muss alle zwei Jahre stattfinden.
- 2. 2
- Ein außerordentlicher BJT ist einzuberufen, wenn dies mindestens
- zehn Vereine/SABTen gem. §2 Pkt.1
- drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen.
- 2. 3
- Zum BJT beruft der Bezirks-Jugend-Leiter (BJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
- 2. 4
- Der BJT ist durch die Zahl der unter § 4 Pkt.2 genannten Anwesenden beschlußfähig. Jeder dieser Anwesenden hat nur eine Stimme.
- 2. 5
- Zu den Aufgaben des BJT gehören:
- Entgegennahme der Berichte der BJLtg
- Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der BJLtg (falls anstehend). Ausnahme: die KJL
- Beratung und Beschlußfassung über Anträge.
- 2. 6
- Anträge an den BJT müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind den unter § 2 Pkt.1 genannten Vereinen/SABTen und den Mitgliedern der BJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
- 2. 6.1
- Anträge, die nicht § 4 Pkt. 2.6 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der BJT. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
- 2. 7
- Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- 2. 7.1
- Eine Änderung der GSO bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
- 2. 8
- Über jeden BJT ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten, die
- Liste der Erschienenen
- Benennung der Antrage
- Abstimmungs- und Wahlergebnisse
- Unterschriften des Versammlungeleiters und des Protokollführers.
- 2. 8.1
- Das Protokoll ist binnen drei Wochen
- den unter § 2 Pkt. 1 genannten Vereinen/SABTen
- den Mitgliedern der BJLtg
- dem Leiter des SBS
- 3.
- Die BJLtg besteht aus
- dem Bezirks-Jugend-Leiter (BJL)
- dem Bezirks-Jugend-Spiel-Leiter (BJSpL)
- dem Bezirks-Jugend-Kassier (BJK)
- dem Bezirks-Jugend-Schulungs-Leiter (BJSL)
- dem Bezirks-Jugend-Beisitzer (BJBs)
- dem Bezirks-Jugend-Sprecher (BJSp)
- den Kreis-Jugend-Leitern des SBS (KJL) kraft Amtes.
- 3. 1
- Die Mitglieder der BJLtg werden vom BJT gewählt. Ausnahme: KJL.
- 3. 1.1
- Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des BJSp haben nur Mitglieder gemäß §2 Pkt. 1.
- 3. 2
- Neuwahlen der BJLtg finden in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl durch den BJT statt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre bzw. bis zu den nächsten Neuwahlen.
- 3. 3
- Scheidet ein Mitglied der BJLtg vor Ablauf der Amtszeit aus, ist von den verbliebenen Mitgliedern das Amt durch Zuwahl für die restliche Amtszeit zu besetzen. Ausnahme: KJL, BJSp.
- 3. 4
- Eine ordentliche Sitzung der BJLtg muss mindestens
- binnen vier Wochen nach einer Neuwahl
- im November jeden Jahres
- 3. 5
- Eine außerordentliche Sitzung der BJLtg ist einzuberufen, wenn dies
- der BJL als notwendig erachtet
- mindestens drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen
- mindestens drei der unter § 2 Pkt.1 genannten Vereine/SABTen verlangen und begründen.
- 3. 6
- Zur Sitzung der BJLtg beruft der BJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
- 3. 7
- Die BJLtg ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder gem. §4 Pkt. 3 erschienen sind.
- 3. 8
- Zu den gemeinsamen Aufgaben der BJLtg gehören
- Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren
- Kontaktpflege zu den unter §1 Pkt.1 genannten Organen
- Durchführen der Beschlüsse des BJT- Berichterstattung an den BJT
- Erfüllen von Aufgaben gem §3 Pkt. 2.
- 3. 8.1
- Die Mitglieder der BJLtg haben folgende Zuständigkeiten und Verantwortung:
- BJL:
- Vertretung der SBJS nach außen
- Einberufung, Leitung und Protokollerstellung von/für Versammlungen und Sitzungen
- Durchführung von Ehrungen
- Kontaktpflege zu nichtfachlichen Organen.
- BJSpL:
- Leitung der Turniere im Bereich der SBJS
- Vorbereitung von Ehrungen
- Meldung und Veröffentlichung der Turnierergebnisse
- Vertretung des BJL bei Bedarf
- BJK:
- Führung sämtlicher Kassengeschäfte der SBJS Erstellung eines Haushaltplanes (HP)
- Erstellung eines Kassenberichtes (KB) zum Ende eines Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit
- BJSL:
- Vorbereitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen.
- BJBs:
- Vorbereitung der Talentsichtung (TaSi) der SBJS
- Durchführung der von der BJLtg übertragenen Aufgaben
- BJSp:
- Kontaktpflege zu den Jugendlichen und Jugendsprechern der unter §2 Pkt. 1 genannten Vereine/SABTen
- Vertretung der Interessen dieser in der BJLtg
- Kontaktpflege zu den Turnierteilnehmern der SBJS
- 3. 9
- Anträge zur Sitzung der BJLtg müssen mit Begründung mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
- 3. 9.1
- Anträge, die nicht § 4 Pkt.3.9 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die Sitzung der BJLtg. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
- 3. 10
- Für Abstimmungen und Zuwahlen gilt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- 3. 11
- Über jede Sitzung der BJLtg ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten:
- Liste der Erschienenen
- Benennung der Anträge
- Abstimmungs- und Zuwahlergebnisse
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokoll Führers
- 3. 11.1
- Das Protokoll ist binnen drei Wochen
- den Mitgliedern der BJLtg
- dem Leiter des SBS
§5 Turniere
- 1.
- Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der WSJ erbringen. Die Aufstiegsregelungen (Anzahl der Aufsteiger) bestimmt die WSJ.
- 1. 1
- Die Turniere müssen in Abstimmung mit den Vorgaben der WSJ terminiert werden.
- 1. 2
- Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus §2 Pkt.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW.
- 2.
- Bezirksjugend-Einzel-Meisterschaft (BJEM)
- 2. 1
- Teilnahmeberechtigt für die jeweiligen Jahrgangsgruppen sind die
- Teilnehmer der letzten Württembergischen-Jugend-Einzel-Meisterschaft (WJEM) soweit sie zum Bereich des SBS gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
- die ersten vier Jungen der letzten BJEM, sofern die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
- die ersten zwei Mädchen der letzten BJEM sofern die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden
- die jeweils ersten drei Jungen und drei Mädchen der Jahrgangsgruppen U8 – U12 der Kreis-Jugend-Einzel-Meisterschaften (KJEM),
- die jeweils ersten drei Jungen und drei Mädchen der Jahrgangsgruppen U8 – U12 der Kreis-Jugend-Pokal-Turniere (KJPT),
- die jeweils ersten vier Jungen und vier Mädchen der Jahrgangsgruppen U14 – U18 der KJEM.
- 2. 2
- Weitere Bedingungen gibt der BJSpL mit der Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht Übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie nach eigenem Ermessen fest.
- 3.
- Bezirks-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft (BJMM)
- 3. 1
- Teilnahmeberechtigt sind die
- abgestiegenen Mannschaften der letzten Württembergischen-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft ( WJMM ) soweit sie zum Bereich des SBS gehören
- zweit- bis fünft plazierten Mannschaften der letzten BJMM
- die jeweils ersten Mannschaften der letzten Kreis-Jugend-Mannschafts-Meisterschaften (KJMM) Freibleibende Plätze kann der BJSpL vergeben.
- 3. 2
- Die Spielbedingungen werden durch die BJLg. festgelegt und müssen Bestandteil der Ausschreibung sein. Es sind dies:
- Brettzahl (mindestens 4) und zulässige Anzahl der Ersatzspieler (max.12)
- Bedenkzeit (die Vorgaben für die DWZ-Auswertung sind einzuhalten)
- Karenzzeit
- Termine/Terminplan, ggfs. Austragungsort(e)
- Startgeld mit Zahlungstermin
- 3. 2.1
- Nachmeldungen sind zulässig.
- 3. 2.2
- Die Ausschreibung soll mindestens 2 Monate vor dem Meldeschluß im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden.
- 3. 2.3
- Soweit die Ausschreibung keine Vorgaben enthält gelten die Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung §4 Jugendverbandsliga)
- 4.
- Weitere Turniere können bei Bedarf angeboten werden. Inwieweit dazu eine Qualifikation notwendig ist, wird mit der Ausschreibung/Einladung bekanntgegeben; desgleichen weitere Bedingungen. Festlegung erfolgt durch den BJSpL nach eigenem Ermessen.
§6 Finanzierung
- 1.
- Der Haushalt der SBJS wird finanziert durch
- Startgelder
- Eigenbeteiligung von Turnier-/Lehrgangsteilnehmer/n/innen
- Zuschüsse
- Spenden
- 2.
- Die Finanzmittel sind gem. § 3 zweckgebunden einzusetzen.
§7 Strafbestimmungen
- 1.
- Turnierteilnahme ist nur nach Bezahlung des Startgeldes zulässig. Falls rechtzeitige Bezahlung nicht unverzüglich nachgewiesen werden kann, werden bereits gespielte Partien genullt.
- 1. 1
- Ein Spieler/eine Mannschaft kann vom Turnier ausgeschlossen werden, wenn mindestens zwei Spiele versäumt wurden.
§8 Schlußbestimmungen
- 1.
- Bekanntgaben der BJLtg können als Rundschreiben an die Vereine/SABTen gem. § 2 Pkt. 1 verschickt oder im Verbandsorgan des SVW veröffentlicht werden. Letzteres nur, wenn Vertraulichkeit und Fristeneinhaltung nicht gefährdet sind.
- 2.
- Diese GSO wurde vom BJT am 03.04.1993 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Änderungen durch die BJT'e am 22.03.1997, 13.03.1999 und 09.11.2013 sind eingearbeitet.
- 3.
- Diese GSO löst die Jugendordnung der SBJS vom 11. Mai 1985 ab.