
Bezirk Ostalb
Geschäfts- und Spielordnung (GSO) der Schachbezirksjugend Ostalb (SBJO)
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Schachbezirk Ostalb » Offizielles
§ 1 | Name und Wesen | |
§ 1.1 | Die SBJO ist eine Unterorganisation des Schachbezirks Ostalb (SBO) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (WSV). | |
§ 1.2 | Die SBJO anerkennt die Satzungen und Ordnungen der oben genannten Organe. | |
§ 1.3 | Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SBJO dadurch nicht beschrieben ist, gilt diese GSO. | |
§ 2 | Mitgliedschaft (alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen) | |
§ 2.1 | Die SBJO besteht aus Kindern und Jugendlichen, die - einem Schachverein bzw. einer Schachabteilung (SABT) eines Vereins angehören, der Mitglied beim SVW und dem Geschäftsbereich des SBO zugeordnet ist. - beim Beginn des Kalenderjahrs nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 3 - Mitgliedschaft) als Jugendliche zählen. |
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§ 2.2 | Zur SBJO zählen desweiteren - Jugendleiter, Jugendsprecher, Jugendtrainer und Jugendbetreuer der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen. - kraft Amtes die Kreisjugendleiter (KJL) des SBO. |
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§ 3 | Zweck und Aufgaben | |
§ 3.1 | Die SBJO ist Bindeglied zwischen der Jugend der Schachkreise des SBO und der WSJ. | |
§ 3.2 | Die SBJO fördert den Schachsport im Jugendbereich des SBO. | |
§ 4 | Organe | |
§ 4.1 | Die Organe der SBJO sind - die Bezirksjugendversammlung (BJV) - die Bezirksjugendleitung (BJLtg) |
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§ 4.2 | Die BJV besteht aus - einem Vertreter der unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen - den Mitgliedern der BJLtg |
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§4.2.1 | Eine ordentliche BJV muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. | |
§ 4.2.1.1 | Eine außerordentliche BJV ist einzuberufen, wenn dies mindestens - zehn Vereine/SABTen gemäß § 2.1 oder - drei Mitglieder der BJLtg verlangen und begründen. |
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§ 4.2.1.2 | Zur BJV beruft der Bezirksjugendleiter (BJL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein. Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben. | |
§ 4.2.2 | Die BJV ist durch die Zahl der unter § 4.2 genannten Anwesenden beschlussfähig. | |
§ 4.2.3 | Zu den Aufgaben der BJV gehören - die Entgegennahme der Berichte der BJLtg. - die Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der BJLtg (falls anstehend) mit Ausnahme der KJL. - die Beratung und Beschlussfassung über Anträge. |
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§ 4.2.4 | Anträge an die BJV müssen mit Begründung mindestens vier Wochen
vor der Versammlung beim BJL schriftlich eingebracht werden. Sie sind den unter
§ 2.1 genannten Vereinen/SABTen und den Mitgliedern der BJLtg mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die nicht § 4.2.4 entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet die BJV. Dringlichkeitsanträge, welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden. |
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§ 4.2.5 | Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Neinstimmen
gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der GSO bedarf einer Zweidrittelmehrheit. |
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§ 4.2.6 | Über jede BJV ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten - die Liste der Erschienenen - Benennung der Anträge - Abstimmungs- und Wahlergebnisse - Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Das Protokoll ist binnen drei Wochen - den unter § 2.1 genannten Vereinen/SABTen - den Mitgliedern der BJLtg - dem Leiter des SBO zuzuschicken. |
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§ 4.3 | Die BJLtg besteht aus - dem Bezirksjugendleiter (BJL) - dem Bezirksjugendsprecher (BJSp) - den Kreisjugendleitern (KJL) des SBO kraft Amtes. |
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§ 4.3.1 | Die Mitglieder der BJLtg werden mit Ausnahme der KJL von der BJV
gewählt. Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des BJS haben nur Mitglieder gemäß § 2.1. |
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§ 4.3.2 | Neuwahlen der BJLtg finden alle zwei Jahre bei der ordentlichen BJV statt. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. | |
§ 4.3.3 | Zu den gemeinsamen Aufgaben der BJLtg gehören - die Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren - die Durchführung der Beschlüsse der BJV - die Berichterstattung an die BJV. |
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§ 4.3.4 | Eine ordentliche Sitzung der BJLtg muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. | |
§ 4.3.5 | Eine außerordentliche Sitzung der BJLtg ist einzuberufen, wenn - der BJL dies als notwendig erachtet - mindestens drei Mitglieder der BJLtg dies verlangen und begründen. |
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§ 4.3.6 | Zur Sitzung der BJLtg beruft der BJL mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der Einberufung bekanntzugeben. | |
§ 4.3.7 | Die BJLtg ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind. | |
§ 4.3.8 | Über jede Sitzung der BJLtg ist ein Protokoll anzufertigen und binnen drei Wochen an die Mitglieder der BJLtg und den Leiter des SBO zu schicken. | |
§ 5 | Turniere | |
§ 5.1 | Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die Qualifikation für die entsprechenden Turniere der WSJ erbringen. Die Aufstiegsregelungen bestimmt die WSJ. | |
§ 5.1.1 | Die Turniere müssen in Abstimmung mit den Vorgaben der WSJ terminiert werden. | |
§ 5.1.2 | Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich aus § 2.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des SVW. | |
§ 5.2 | Bezirksjugendeinzelmeisterschaft (BJEM) | |
§ 5.2.1 | Teilnahmeberechtigt für die jeweiligen Jahrgangsgruppen sind die - Teilnehmer der letzten Deutschen-Jugend-Einzelmeisterschaft (DJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden. - Teilnehmer der letzten Württembergischen-Jugend-Einzelmeisterschaft (WJEM) soweit sie zum Bereich des SBO gehören und die vorgegebenen Altersgrenzen zwischenzeitlich nicht überschritten wurden. - Inhaber eines Freiplatzes für die kommende DJEM bzw. WJEM soweit sie zum Bereich des SBO gehören. - die jeweils ersten vier der Kreis-Jugend-Einzelmeisterschaft (KJEM). - Inhaber eines Freiplatzes, welche der Bezirksjugendleiter auf Antrag vergeben kann. Mit der Vergabe von Freiplätzen soll sorgsam umgegangen werden. |
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§ 5.2.2 | Weitere Bedingungen gibt der zuständige Turnierleiter mit der Ausschreibung bzw. Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet vorgegeben sind, legt er sie nach eigenem Ermessen fest. | |
§ 5.3 | Bezirksjugendmannschaftsmeisterschaft (BJMM) | |
§ 5.3.1 | Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmannschaften der unter § 2.1 genannten Vereine/SABTen. Spielgemeinschaften sind nicht zulässig. | |
§ 5.3.2 | Die Mannschaften werden nach den Vorgaben der WSJ (Jugendspielordnung § 4 - Jugendverbandsliga) aufgestellt. | |
§ 6 | Schlussbestimmungen | |
§ 6.1 | Diese GSO wurde von der BJV am 26. Januar 1995 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. | |
§ 6.2 | Die GSO wurde von der BJV am 23. Juni 2002 in Leinzell abgeändert. | |
Hans Wendel - Bezirksjugendleiter |