Geschäftsordnung

Veröffentlicht am: 24.04.2021 von Christian Beck in: Schachkreis Reutlingen-Tübingen » Offizielles Drucken

Anmerkung: Die männliche Form in dieser Geschäftsordnung schließt die weibliche mit ein.

1. Wesen und Geschäftsbereich

Der Schachkreis Reutlingen/Tübingen ist eine Untergliederung des Schachbezirks Neckar/Fils im Schachverband Württemberg. Sein Geschäftsbereich wird ihm vom Schachbezirk zugewiesen. Die Vereine des Schachkreises müssen Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sein. Schachabteilungen von Vereinen gelten im Sinne dieser Geschäfts- und Spielordnung als Schachvereine. Aufgabe des Kreises ist die Durchführung der Kreisturniere (näheres regelt die Spielordnung) und die Förderung des Schachspiels in seinem Geschäftsbereich.

2. Organe

Organe des Schachkreises sind der Kreistag und der Vorstand. Über die Sitzungen der Organe wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vereinen bekannt zu geben bzw. zu veröffentlichen ist.

3. Der Kreistag

3.1. Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises. Er besteht aus den Vertretern der Vereine und den Mitgliedern des Vorstandes. Jeder Verein hat eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied. Auf jedes Mitglied des Kreistages darf dabei nicht mehr als eine Stimme entfallen.

3.2. Der Kreistag tritt jedes Jahr möglichst vor dem Bezirkstag zusammen, wobei die Tagesordnungspunkte 4.8 „Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer“ sowie 4.9 „Bestätigung des Jugendleiters“ nur alle 2 Jahre abgehandelt werden.

3.3. Ein außerordentlicher Kreistag findet statt:

  • entweder bei Einberufung durch den Vorsitzenden, oder
  • durch Beschluss des Kreistages, oder
  • durch Vorstandsbeschluss, oder
  • aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Drittel der Vereine unterstützt wird.

3.4. Der Termin des Kreistages und die Tagesordnung sollen vier Wochen vorher im offiziellen Verkündungsorgan des Schachverbandes oder durch Rundschreiben allen Berechtigten (Vereinen und dem Vorstand) bekannt gegeben werden.

3.5. Der Kreistag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

3.6. Bei Wahlen kann geheime Abstimmung verlangt werden. Über Anträge wird immer offen abgestimmt. Namentliche Abstimmung kann auf einen von der Mehrheit der Stimmberechtigen unterstützten Antrag beschlossen werden.

3.7. Anträge, über die der Kreistag beraten soll, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Kreistages dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

4. Aufgaben des Kreistages

4.1. Bestellen eines Protokollführers, eines Versammlungsleiters und eines Wahlleiters.

4.2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.

4.3. Aussprache über die Berichte des Vorstandes.

4.4. Entlastung des Kassierers.

4.5. Genehmigung des Haushaltes.

4.6. Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Vereine.

4.7. Beschlussfassung über Anträge.

4.8. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

4.9. Bestätigung des Jugendleiters.

5. Der Vorstand

5.1. Mitglieder des Vorstandes sind:

  • Vorsitzender
  • Spielleiter
  • die Staffelleiter
  • Kassierer
  • Webmaster
  • DWZ-Bearbeiter
  • Jugendleiter
  • Schulschachreferent

5.2. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kreistages durch.

5.3. Hier besteht folgende, nicht abschließende Aufgabenverteilung:

Vorsitzender:
Einberufung des Kreistages und der Sitzungen des Vorstandes
Leitung der Vorstandssitzungen
Terminfestlegung und andere damit verbundene Aufgaben zur organisatorischen Vorbereitung der Mannschaftsmeisterschaften.
Erteilung von Spielgenehmigungen
Vertretung des Kreises gegenüber dem Bezirk, den Sportkreisen und der Öffentlichkeit.
Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben innerhalb seines Aufgabenbereiches delegieren.
Spielleiter:
Vertretung des Vorsitzenden
Vorbereitung und Durchführung der Einzelturniere und der Pokal- und Blitzmeisterschaften (ausgenommen der Mannschaftsmeisterschaften) jeweils nach Absprache mit den ausrichtenden Vereinen
Staffelleiter:
Leitung der Mannschaftsmeisterschaften in den zugewiesenen Klassen und Staffeln in eigener Verantwortung. Darunter fallen die in der Wettkampf- und Turnierordnung des Schachverbandes (WTO) genannten Aufgaben.
Kassierer:
Führung der Kreiskasse und des Mahnwesens
Meldung säumiger Vereine an den Vorsitzenden
Erstellung eines Haushaltsplanes
Erstellung eines Kassenberichtes
Webmaster:
Betreuung der Homepage des Schachkreises
DWZ-Bearbeiter:
Auswertung der Mannschaftsmeisterschaften und der sonstigen Turniere
Auswertung angemeldeter Turniere der Vereine
Zusammenarbeit mit den DWZ-Bearbeitern des Bezirks und des Verbandes
Jugendleiter:
Terminfestsetzung und Durchführung der Jugendturniere auf Kreisebene
Schulschachreferent:
Förderung und Organisation des Schulschachs im Schulbezirk

5.4. Alle Vorstandsmitglieder werden auf dem Kreistag für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6. Kassenprüfer

6.1 Die Kreiskasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über die Prüfung ist dem Kreistag zu berichten.

6.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

7. Finanzierung

7.1. Die Finanzierung der Aufgaben des Schachkreises erfolgt gemäß den Bestimmungen des Schachbezirks und des Schachverbandes. Der Schachkreis verwaltet seine Finanzmittel selbständig.

7.2. Der Schachkreis kann in seinem Geschäftsbereich Beiträge, Startgelder, Meldegebühren und Bußgelder erheben.

7.3. Werden finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Kreis nicht fristgerecht erfüllt, so hat der Verein einen Säumniszuschlag zu entrichten. Zahlt der Verein nach weiterer Mahnung mit Fristsetzung und Androhung einer Sperre nicht oder nicht vollständig, kann der Vorsitzende eine Geldbuße verhängen und die Mannschaften und Einzelspieler dieses Vereins für alle offiziellen Veranstaltungen sperren. Die Sperre erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Ausstände nachweislich vollständig bei der Kreiskasse eingegangen sind.

7.4. Die Organe des Kreises sind verpflichtet, Zuschüsse des Württembergischen Landessportbundes und andere Förderungen zu nutzen.

7.5. Alle Gebühren, Zuschläge, Bußgelder und Strafen werden gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung des Schachkreises erhoben. Die Gebührenordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und vom Kreistag beschlossen.

7.6. Der Kreis(tag) unterstützt u.a. folgendes finanziell:

  • Fortbildungen (Turnierleiter/Schiedsrichter/Trainer)
  • Öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen der Vereine

(Liste nicht abschließend)

7.7. Eine Unterstützung soll nur auf einen vorherigen, genehmigten Antrag erfolgen. Der Antrag ist beim Kassierer zu stellen

7.8. Im Ausnahmefall kann der Kreistag auch einem nicht im Vorhinein genehmigten Antrag stattgeben

8. Sonstige Bestimmungen

8.1. Jeder Verein des Schachkreises ist verpflichtet, mindestens ein Exemplar des offiziellen Verkündungsorganes des Schachverbandes zu beziehen. Dort ausgedruckte Veröffentlichungen gelten als ordnungsgemäß bekannt gegeben.

9. Schlußbestimmungen

9.1. Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreistag in Kraft.

9.2. Änderungen der Geschäftsordung können vom Kreistag nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

9.3. Änderungen der Spielordnung können

  1. Vom Vorstand vorgenommen werden, müssen jedoch bei dem nächsten Kreistag bestätigt werden.
  2. Vom Kreistag mit (absoluter) einfacher Mehrheit beschlossen werden

Diese Geschäftsordnung wurde am 24.04.2021 auf dem ordentlichen Kreistag des Schachkreises beschlossen bzw. geändert und tritt nach Bekanntmachung im Verkündigungsorgan des Schachverbands in Kraft.

gezeichnet: Christian Beck, Kreisvorsitzender