Geschäfts- und Spielordnung des Schachkreises Filstal

Veröffentlicht am: 30.11.1999 von Importfilter in: Schachkreis Filstal » Offizielles Drucken

Stand: 01.09.2000

1. Wesen und Geschäftsbereich

Der Schachkreis Filstal ist eine Untergliederung des Schachbezirks Neckar-Fils im Schachverband Württemberg. Sein Geschäftsbereich wird ihm vom Schachbezirk zugewiesen. Die Vereine des Schachkreises müssen Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sein. Schachabteilungen von Vereinen gelten im Sinne dieser Geschäfts- und Spielordnung als Schachvereine.

2. Organe

Organe des Schachkreises sind der Kreistag und der Vorstand. Über die Sitzungen der Organe wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Kreisspielleiter zu unterschreiben und den Vereinen bekanntzugeben bzw. im offiziellen Verkündungsorgan des Schachverbandes zu veröffentlichen ist.

3. Der Kreistag

    1. Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises. Er besteht aus den Vertretern der Vereine und den Mitgliedern des Vorstandes. Jeder Verein hat eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
    2. Der Kreistag tritt einmal jährlich vor Beginn der Verbandsspiele zusammen.
    3. Ein außerordentlicher Kreistag findet statt: · entweder bei Einberufung durch den Kreisspielleiter oder · durch Beschluß des Kreistags oder · durch Vorstandsbeschluß oder · aufgrund eines schriftlichen Antrags, der von mindestens einem Drittel aller Vereine unterstützt wird.
    4. Der Termin des Kreistags und die Tagesordnung sollen vier Wochen vorher im offiziellen Verkündungsorgan des Schachverbands oder durch Rundschreiben allen Teilnahmeberechtigten bekanntgemacht werden.
    5. Der Kreistag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlußfähig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
    6. Bei Wahlen kann geheime Abstimmung verlangt werden. Über Anträge wird immer offen abgestimmt. Namentliche Abstimmung kann auf Antrag beschlossen werden.
    7. Anträge, über die der Kreistag beraten soll, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Kreistages dem Kreisspielleiter schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden.

4. Aufgaben des Kreistages

  • Bestellen eines Protokollführers und eines Wahlleiters
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Aussprache über die Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  • Gesonderte Entlastung des Kassiers
  • Genehmigung des Haushalts
  • Festlegung der finanziellen Verpflichtungen der Vereine
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Wahl des Jugendleiters

5. Der Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes sind: Kreisleiter, Kreisspielleiter, Kassierer, Pressewart, DWZ-Sachbearbeiter, Jugendleiter.
  2. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kreistages durch.
  3. Weiter besteht folgende, abschließend geregelte Aufgabenverteilung
    Kreisleiter:
    Vertretung des Kreises gegenüber Bezirk, den Sportkreisen und der Öffentlichkeit
    Kreisspielleiter:
    Einberufung des Kreistages und der Sitzungen des Vorstandes
    Leitung der Vorstandssitzungen
    Terminfestlegung und andere damit verbundene Aufgaben zur organisatorischen Vorbereitung der Mannschaftsmeisterschaften
    Erteilung von Spielgenehmigungen
    Vertretung des Kreises gegenüber dem Bezirk hinsichtlich Fragen des Spielbetriebs
    Schiedsgerichtsaufgaben auf Kreisebene; Kosten entstehen den streitenden Parteien nicht (gegen die Entscheidung des Kreisspielleiters kann beim Bezirksschiedsgericht gegen Voreinsendung der Protestgebühr Berufung eingelegt werden).
    Der Kreisspielleiter kann einzelne Funktionen innerhalb seines Aufgabenbereichs delegieren

    Die Leitung und Organisation eines Kreisturniers obliegt dem ausrichtenden Verein nach Absprache mit dem Kreisspielleiter (vgl. auch 9.3.)

    Kassierer:
    Führung der Kreiskasse und des Mahnwesens
    Meldung säumiger Vereine an den Kreisspielleiter
    Erstellen eines Haushaltplanes
    Erstellen eines Kassenberichts.
    Pressewart:
    Bekanntmachungen des Kreises im offiziellen Verkündungsorgan des Schachverbandes.
    Berichterstattung über den Schachkreis in der Tagespresse und im offiziellen Verkündungsorgan des - Schachverbandes, gegebenenfalls nach Absprache mit den Vereinen.
    Der Kreistag kann beschließen, daß sich mehrere Personen die Pressearbeit teilen.
    DWZ-Sachbearbeiter:
    Auswertung der Mannschaftsmeisterschaften und der sonstigen Turniere
    Auswertung von Turnieren der Vereine
    Zusammenarbeit mit dem DWZ-Sachbearbeiter des Bezirks
    Veröffentlichung aktueller DWZ-Tabellen.
    Jugendleiter:
    Terminfestsetzung und Durchführung der Jugendturniere auf Kreisebene.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf dem Kreistag für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

6. Kassenprüfer

  1. Die Kreiskasse ist jährlich von 2 Kassenprüfern zu prüfen, über die Prüfung ist dem Kreistag zu berichten.Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

7. Turniere

  1. Der Schachkreis führt jährlich folgende Turniere durch:
    • Einzelmeisterschaft
    • Mannschaftsmeisterschaften
    • Blitz-Mannschaftsmeisterschaften
    • Blitz-Einzelmeisterschaft
    • Dähnepokal
  2. Es können weitere Turniere stattfinden.
  3. Jugendturniere werden in Anlehnung an die Spielordnung der Bezirksjugend durchgeführt.

8. Mannschaftsmeisterschaften

  1. Der Schachkreis trägt seine Mannschaftsmeisterschaften in Kreisklasse, A-Klasse usw. aus.
  2. Auf- und Abstiegsregelung:
    1. Die Mannschaften spielen in der Regel in 8-er Gruppen.
    2. Aufstieg geht vor Abstieg. Sind in einer Klasse weniger als acht Mannschaften, so erfolgt die Aufstockung nicht durch eine verminderte Zahl von Absteigern, sondern durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern. Damit entfallen Relegationsspiele zwischen potentiellen Auf- und Absteigern.
    3. Es gibt keinen fremdverschuldeten Abstieg. Sollten aus einer höheren Klasse mehr Mannschaften absteigen als erwartet, gibt es in der betreffenden Saison keine erweiterte Abstiegsregelung für die unteren Klassen. Ein Ausgleich bei der Zahl der Mannschaften im Sinne von Punkt 1 erfolgt erst in der folgenden Saison. Dies bedeutet, daß die Zahl von acht Mannschaften pro Klasse zeitlich befristet überschritten werden kann.
    4. In der Regel steigt nur der Meister einer Klasse auf.
    5. Freiwillige Niedereinstufung: Beantragt eine Verein für eine seiner Mannschaften die Einstufung in eine rangtiefere Klasse, so kann der Nächstplazierte der rangtieferen Klasse aufsteigen.
    6. Tritt eine Mannschaft nach Veröffentlichung des Spielplanes zuück, so ist sie als Absteiger zu werten.

9. Turnierbestimmungen

  1. Der Aufstieg von der Kreis- auf die Bezirksebene richtet sich jeweils nach den in der Geschäfts- und Spielordnung des Bezirks festgelegten Bestimmungen.
  2. Für alle Turniere gelten die Bestimmungen der WTO des Schachverbandes.
  3. Der Austragungsmodus für Turniere auf Kreisebene wird zwischen dem Kreisspielleiter und den ausrichtenden Vereinen abgesprochen. Bei Turnieren, die Aufsteigerplätze für den Bezirk bereithalten, soll der Austragungsmodus möglichst weitgehend den Bestimmungen entsprechen, die in der Geschäfts- und Spielordnung des Bezirks festgelegt sind.

10. Finanzierung

  1. Die Finanzierung der Aufgaben des Schachkreises erfolgt gemäß den Bestimmungen des Schachbezirks und des Schachverbandes. Der Schachkreis strebt eine Eigenverwaltung der Finanzmittel an.
  2. Der Schachreis kann in seinem Geschäftsbereich Beiträge, Startgelder, Meldegebühren und Bußgelder erheben.
  3. Werden finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Kreis nicht fristgerecht erfüllt, so hat der Verein nach erfolgloser Mahnung einen Säumniszuschlag zu entrichten. Zahlt der Verein nach weiterer Mahnung mit Fristsetzung und Androhung einer Sperre nicht oder nicht vollständig, kann der Kreisspielleiter eine Geldbuße bis zu Euro 30.- verhängen und die Mannschaften und Einzelspieler dieses Vereins für alle offiziellen Veranstaltungen des Kreises sperren. Die Sperre erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Außenstände nachweislich vollständig bei der Kreiskasse eingegangen sind. 10.4. Der Vorstand ist verpflichtet, Zuschüsse des Württ. Landessportbundes und andere Förderungen zu nutzen.

11. Sonstige Bestimmungen

  1. Jeder Verein des Schachkreises ist verpflichtet, mindestens ein Exemplar des offiziellen Verkündungsorgans des Schachverbandes zu beziehen. Dort ausgedruckte Veröffentlichungen gelten als ordnungsgemäß bekanntgegeben.
  2. Wettkampfkarten bei Mannschaftsmeisterschaften sind noch am Spieltag an den Kreisspielleiter abzusenden. Bei wiederholter Verspätung ist eine Geldbuße in Höhe von Euro 15.- zu entrichten.
  3. Nachgemeldete Spieler werden erst spielberechtigt, wenn der Kreisspielleiter die Spielberechtigung erteilt hat. Die Voraussetzung dazu ist das Vorliegen der Spielerlaubnis durch die Paßstelle.

12. Schlußbestimmungen

  1. Die Geschäfts- und Spielordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreistag in Kraft.
  2. Änderungen der Geschäfts- und Spielordnung können vom Kreistag nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Diese Geschäfts- und Spielordung wurde am 26.8.1988 auf dem ordentlichen Kreistag des Schachkreises Filstal beschlossen.

Günter Rapp
Kreisspielleiter

Änderungen wurden am 1.9.2000 auf dem ordentlichen Kreistag des Schachkreises Filstal beschlossen.

Klaus Höflinger
Kreisspielleiter