Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Neckar/Fils vom 08.07.2025


I. Sachverhalt
Der Bezirksspielausschuss hat am 26.05.2025 und 03.06.2025 die Aufstiege in die
Bezirksligen und die Abstiege in die Kreisklassen, sowie die Nachrücker in der Bezirksliga A
geregelt. Dabei wurde festgelegt, dass ... und ... als Nachrücker in
die Bezirksliga A dürfen. Der Grund dafür war, dass sowohl ... als auch
... auf den Aufstieg in die Bezirksliga verzichten. Das Nachrücken wurde nach § 2
Nr. 8 der Bezirksspielordnung durchgeführt.


Der ... hat dagegen durch seinen 2. Vorsitzenden Protest
eingelegt und ein Entscheidungsspiel zwischen dem 9. der Bezirksliga A, und
dem 9. der Bezirksliga B,  beantragt. Dabei wurden auf die § 2 Nr. 3, § 2
Nr. 5 und § 2 Nr. 8 der Bezirksspielordnung verwiesen.
Da der Bezirksspielleiter  befangen ist, (Mitglied bei ...) hat der
stellvertretende Bezirksspielleiter  am 26.06.2025 den Protest bearbeitet.
Dabei hat er dem Protest des ... stattgegeben und einem Entscheidungsspiel
zugestimmt.


II. Begründung


Der Protest des ... wird bestätigt.
§ 2 Nr. 3 der Bezirksspielordnung:
„Die Bezirksliga spielt in zwei Staffeln (A und B) zu je 10 MannschaŌen. Die Aufteilung erfolgt
durch den Bezirksspielleiter nach regionalen Gesichtspunkten.“
Die Nr. 3 regelt lediglich, dass die 20 Mannschaften der Bezirksligen in zwei Staffeln nach
regionalen Gesichtspunkten aufgeteilt werden. Im Idealfall von jedem Kreis 10
Mannschaften. Bei einem Ungleichgewicht kann es Verschiebungen geben.
Sie regelt nicht die Auf- und Abstiegsregelung und soll auch dafür nicht verwendet werden!
§ 2 Nr. 5 der Bezirksspielordnung:
„Die Auf- und Abstiegsregelungen sind abhängig von der Zahl der Absteiger aus der
Verbandsliga und der daraus resultierenden Differenz in der Landesliga. Folgende Fälle
werden unterschieden:

  • Die Auf- und Abstiegsregelungen sind abhängig von der Zahl der Absteiger aus der Verbandsliga und der daraus resultierenden Differenz in der Landesliga. Folgende Fälle werden unterschieden:
    Differenz der Auf- und Absteiger zwischen Verbandsliga und
    Landesliga
    -1 0 1 2
    Beispiel für Differenz: Bei 1 Aufsteiger und ... Absteigern in
    die/aus der Verbandsliga
    0 1 2 3
    Absteiger aus der Landesliga in die Bezirksliga 1 2 3 4
    Aufsteiger aus der Bezirksliga in die Landesliga 2 2 2 2
    Absteiger aus der Bezirksliga in die Kreisklassen 3(1) 4 5 (2) 6
    Aufsteiger aus den Kreisklassen in die Bezirksliga 4 4 4 4
    Erläuterungen:
    (1) Entscheidungsspiel der Neunten der Bezirksligen A und B um den 3. Abstiegsplatz
    (2) Entscheidungsspiel der Achten der Bezirksligen A und B um den 5. Abstiegsplatz
    Bei davon abweichenden Situationen sind obige Regelungen sinngemäß anzuwenden und werden vom Bezirksspielausschuss festgelegt.

Es wird geregelt, wie viele Mannschaften aus den jeweiligen Ligen auf- bzw. absteigen.
Der vorliegende Fall ist in der 2. Spalte. Also oben mit „0“ (gelb markiert*).
In diesem Fall ist kein Entscheidungsspiel vorgesehen. Die Entscheidungsspiele gibt es nur in
den Fällen: -1 und +1 bei ungerader Zahl der Absteiger aus der Bezirksliga.
Der Bezirksspielausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.05.2025 festgestellt, dass ... aus den Bezirksligen in die
jeweiligen Kreisklassen absteigen, sowie ... und
... aus den Kreisklassen in die Bezirksligen aufsteigen. Zusätzlich wechselt ... von der Bezirksliga B in die Bezirksliga A. Diese Entscheidung ist im Sinne des § 2
Nr. 3 der Spielordnung des Schachbezirks Neckar/Fils nachvollziehbar, da Nürtingen unter
regionalen Gesichtspunkten am ehesten den Mannschaften der Bezirksliga A zugeordnet
werden kann. Damit war die Staffeleinteilung der beiden Bezirksligen nach der Spielordnung
des Schachbezirks Neckar/Fils korrekt festgelegt worden.


In der Sitzung teilte ... mit, dass sowohl ... als auch ... auf den Aufstieg in die Bezirksliga A verzichten wollen. Der Bezirksspielausschuss
stellte daraufhin gemäß § 2 Nr. 8 der Spielordnung des Schachbezirks Neckar/Fils folgende
Nachrückreihenfolge fest:
1. 
2. 
3. 
„Verzichtet ein Aufsteiger auf den Aufstieg, steigt der erste Nichtaufsteiger als Nachrücker
auf. Verzichtet auch der, wird die Zahl der Absteiger um 1 verringert. Verzichtet auch dieser
steigt der 2. Nachrücker auf.“
Sowohl der  als auch sind dem Kreis
Reutlingen/Tübingen zugehörig und beide sind in die Bezirksklasse A aufgestiegen. Durch den
Verzicht der beiden Vereine können die Nachrücker das Spielrecht in der Bezirksliga A
erhalten. Die Nachrücker müssen aus der Kreisklasse Reutlingen/Tübingen und/oder der
Bezirksliga A kommen und wurden vom Bezirksspielausschuss in der richtigen Reihenfolge
festgelegt.
Eine Mannschaft aus der Kreisklasse Esslingen/Göppingen oder der Bezirksliga B kann nicht
nachrücken.
§ 2 Nr. 3 der Spielordnung des Schachbezirks Neckar/Fils hat auf den Auf- und Abstieg keine
Auswirkungen.
Wenn dies der Fall wäre, dann wäre der 3. der Kreisklasse Esslingen/Göppingen
(SV Faurndau 1) gleichrangig als Nachrücker wie der SV Pliezhausen 1. Danach kämen
gleichrangig als Nachrücker die SF Pfullingen 3 und SC Kirchheim/Teck 2. Und danach
gleichrangig die beiden 4. der beiden Kreisklassen.
So ist die Spielordnung nicht gedacht.
Dem Protest muss daher stattgegeben werden.


III. Kostenentscheidung
Der Protesƞührer muss gem. § 12 Schiedsordnung SVW die Kosten des Verfahrens
zurückerstattet werden.


IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gem. § 13 Schiedsordnung SVW innerhalb von zehn Tagen nach
Zugang Berufung beim Verbandsschiedsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich
in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts einzulegen.
Zugleich ist die Protestgebühr in Höhe von 100 Euro bei der Verbandskasse zu hinterlegen.
gez.                  gez.          gez. 
(Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)

 

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