Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Neckar/Fils vom 26.06.2025


I. Sachverhalt
Der SV A hatte am 09.06.2025 durch seinen Vorsitzenden ... per Mail
beim Kreisspielleiter ... den Antrag gestellt, für zwei Mannschaften in der
kommenden Saison eine Spielgemeinschaft mit SK B bilden zu dürfen.
Dieser Antrag wurde am 15.06.2025 vom Kreisspielleiter mit der Begründung abgelehnt, dass
 SK B weder dem Schachkreis ... noch dem Schachbezirk
Neckar/Fils angehören und somit keine Spielberechtigung für den Schachkreis ...
besitzen. Gegen diesen Bescheid legte der SV A am 22.06.2025 Einspruch ein, weil
ihrer Ansicht nach der § 7 WTO SVW keine solche Einschränkung für eine Spielgemeinschaft
enthält.
II. Begründung
Der Protest ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Schachverband Württemberg hat in seiner WTO unter § 7 Spielgemeinschaften die
Bildung von Spielgemeinschaften abschließend geregelt. Nach § 7 Abs. 1 WTO können zwei
Vereine in der Kreisklasse und in den nachfolgenden Klassen Spielgemeinschaften bilden.
Bereits diese Einleitung zeigt nach Ansicht des Bezirksschiedsgerichts, dass der
Schachverband nur Spielgemeinschaften von Vereinen, die dieselbe örtliche
Spielberechtigung besitzen, zulassen möchte. Diese Einschränkung ergibt sich stringent auch
aus den weiteren Bestimmungen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WTO haben sich die Vereine darauf
zu verständigen, welcher Verein beim Staffelleiter den Antrag stellt, eine seiner
Mannschaften in eine Spielgemeinschafts-Mannschaft umzuwandeln. Diese Regelung macht
nur Sinn, wenn beide Vereine in derselben Staffel spielen könnten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2
WTO ist ein Aufstieg einer Spielgemeinschaft aus der Kreisklasse ausgeschlossen. Auch hier
zeigt sich der Wille nur eine örtlich beschränkte Spielgemeinschaft zuzulassen. Am
schwerwiegendsten ist aber die Regelung in § 7 Abs. 6 WTO, dass nach Beginn der Spielzeit
beim Rückzug der Spieler eines Vereins der andere Verein allein die Teilnahmeberechtigung
in der aktuellen Klasse der Spielgemeinschaft behält. Dies setzt zwingend voraus, dass der
andere Verein grundsätzlich für diese Klasse spielberechtigt ist.
Die örtliche Spielberechtigung ergibt sich im Schachbezirk Neckar/Fils aus der Zugehörigkeit
zum jeweiligen Schachkreis. Auch wenn inzwischen viele Schachkreise aufgelöst sind bzw.
werden, ändert dies auch zukünftig nichts an der örtlichen Spielklassenzugehörigkeit bzw.
-berechtigung. Nicht vorausgesetzt wird, dass beide Vereine früher Mannschaften in dieser
Staffel gemeldet hatten. Sonst könnte z.B. ein neu gegründeter Verein keine
Spielgemeinschaft bilden. Dies spielt in diesem Fall keine Rolle, geht aber auf eine
Begründung des SV A ein.
Die SK B gehören zum Schachbezirk ...
und sind daher weder im Schachbezirk Neckar/Fils noch insbesondere im Schachkreis ...
spielberechtigt. Daher ist eine Spielgemeinschaft zwischen dem SV A und den
SK B nach § 7 WTO SVW nicht zulässig. Der Protest war daher abzulehnen.
III. Kostenentscheidung
Der Protestführer hat gem. § 12 Schiedsordnung SVW die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Diese sind durch die Protestgebühr abgegolten.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann gem. § 13 Schiedsordnung SVW innerhalb von zehn Tagen nach
Zugang Berufung beim Verbandsschiedsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich
in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts einzulegen.
Zugleich ist die Protestgebühr in Höhe von 100 Euro bei der Verbandskasse zu hinterlegen.
gez.                  gez.          gez.
(Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)

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