Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts (BSG) des Schachbezirks Neckar/Fils vom 15. April 2023

Veröffentlicht am: 21.04.2023 von Achim Jooss in: Schachbezirk Neckar-Fils » Offizielles Drucken


I. Sachverhalt:


Beim Spiel Heim gegen Gast, ... kam
es u.a. zu folgenden Vorfällen.
1. Alle Uhren waren falsch eingestellt (Modus 17 statt 19).
2. Das Handy des Heim Mannschaftsführers lag ausgeschaltet neben seinem Brett
und nicht an einem zentralen Ablageort.
3. Verstoß gegen das Verbot Entscheidungen über die eigene Partie zu treffen.
4. Verstoß gegen FIDE Art 12.7 Satz 3 (Einmischen in eine laufende Partie).
Die Punkte 1 bis 3 werden dem Schiedsrichter und Mannschaftsführer der Heimmannschaft
und Punkt 4 dem Mannschaftsführer der Gastmannschaft zur Last gelegt.
Für eine detaillierte Auflistung der Vorfälle wird auf die Entscheidung des Bezirksspielleiters
vom 19.01.2023 verwiesen.
Der Bezirksspieleiter bewertete alle Verstöße und verwarnte beide Mannschaftsführer. Dazu
behielt er sich die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 50,- EUR gegen die beteiligten
Vereine im Falle weiterer Vorfälle innerhalb des nächsten Jahres vor.
Gegen diese Entscheidung legte der Protestführer Protest ein und beantragt folgendes:
Der Heimverein wird beauftragt mit sofortiger Wirkung einen kompetenten, anderen
Mannschaftsführer zu benennen. Sollte dies nicht geschehen wird der... Mannschaft
die Spielberechtigung entzogen.

II. Entscheidungsgründe:


Der Protest ist zulässig, aber nicht begründet.
Da es widersprüchliche Aussagen gibt, warum auf der Spielberichtskarte kein Protest
vermerkt wurde und die Spielberichtskarte verschollen ist, lässt das BSG den Protest zu
auch wenn Schiedsordnung § 17.1 b nicht erfüllt ist.
Das Bezirksschiedsgericht sieht in diesem Fall keine Gründe die dafür sprechen, dass der
Mannschaftsführer von Heimverein grundsätzlich ungeeignet ist das Amt des
Mannschaftsführers auszuüben. Die WTO unterscheidet zwischen Mannschaftsführer und
Schiedsrichter. Die Aufgaben des Mannschaftsführers sind in WTO § 13 und die des
Schiedsrichters in WTO § 4 geregelt. Mannschaftsführer und Schiedsrichter müssen nicht
zwingend die gleiche Person sein.
Im aktuellen Fall war der Mannschaftsführer auch Schiedsrichter und hat hier zweifelsfrei
einige Lücken bezüglich Kenntnis der FIDE-Regeln und der WTO gezeigt.
Der Heimverein hat glaubhaft versichert, dass die Vorkommnisse bei diesem Spiel
vereinsintern aufgearbeitet wurden und eine vereinsinterne Mannschaftsführer-Schulung
durchgeführt wurde. Da die Lücken in der Regelkunde behoben sind, sieht das
Bezirksschiedsgericht keine Probleme darin, wenn der Mannschaftsführer von Heimverein
auch weiterhin als Mannschaftsführer und auch als Schiedsrichter bei Heimspielen fungiert.
Der Bezirksspielleiter hat in seiner Entscheidung alle Vorkommnisse ausführlich bewertet
und hat beide Mannschaftsführer bestraft. Sicherlich wäre eine härtere Strafe im Bereich des
Möglichen gewesen, dies betrifft aber beide Seiten. Der Bezirksspielleiter hat sich für ein
mildes Urteil entschieden, was auch in seinem Ermessensspielraum liegt.
Die vom Protestführer vorgebrachte Parteinahme des Bezirksspielleiters zugunsten von Heimverein, sieht das BSG nicht gegeben. Vielmehr hält das BSG so einen Vorwurf ohne wirklich
Beweise vorzubringen für unangemessen.


III. Kostenentscheidung


Der Protestführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 12 Schiedsordnung SVW.
Diese sind durch die Protestgebühr abgegolten.


IV. Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zehn Tagen nach Zugang Berufung beim
Verbandsschiedsgericht eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich in dreifacher Fertigung
beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts einzulegen. Zugleich ist die Protestgebühr
in Höhe von 100,- Euro bei der Verbandskasse zu entrichten, § 13 Schiedsordnung SVW.
Anschrift siehe Homepage des SVW unter Adressen Verbandsschiedsgericht.
gez. Auch gez. Hande gez. Templin
(Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)