Schiedsspruch 2002 / Spieler falsch hingesetzt / Steinlach - Neckartenzlingen


in der Protestsache des SC Steinlach gegen den Schachbezirk Neckar-Fils / Spielleitung des Bezirksschiedsgerichts (BSG) des Schachbezirks Neckar-Fils vom 1. April 2002

Ohne mündliche Verhandlung wurde wie folgt entschieden:

1. Der Protest wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung des Staffelleiters wird im Ergebnis bestätigt, die Partien an Brett 7+8 werden -:+ gewertet und für die DWZ-Auswertung nicht herangezogen.
3. Die Protestgebühr in Höhe von 50.- € wird dem SC Steinlach nicht zurückerstattet und verfällt zugunsten der Bezirkskasse. Mit der Protestgebühr sind die Verfahrenskosten abgegolten

Sachverhalt:
Der Protestführer: Pünktlich um 9 Uhr nahmen der Steinlacher MF und SR Martin Hoffmann, sowie der MF der Gastmannschaft, Renato Bajer ihre Pflichten gemäß §10.1 a) und b) wahr. Die im Spielberichtsvordruck eingetragenen Aufstellungen waren gültig und wurden kurz darauf den anwesenden acht Spielern der Gastmannschaft und sechs Steinlachern verlesen. Aufgrund der witterungsbedingten schlechten Verkehrslage (Schneefall über Nacht) verspäteten sich die zwei Steinlacher Spieler Axel Gerdung (Brett 7) und Roland Voitl (Brett 8). Voitl, der als erster von den beiden kam, setzte sich, obwohl an Brett 8 nominiert, irrtümlich an Brett 7 und begann eine Partie gegen SF Miller. Gerdung, der kurz darauf eintraf, setzte sich an das einzige noch freie Brett und begann gegen SF Gaidosch zu spielen. Nach knapp 30 Minuten Spielzeit wurde das Mißgeschick von Steinlacher Spielern bemerkt und den beiden MF mitgeteilt. Die betroffenen Partien wurden daraufhin angehalten und der zuständige Staffelleiter SF Udo Ruprich telefonisch benachrichtigt. Nach Ende der Begegnung entschied Staffelleiter Ruprich, die Bretter 7 und 8 als kampflose Punkte für die Neckartenzlinger zu werten und änderte entsprechend das Ergebnis von 5,5 - 2,5 in 4,5 - 3,5 ab. Diese Entscheidung wurde noch am selben Tag im Rundschreiben bekanntgegeben.

Dieser Sachverhalt wird von beiden Mannschaftsführern im wesentlichen bestätigt.

Der Protest wurde rechtzeitig eingelegt und ist zulässig.

Begründung:
Beide Partien wurden abgebrochen, dies ist in der WTO nicht vorgesehen, die Partien müssen am Brett beendet werden. Nach Beendigung der Partie (durch Abbruch) kann keine weitere Wertungspartie gespielt werden, da nach Verlesen der Mannschaftsaufstellung keine Veränderung mehr vorgenommen werden darf.

Der Wettkampf wurde zwar korrekt aufgenommen, jedoch nicht korrekt durchgeführt. Hierfür trägt allein der Gastgeber die Schuld. Ob und warum welche Spieler verspätet eintrafen, kann und darf keine Berücksichtigung finden, das liegt in diesem Fall im Verantwortungsbereich der Heimmannschaft und kann auf keinen Fall zum Nachteil der Gastmannschaft führen.

Hier wurde durch Unachtsamkeit ein Fehler begangen, welcher vom Turnierleiter bzw. vom Spieler hätte leicht vermieden werden können. Der Mannschaftsführer hätte den Spieler darauf hinweisen können, an welchem Brett er zu spielen hat. Der Spieler selber hätte sich anhand der Spielberichtskarte oder durch Nachfragen bei seinem MF ohne Probleme vergewissern können, an welchem Brett er zu spielen hat. Beides wurde unterlassen.

Rechtsmittel
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 10 Tagen das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Hierbei ist § 13 der Schiedsordnung zu beachten.


Stefan Auch
Michael Ramin
Axel Eisengräber-Pabst
(Beisitzer)
(Vorsitzender)
(Beisitzer)
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