Finanzordnung Bezirk Neckar-Fils

Veröffentlicht am: 08.04.2017 von Reinhard Krämer in: Schachbezirk Neckar-Fils » Offizielles Drucken

Finanzordnung des Schachbezirks Neckar-Fils

Stand: 04.04.2003

§ 1 Anwendungsbereich
Die Finanzordnung des Schachbezirks Neckar-Fils gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten
des Bezirks. Sie ist sinngemäß auch auf die Haushaltsführung der Bezirksjugend und der
Schachkreise anzuwenden. Es gelten die Regelungen der Finanzordnung des Schachverbands
Württemberg e.V. soweit sich aus folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 Haushaltsplan
Der Bezirkskassenwart bringt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan ein. Dieser wird
vom Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes: siehe Finanzordnung des SVW
§ 4 Jahresabschluss: siehe Finanzordnung des SVW
§ 5 Verpflichtungsermächtigungen
1. siehe Finanzordnung des SVW
2. Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Bezirks sind ohne
vorherigen Beschluss durch die Organe bevollmächtigt:

? der Bezirksleiter bis zu 500,- Euro
? sein Stellvertreter bis zu 300,- Euro
? der Kassenwart bis zu 300,- Euro


im Einzelfall. Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und
Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.

§ 6 Sachliche und rechnerische Feststellung: siehe Finanzordnung des SVW
§ 7 Zahlungsverkehr: siehe Finanzordnung des SVW
§ 8 Anweisungsberechtigung: siehe Finanzordnung des SVW
§ 9 Kontenvollmacht: siehe Finanzordnung des SVW
§ 10 Inkrafttreten
Die Finanzordnung wird durch den Bezirkstag beschlossen und findet erstmalig für den
Haushaltsplan 2004 Anwendung.