Bezirksleitung - Unterland
Spielgemeinschaften im Unterland 2015/16 - WTO-Auszug
Das folgende ist noch inoffiziell, wurde aber so beim Verbandstag beschlossen.
Zusätzlich wurde beschlossen, dass die einzelnen Bezirke - entgegen der Bestimmung in §5a(5) - bereits in der kommenden Saison Spielgemeinschaften zulassen können.
Ergänzung und Änderung der WTO um Regelungen zu Spielgemeinschaften ab 13.6.15
1. § 5 Abs. 3 neu:
Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Senioren-Mannschaftsmeisterschaft (vgl. § 13), die Frauen-Mannschaftsmeisterschaften (vgl. § 14) und im Fall der Anwendung des § 5 a.
2. Eingefügt wird nach § 5:
§ 5 a Spielgemeinschaften
(1) Zwei Vereine können in der Kreisklasse und den nachfolgenden Klassen Spielgemeinschaften bilden, die aus Spielern beider Vereine bestehen.
(2) Die Vereine verständigen sich darauf, welcher Verein beim Staffelleiter den Antrag stellt, eine seiner Mannschaften in eine Spielgemeinschafts-Mannschaft umzuwandeln, für die er weiterhin alle Rechte und Pflichten wahrnimmt (Hauptverein). Der Hauptverein wird bei der Nennung der Spielgemeinschaft an erster Stelle, der andere Verein (Zweitverein) an zweiter Stelle genannt. Der Zweitverein teilt dem Hauptverein jährlich verbindlich mit, welche seiner Spieler als Stammspieler und welche als Ersatzspieler gemeldet werden dürfen.
(3) Für Aufstieg und Abstieg der Spielgemeinschaften gelten die allgemeinen Regelungen. Ein Aufstieg einer Spielgemeinschaft aus der Kreisklasse ist ausgeschlossen.
(4) Für die Spielgemeinschaft und ihre Spieler gilt § 9 mit der Maßgabe, dass sie jeweils eine Mannschaft in beiden die Spielgemeinschaft bildenden Vereinen ist. Für den Zweitverein ist sie wie eine zusätzliche Mannschaft zu betrachten.
(5) Der zuständige Staffelleiter bestätigt den Antrag der Hauptvereins, der bis zum 1. Juni gestellt sein muss, auf die Bildung der Spielgemeinschaft für die nachfolgende Spielzeit. Die Bestätigung bleibt für weitere Spielzeiten bestehen, wenn sie nicht von einem die Spielgemeinschaft bildenden Verein bis zum 1. Juni aufgekündigt wird. In diesem Fall behält der Hauptverein die Spielberechtigung in der aktuellen Klasse der Spielgemeinschaft.
(6) Zieht ein Verein seine Spieler nach Beginn der Spielzeit aus der Spielgemeinschaft zurück, behält der andere Verein allein die Teilnahmeberechtigung in der aktuellen Klasse der Spielgemeinschaft.