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Schiedsgericht - AS 01. 11. 03 Stetten akM

Schachbezirk Alb-Schwarzwald
im Schachverband Württemberg e.V.
Bezirksschiedsgericht
Christian Kinkelin, Bahnhofstraße 35, 78532 Tuttlingen
Tel: 07461/9115275, Fax: 07461/9115276
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Tuttlingen, den 22.12.2003

Schiedsspruch
BSG-AS 1/2003
In dem Protestfall
Schachclub Stetten am kalten Markt e. V., vertr. d. d. Vorstand,
dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Manfred Pepke, Lindenstraße 4, 72510 Stetten
- Protestführer -
gegen den
Schachclub Möhringen 1961 e. V., vertr. d. d. Vorstand,
dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Werner Eppel, Lohmehlenring 3, 78532 Tuttlingen,
- Protestgegner -
wegen Änderung einer Spielwertung
hat das Bezirksschiedsgericht des Schachbezirkes Alb-Schwarzwald im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden C. Kinkelin gem. § 6 Abs. 3 Schiedsordnung alleine entschieden:
1. Auf den Protest des Protestführers (Stetten akM) vom 06.11.2003 wird die Entscheidung des Staffelleiters A-Klasse vom 29.10.2003 hinsichtlich der Wertung der Begegnung der A-Klasse Staffel Süd Stetten akM - Möhringen 2 aufgehoben.
2. Der Staffelleiter wird verpflichtet, in Absprache mit dem Bezirksspielleiter einen verbindlichen Nachholtermin für die in Ziff. 1 genannte Begegnung, der mindestens eine Woche vor dem 27.03.2004 und vorzugsweise an einem anderweitig spielfreien Samstag liegt, zu bestimmen und diesen Termin den Parteien mitzuteilen. Diese Festlegung hat binnen zehn Tagen nach Verkündung dieser Entscheidung zu erfolgen.
3. Die Kosten dieser Entscheidung behält der Schachbezirk Alb-Schwarzwald auf sich.

Begründung:
Der Protest des Protestführer (Stetten akM) ist zulässig und teilweise begründet.
I. Tatbestand
Im Sommer 2003 wurden von der Bezirksspielleitung die Rundentermine der Verbandsrunde 2003/2004, darunter die Termine der A-Klasse, festgelegt. Die dritte Runde der A-Klasse wurde auf den 01.11.2003 (Allerheiligen) gelegt. Mit dem Rundschreiben, das nach dem ersten Spieltag der A-Klasse verschickt wurde, teilte der stellvertretende Bezirksspielleiter nach Rücksprache mit dem Staffelleiter
folgendes mit:
.Bei der Terminplanung ist mir nicht aufgefallen, dass ich die 3. Runde der A-Klasse auf den 01.11.03 (Allerheiligen) gelegt habe. Wer mit dem Spieltag am Feiertag Probleme hat, setzt sich bitte mit dem Staffelleiter Adam Glöckl ([Telefonnr.]) in Verbindung..

Um den 20.10.2003 teilte der Mannschaftsführer des Protestführer (Stetten akM)s dem stellvertretenden Bezirksspielleiter mit, dass er eine Anfrage des Protestgegner (Möhringen)s erhalten habe, wonach der Protestgegner (Möhringen) die Begegnung der Parteien vom 01.11.2003 verlegen wollte. Diese Verlegung lehnte der Protestführer (Stetten akM) gegenüber dem stellvertretenden Bezirksspielleiter ab und beantragte einen kampflosen Sieg zugunsten des Protestführer (Stetten akM)s, falls der Protestgegner (Möhringen) zum angesetzten Spieltermin nicht erscheinen würde. Am 29.10.2003 wandte sich der Staffelleiter mit folgenden Zeilen an den Protestführer (Stetten akM):
.Betreff: Verlegung des Spieltages vom 1.11.2003
An die Vorstandschaft des Schachvereins Stetten a.k.M.
Wegen einer Unachtsamkeit bei der Spielplanung wurde von mir nach Absprache mit Leo Predikant beschlossen, dass ALLE Mannschaften der A-Klassen ihr Spiel vom 1.11.2003 bis zum 7.02.2004 (letzter Termin) verlegen können. Leo Predikant teilte mir mit, dass sie ihr Spiel vom 1.11. gegen Möhringen 2 nicht verlegen möchten. Aufgrund meines Amtes als Staffelleiter fordere ich sie deshalb auf, Möhringen innerhalb von 10 TAGEN (9.11.2003) eine Zusage zu einem neuen Spieltermin zu geben. Den neuen Spieltermin teilen sie mir nach Einigung mit.
Sollten sie Möhringen innerhalb des Termins nicht Bescheid geben, dann hat Möhringen 8:0 gewonnen. [...].
Der Protestgegner (Möhringen) erschien in der Folge nicht beim Protestführer (Stetten akM) zum angesetzten Spieltermin, weswegen der Mannschaftsführer des Protestführer (Stetten akM)s einen kampflosen Sieg zugunsten des Protestführer (Stetten akM)s meldete. Die Begegnung wurde im Rundschreiben der 3. Runde nicht gewertet, zwischenzeitlich wurde dieses Ergebnis entsprechend des Schreibens des Staffelleiters als kampfloser (8:0-) Sieg zugunsten des Protestgegner (Möhringen)s gewertet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Protestführer (Stetten akM) mit seinem Protest vom 06.11.2003, gerichtet an den Bezirksspielleiter. In der Sache trägt er vor, die Spieltermine seien im Voraus festgelegt gewesen. Eine Prüfung sei jedem Verein möglich gewesen. Es sei der 01.11. jeden Jahres Allerheiligen, weswegen dies keine überraschende oder hinderliche Tatsache sei. Von einem Zwang, das Spiel auf Antrag einer Mannschaft verlegen zu müssen, sei im Rundschreiben der ersten Runde nicht die Rede gewesen. Deshalb sei der Protestführer (Stetten akM) guten Glaubens gewesen, dass der angesetzte Termin verbindlichen Charakter gehabt habe. Am 01.11.2003 sei die Mannschaft des Protestführer (Stetten akM)s vollzählig anwesend gewesen. Da der Protestgegner (Möhringen) nicht angetreten sei, sei dies entsprechend gemeldet worden. Der Protestgegner (Möhringen) habe die Verlegung auch bereits früher ansprechen können; am zweiten Spieltag habe man sich bereits in Tuttlingen getroffen Am Dienstag vor dem 01.11.2003 habe der Mannschaftsführer des Protestführer (Stetten akM)s telefonisch mit dem stellvertretenden Bezirksspielleiter gesprochen. Jener habe eine Verlegung zwar angeregt, von einem Zwang jedoch nicht gesprochen. Wenn schon, so hätte der Spieltag komplett verlegt werden müssen. Überdies sei am Spieltag des 06.12.2003 Nikolaustag, weswegen hier gleiche Maßstäbe gelten müssten. Von der Absprache, die im Rundschreiben der ersten Runde stand, sei der Protestführer (Stetten akM) nicht informiert worden.

Der Protestführer (Stetten akM) beantragt
1. die Drohung / Entscheidung des Staffelleiters zu revidieren,
2. die Partie mit 8:0 (kampflos) zugunsten des Protestführer (Stetten akM)s zu werten.
Der Protestgegner (Möhringen) hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Bereitschaft signalisiert, das Spiel nachzuholen, da eine 8:0-Entscheidung zugunsten des Protestgegner (Möhringen)s aus sportlichen Gründen nicht zufrieden stellen könne. Er trägt vor, er habe davon ausgehen können, dass die Verlegungsentscheidung (des stellvertretenden Bezirksspielleiters) korrekt gewesen und er deshalb nicht angetreten sei. Man habe den Protestführer (Stetten akM) vom Nichtantreten benachrichtigt. Auf die Entscheidung des Staffelleiters, das Spiel mit 8:0 zugunsten des Protestgegner (Möhringen)s zu werten, habe man keinen Einfluss genommen. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe
Der Protest hat in der Sache hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 Erfolg; hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 ist der Protest zurückzuweisen. Hinsichtlich der Verlegung von Mannschaftsspielen gilt § 11 Abs. 4 der Wettkampfund Turnierordnung des Schachverbandes Württemberg. Danach sind grundsätzlich die festgelegten Termine einzuhalten. Die zuständige Spielleitung kann jedoch in Ausnahmefällen Verlegungen zulassen.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Tatsache, dass ein Spieltag ursprünglich auf einen Feiertag gelegt wurde, einen die Verlegung rechtfertigenden Ausnahmefall darstellt. Jedenfalls aber hat die Spielleitung einen solchen Ausnahmefall angenommen und dies auch im Rundschreiben allen beteiligten Vereinen bekannt gegeben. Hierbei ist auch unerheblich, dass in dem Rundschreiben kein .Verlegungszwang. genannt war. Aus der Bitte, wer mit dem Spieltag am Feiertag Probleme habe, setze sich bitte mit dem Staffelleiter in Verbindung, folgt auch die Zusage, dass in diesem Fall das Spiel verlegt werden muss. Eine andere Auslegung ergäbe keinen Sinn. Ein besonderer Hinweis auf eine Verlegungsmöglichkeit ist nur dann geboten, wenn impliziert ist, dass einem solchen Gesuch auch stattgegeben wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Protestgegner (Möhringen) die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, sein Verlegungsgesuch früher zu äußern. Regelmäßig steht nämlich erst einige Tage vor dem Spiel fest, welche Aufstellung einem Verein zur Verfügung steht. Es kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für ein Verlegungsgesuch .zu spät. gewesen wäre. Vorliegend steht fest, dass der Protestgegner (Möhringen) mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Spieltermin die Verlegung beantragt hat. Dies war jedenfalls rechtzeitig. Weiter streitet auch die Tatsache, dass der stellvertretende Bezirksspielleiter kurz vor dem 01.11.2003 telefonisch eine Verlegung lediglich angeregt, nicht erzwungen hat, nicht für den Protestführer (Stetten akM). Die Entscheidung zugunsten einer Verlegung war nämlich bereits inzidenter in dem Rundschreiben zur 1. Runde getroffen worden und war dementsprechend nicht zwingend nochmals zu wiederholen. Eine komplette Verlegung des Spieltages, die sicherlich auch im Ermessen der Spielleitung gelegen hätte, hätte gegenüber der gewählten Vorgehensweise, einzelne Spiele auf Antrag zu verlegen, einen weit gravierenderen Einschnitt in den Spielbetrieb dargestellt und war darüber hinaus auch nicht erforderlich. Die gewählte Vorgehensweise ist gegenüber einer kompletten Verlegung deshalb auch nicht zu beanstanden. Der Nikolaustag als Spieltag ist kein gesetzlicher Feiertag, weswegen bereits aus diesem Grund ein Vergleich mit Allerheiligen als Spieltag scheitert. Überdies liegt eine diesbezügliche Entscheidung im Ermessen der Spielleitung. Die Rundschreiben zur Verbandsrunde stellen ein offizielles Forum für Nachrichten und Entscheidungen des Bezirkes dar. Jeder Verein, auch der Protestführer (Stetten akM), hätte die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig durch diese Rundschreiben über die Möglichkeit der Verlegung zu informieren. Überdies ist es für die Entscheidung irrelevant, ob der Protestführer (Stetten akM) Kenntnis von diesem Rundschreiben hatte.
Der Protestgegner (Möhringen) hat deshalb zulässigerweise eine Verlegung beantragt, und diese war auch zu gewähren. Der Protestführer (Stetten akM) kann deshalb aufgrund der Säumnis des Protestgegner (Möhringen)s am 01.11.2003 keinen kampflosen Sieg beanspruchen. Jedoch entbehrt auch eine Wertung als kampfloser Sieg zugunsten des Protestgegner (Möhringen)s jeder Grundlage. In dem Schreiben des Staffelleiters vom 29.10.2003 liegt ein unzulässiges Ultimatum zu Lasten des Protestführer (Stetten akM)s. Gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 WTO-SVW obliegt der Spielleitung die Verlegung auf einen anderen Termin. Mag dies auch in der Praxis so gehandhabt werden, dass sich die Mannschaften auf einen Ersatztermin einigen und die Spielleitung diesen Termin dann akzeptiert, so entspricht dies dennoch nicht den geltenden Regeln. Der Staffelleiter kann nicht den Protestführer (Stetten akM) einseitig mit der Findung eines Ersatztermines, noch dazu in relativ kurzer Frist, belasten. Es wäre nämlich denkbar, dass dann der Protestgegner (Möhringen) alle möglichen Ersatztermine mit fadenscheinigen Argumenten ablehnen würde, was dem Protestführer (Stetten akM) dann die Erfüllung des Ultimatums unverschuldet unmöglich machen würde. Es obliegt deshalb nicht dem Protestführer (Stetten akM), sondern dem Staffelleiter, einen Ersatztermin für die vorliegende Begegnung zu bestimmen. Die Entscheidung, dem Protestführer (Stetten akM) ein Ultimatum zu stellen, und die spätere Entscheidung einer Wertung zugunsten des Protestgegner (Möhringen)s waren deshalb rechtswidrig.

In Ziff. 1 wurde die Entscheidung des Staffelleiters deshalb aufgehoben.
In Ziff. 2 wurde die Verpflichtung des Staffelleiters zur Festlegung eines Nachholtermines ausgesprochen.

III. Kosten
Nachdem der Protest des Protestführer (Stetten akM)s teilweise erfolgreich war und letztlich durch eine Fehlentscheidung des Staffelleiters verursacht wurde, hat der Bezirk die Verfahrenskosten auf sich zu behalten.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Schiedsspruch können beide Parteien Berufung zum Verbandsschiedsgericht einlegen. Die Berufung ist schriftlich einzulegen, zu begründen und hat binnen 10 Tagen nach Zugang dieser Entscheidung in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichtes, Dr. Rolf Gutmann, Zeppelinstraße 6, 73614 Schorndorf, eingegangen zu sein. Zugleich ist eine Protestgebühr von 100,00 € an die Verbandskasse (Kontonr. 1465840 bei der Kreissparkasse Reutlingen, BLZ 640 500 00) zu entrichten.

gez. Kinkelin
Kinkelin
Vorsitzender des Bezirksschiedsgerichtes
Schachbezirk Alb-Schwarzwald