Spielbetrieb - Alb-Schwarzwald
B-Klasse Süd - Urteil 1. Runde
Christof Beuter
Bezirk Alb-Schwarzwald » Archiv 2002/2003
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betr.: B-Klasse Süd 2002/03, 1. Runde, Trossingen III - Möhringen II (1:5)
In dieser Angelegenheit hat der Staffelleiter B-Klasse nach Prüfung des Sachverhaltes entschieden:
1. Die Begegnung wird mit 5½:½ für Möhringen II gewonnen gewertet.
2. Die Einzelergebnisse werden für die Tabelle wie folgt abgeändert:
Brett 4: Messner, Andreas - Ulrich, Wolfgang -:+,
Brett 5: Nasz, Fabian - Staiger, Volker -:+,
Brett 6: Pfriender, Evanthia - Platzer, Ronny -:+.
3. Für die DWZ-Auswertung verbleibt es bei den gespielten Ergebnissen.
Sachverhalt:
In dieser Begegnung wurden folgende Einzelergebnisse erzielt (Trossinger erstgenannt):
1) Birk, Heinz - Haller, Jürgen remis,
2) Nasz, Thomas - Miegel, Harry 0:1,
3) Münzer, Manfred - Bell, Karl-Josef 0:1,
4) Messner, Andreas - Ulrich, Wolfgang remis,
5) Nasz, Fabian - Staiger, Volker 0:1,
6) Pfriender, Evanthia - Platzer, Ronny 0:1.
Der Trossinger Manfred Münzer steht in der Meldeliste an letzter Stelle, hinter Evanthia Pfriender. Gespielt hat Trossingen in der Reihenfolge 1, 3, 8, 4, 5, 7 lt. Meldeliste. SF Münzer war damit zu hoch bzw. die SFe Messner, F. Nasz und Pfriender zu tief eingesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Aufstellung von Trossingen III war bis einschließlich Brett 3 korrekt vorgenommen worden. Ab Brett 4 hätten jedoch hinter SF Münzer nominierte Spieler bzw. in Ermangelung dessen „NN“ eingesetzt werden müssen. Der Einsatz der Bretter 4 - 6 war daher von Seiten Trossingen irregulär. Deshalb sind die Bretter 4 - 6 für die Tabelle als kampflose Niederlagen (-:+) für Trossingen zu werten. Hinsichtlich der DWZ-Auswertung hat es bei den erspielten Resultaten zu verbleiben.
Kinkelin
Staffelleiter B-Klasse
Schiedsordnung des Schachverbands Württemberg e.V. In der Fassung vom 23.06.2001
§ 12 Kostenentscheidung
1. Jede Entscheidung eines Schiedsgerichts soll eine Kostenentscheidung enthalten.
2. Die Protestgebühr beträgt beim Bezirksschiedsgericht 50,- Euro, beim Verbandsschiedsgericht 100,- Euro. Die Gebühr ist im voraus an die zuständige Bezirkskasse oder an die Verbandskasse zu zahlen. Liegt kein Protestfall vor, so kann das zuständige Gericht vom Antragsteller eine entsprechende Gebühr erheben. Mit der Protestgebühr oder der Gebühr nach Satz 3 sind die Verfahrenskosten abgegolten, die beim Schiedsgericht selbst entstanden sind.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Teil bzw. der bestrafte Teil zu tragen. Hat der Protest Erfolg, wird die Gebühr zurückerstattet. Die Protestgebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Protest vor der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen wird oder sich der Rechtsstreit in anderer Weise erledigt. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Vertretungsfalle bei dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das nämliche Vorgehen ist bei Berufungsverfahren möglich.
4. Bei Anzeigen fallen dem Anzeigeerstatter die Kosten zur Last, wenn sich die Anzeige als unbegründet erweist. Ist auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, so können ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten auferlegt werden.
5. Ergänzend sind die Kostenregelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und der Strafprozeßordnung (StPO) heranzuziehen.
6. Die Kosten und Geldbußen sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung an die für das jeweilige Schiedsgericht zuständige Kasse zu bezahlen.