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B-Klasse Ost - Urteil zur 4. Runde

Kreisspielleiter Christian Kinkelin

Schwabstr. 19 Ÿ 78532 Tuttlingen Ÿ Telefon (07461) 13767 Ÿ fax (07461) 13758 Ÿ Mobil (0173) 3618936 Ÿ [EMAIL]Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.[/EMAIL]
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betr.: B-Klasse Nord 2002/03, 4. Runde, Burladingen IV - Stock.-Frommern IV (2:4)


In dieser Angelegenheit hat der Staffelleiter B-Klasse nach Prüfung des Sachverhaltes entschieden:

1. Die Begegnung wird mit 6:0 für Stockenhausen-Frommern IV gewonnen gewertet.
2. Alle Einzelergebnisse werden für die Tabelle mit -:+ (aus Sicht der Heimmannschaft) gewertet.
3. Für die DWZ-Auswertung verbleibt es bei den gespielten Ergebnissen.

Sachverhalt:

In dieser Begegnung wurden folgende Einzelergebnisse erzielt (Burladinger erstgenannt):
1) Acker, Christoph - Lay, Patrick -:+
2) Schenkel, Andreas - Auer, Robert Carlo 0:1
3) Wallisch, Benjamin - Wingert, Benjamin 0:1
4) Wallisch, Christoph - Bühler, Allen 1:0
5) Giunta, Daniel - Ulrich, Jonas 0:1
6) Giunta, Fabian - Miller, Christoph 1:0
In der parallel ausgetragegen Begegnung der A-Klasse Süd zwischen Heinstetten II und Burladingen II wurde der SF Christoph Acker an Brett 8 eingesetzt, wo er tatsächlich spielte.

Entscheidungsgründe:

Es liegt ein verbotener Doppeleinsatz des SF Acker vor. An demselben Kalendertag darf ein Spieler nur für eine Mannschaft zum Einsatz kommen. Ein Einsatz in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Spieler lediglich auf dem Spielbericht gemeldet wird, jedoch tatsächlich nicht antritt, wie es im vorliegenden Fall ist.
Bei ordnungsgemäßer Spielermeldung hätten die Burladinger Bretter 2 - 6 um jeweils ein Brett aufrücken müssen, da der SF Acker nicht eingesetzt werden durfte. Deshalb sind alle eingesetzten Spieler ein Brett zu tief angetreten. Es sind daher sämtliche Partien für die Tabelle als für Stockenhausen-Frommern IV gewonnen zu werten.
Hieran ändert die Tatsache, dass in der Meldeliste zwischen den SFen C. Wallisch und D. Giunta zwei weitere Spieler gemeldet sind, auch nichts, obgleich es theoretisch möglich gewesen wäre, einen dieser Spieler anstelle des SF Acker auf dem Spielbericht zu vermerken (dann an Brett 4 hinter C. Wallisch). Auf diese Weise wäre es möglich gewesen, die Bretter 5 und 6 tatsächlich mit den SFen D. Giunta und F. Giunta zu besetzen. Eine solche fiktive Erwägung darf jedoch seitens der Spiel- bzw. Staffelleitung nicht vorgenommen werden. Es obliegt dem jeweiligen Verein bzw. dem Mannschaftsführer, für einen korrekten Einsatz der Spieler Sorge zu tragen. Dagegen ist es nicht Sache der Kontrollinstanz, nachträglich eine Aufstellung zu finden, die den „kleinstmöglichen“ Schaden für den betroffenen Verein bedeutet.
Hinsichtlich der DWZ-Auswertung hat es bei den erspielten Resultaten zu verbleiben.

Kinkelin
Staffelleiter B-Klasse

Schiedsordnung des Schachverbands Württemberg e.V. In der Fassung vom 23.06.2001

§ 12 Kostenentscheidung
1. Jede Entscheidung eines Schiedsgerichts soll eine Kostenentscheidung enthalten.
2. Die Protestgebühr beträgt beim Bezirksschiedsgericht 50,- Euro, beim Verbandsschiedsgericht 100,- Euro. Die Gebühr ist im voraus an die zuständige Bezirkskasse oder an die Verbandskasse zu zahlen. Liegt kein Protestfall vor, so kann das zuständige Gericht vom Antragsteller eine entsprechende Gebühr erheben. Mit der Protestgebühr oder der Gebühr nach Satz 3 sind die Verfahrenskosten abgegolten, die beim Schiedsgericht selbst entstanden sind.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Teil bzw. der bestrafte Teil zu tragen. Hat der Protest Erfolg, wird die Gebühr zurückerstattet. Die Protestgebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Protest vor der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen wird oder sich der Rechtsstreit in anderer Weise erledigt. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Vertretungsfalle bei dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das nämliche Vorgehen ist bei Berufungsverfahren möglich.
4. Bei Anzeigen fallen dem Anzeigeerstatter die Kosten zur Last, wenn sich die Anzeige als unbegründet erweist. Ist auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, so können ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten auferlegt werden.
5. Ergänzend sind die Kostenregelungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und der Strafprozeßordnung (StPO) heranzuziehen.
6. Die Kosten und Geldbußen sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung an die für das jeweilige Schiedsgericht zuständige Kasse zu bezahlen.

Zusatz von Leo Predikant
Bei der telefonischen Ergebnismeldung wurde gemeldet Brett 1 kampflos an Lay, Patrick. Der Name Acker, Christoph wurde nicht erwähnt. Er ist aber der Einzige, der laut Aufstellung an Brett 1 hätte gemeldet werden können. Deshalb wurde der er in der Ergebnisliste eingetragen, denn das namentliche Freilassen eines Brettes ist unzulässig. In diesem Fall ist es unerheblich ob an Brett 1 NN oder Acker Christoph steht.
Die Ergebnisliste wurde angepasst