
In der Schiedssache
der TSF Ditzingen
Protestführerin
gegen
den Sk Schmiden/Bad Cannstatt
Protestgegner
wegen Einsatz eines nachgemeldeten Spielers
hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Siegfried Kast und Prof. Eberhard Herter als Beisitzer am 28.12.2006 entschieden:
Der Protest wird zurückgewiesen.
Der Protestführer trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Parteien trugen in der Oberliga am 12.11.2006 einen Wettkampf aus. Dabei setzte der Protestgegner am ersten Brett einen Spieler ein, für den der Spielleiter die Spielerlaubnis erteilt hatte. Der Spielleiter hatte die Protestführerin nicht unterrichtet, sondern seine Entscheidung auf durch Veröffentlichung auf der Homepage des Schachverbands veröffentlicht. Der Protest richtet sich gegen die Wertung des Wettkampfes, den der Protestgegner mit 3 : 5 gewann. Den am 21.11.2006 beim Spielleiter per eMail eingelegten Einspruch hatte dieser am 21.11.2006, ebenfalls per eMail zurückgewiesen. Die Protestführerin erachtet den Einspruch als formgerecht und greift die Spielwertung an, weil die Nachmeldung nicht entsprechend dem Startschreiben der Oberliga durchgeführt worden sei.
Der Protest gibt dem Verbandsschiedsgericht keine Veranlassung, seine Auffassung im Schiedsspruch vom 13.2.2001 in Sachen SV Dicker Turm Esslingen zu überprüfen, wonach die Einlegung eines Einspruchs per eMail die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Selbst wenn der Einspruch formgerecht gewesen wäre, wäre die Entscheidung des Spielleiters nicht zu beanstanden.
Es ist zwar nicht nachvollziehbar, wieso der Spielleiter den geringen Aufwand eines Rundmails an alle Vereine über die Genehmigung der Nachmeldung des Spielers nicht betrieben hat. Doch ändert dies an der Tatsache nichts, dass der Spielleiter die Nachmeldung genehmigt hatte. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WTO waren erfüllt und der Spieler damit teilnahmeberechtigt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Protestführer den Inhalt des Startrundschreibens richtig verstanden hat. Maßgeblich wäre nicht ein etwaiger Rechtsirrtum des Spielleiters im Startrundschreiben. Das Verbandsrecht wird nicht von der Spielleitung festgelegt; diese ist vielmehr ebenfalls dem Regelwerk aus Satzung, Schiedsordnung und Wettkampf- und Turnierordnung unterworfen.
§ 12 Abs. 5 Schiedsordnung verweist auf die Kostenregelungen des FGG und der StPO. Nach § 13a Abs. 1 FGG werden in der Regel außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Für das vorliegende Verfahren bestand kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.
| Dr. Rolf Gutmann | Siegfried Kast | Prof. Eberhard Herter |

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