
Bezirk Neckar-Fils
Finanzordnung Bezirk Neckar-Fils
Finanzordnung des Schachbezirks Neckar-Fils
Stand: 04.04.2003
§ 1 Anwendungsbereich
Die Finanzordnung des Schachbezirks Neckar-Fils gilt für sämtliche Finanzangelegenheitendes Bezirks. Sie ist sinngemäß auch auf die Haushaltsführung der Bezirksjugend und der
Schachkreise anzuwenden. Es gelten die Regelungen der Finanzordnung des Schachverbands
Württemberg e.V. soweit sich aus folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 Haushaltsplan
Der Bezirkskassenwart bringt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan ein. Dieser wirdvom Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes: siehe Finanzordnung des SVW
§ 4 Jahresabschluss: siehe Finanzordnung des SVW
§ 5 Verpflichtungsermächtigungen
1. siehe Finanzordnung des SVW
2. Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Bezirks sind ohne
vorherigen Beschluss durch die Organe bevollmächtigt:
? der Bezirksleiter bis zu 500,- Euro
? sein Stellvertreter bis zu 300,- Euro
? der Kassenwart bis zu 300,- Euro
im Einzelfall. Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und
Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Sachliche und rechnerische Feststellung: siehe Finanzordnung des SVW
§ 7 Zahlungsverkehr: siehe Finanzordnung des SVW
§ 8 Anweisungsberechtigung: siehe Finanzordnung des SVW
§ 9 Kontenvollmacht: siehe Finanzordnung des SVW
§ 10 Inkrafttreten
Die Finanzordnung wird durch den Bezirkstag beschlossen und findet erstmalig für denHaushaltsplan 2004 Anwendung.