
In der Schiedssache
des SV Dicker Turm Esslingen E. V.
Protestführer / Berufungsführer
wegen Nachmeldung
hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Rolf Burkert und Thomas Lakay als Beisitzer am 12.2.2001 entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Protestführer trägt die Hälfte der Berufungsgebühren.
Es ist nicht möglich, die von der ständigen Rechtsprechung des Verbandsschiedsgerichts zur Zulässigkeit von Nachmeldungen abweichende Entscheidung des Spielleiters aufzuheben. Der Protest ist verspätet. Er wäre innerhalb von 10 Tagen schriftlich beim Spielleiter oder beim Bezirksschiedsgericht einzulegen gewesen.
Es kommt in diesem Zusammenhang allerdings nicht darauf an, ob der per eMail protestierende Mannschaftsführer ordnungsgemäßer Vertreter des Protestführers war. Denn jedenfalls heute wird der Protestführer durch einen zuständigen Bevollmächtigten vertreten. Dieser kann das Handeln des Mannschaftsführers rückwirkend genehmigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1985 - 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.) = NJW 1985, 2963 (2964). Deshalb bedarf die vom Bundesturniergericht mit Entscheidung vom 12.1.2001, Rochade Europa Nr. 2/2001, S. 40 angesprochene Frage keiner Entscheidung.
Doch schreibt § 17 Abs. 4 a) Schiedsordnung für den Protest Schriftform vor. Zwar verwendet die aus der Zeit vor dem eMail-Verkehr stammende Vorschrift im Unterschied zu § 13 Abs. 2 S. 1 nicht den Begriff der Schriftlichkeit. Doch lässt das Erfordernis dreifacher Ausfertigung keine andere Auslegung zu.
Dem Protestführer sind die Anschriften und das einzuhaltende Verfahren im übrigen auch bekannt, wie das Verbandsschiedsgericht aus einem anderen Verfahren weiß. Wenn er insoweit die Vereinsvertretung unkundigen Bevollmächtigten überlässt, trägt er das daraus resultierende Risiko. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, dass der Spielleiter neben der Möglichkeit, beim Bezirksschiedsgericht schriftlich Protest einzulegen nicht auch noch darauf hinwies, dass der Protest auch bei ihm selbst schriftlich eingelegt werden kann.
Es ist in der Sache zu entscheiden, nachdem zwar das Bezirksschiedsgericht nur in der Besetzung gemäß § 6 Abs. 1 Schiedsordnung hätte entscheiden dürfen. Doch hätte es aus formalen Gründen in der Sache kein anderes Ergebnis treffen können.
Im Kostenpunkt war der von der I. Instanz begangene Verfahrensfehler zu berücksichtigen und der Protestführer von den Kosten des Berufungsverfahrens zu entlasten. Nachdem indes der Schiedsspruch der I. Instanz im Kostenpunkt keine Entscheidung enthält und das Verfahren dort damit kostenfrei wäre, erschien es als billig, wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Hälfte der Berufungskosten einzubehalten. Im übrigen werden die zwischenzeitlich gezahlte Protestgebühr von der Bezirkskasse und die Hälfte der Berufungsgebühr von der Verbandskasse zurückzuerstatten sein.
Auch dieser Vorgang zeigt, dass es wünschenswert wäre, wenn künftig bei der Besetzung des Bezirksschiedsgerichts § 3 Abs. 2 Schiedsordnung berücksichtigt würde.
| Dr. Rolf Gutmann | Rolf Burkert | Thomas Lakay |

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