Hygienekonzept des SVW

Veröffentlicht am: 01.11.2021 von Holger Schröck in: Hygienekonzept Drucken

Hygiene-Konzept des Schachverbandes Württemberg (SVW) zum Vorgehen beim Schachspielen im Schachverein und bei Schach-Turnieren

Ziel:

Unser Ziel ist es Schach auch unter den Bedingungen der Corona Pandemie erlebbar zu machen und die Gesundheit unserer Spielerinnen und Spieler zu schützen.

Die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung des Hygienekonzepts liegt bei den Vereinen/Ausrichtern. Ggf. ist dies bei den zuständigen Stellen (Gemeinde, Stadtverwaltung, Gesundheitsamt, …) vorzulegen. Der Ausrichter/Heimverein muss rechtzeitig und verständlich über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben sowie gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen informieren.

Regeleinhaltung:

Der Veranstalter/Ausrichter, die Mannschaftsführer beider Vereine sowie ggf. die Schiedsrichter sind aufgefordert, auf die Regeleinhaltung gemeinsam - im Sinne des Sports - zu achten und hinzuweisen.

Allgemeine Hinweise:

Basis der folgenden Überlegungen sind die gültige Corona-Verordnung sowie die Corona-Verordnung Sport des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Hygiene- und Abstandsregeln stehen zu jeder Zeit im Fokus aller Beteiligten. Mit den im Weiteren dargelegten Maßnahmen soll das Infektionsrisiko der am Spielbetrieb Beteiligten auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die kontinuierliche Fortschreibung und Anpassung der Maßnahmen erfolgen vor dem Hintergrund des nicht vorhersagbaren weiteren Verlaufs der COVID-19-Pandemie. Sollte es auch noch kommunale Spezifikationen der Corona-Verordnungen geben, werden die Vereine gebeten, die Bestimmungen mit den kommunalen Verordnungen abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen.

Behördliche Verordnungen sind immer vorrangig zu betrachten. An sie muss sich der Sport und damit jeder Verein streng halten. Unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und Strukturen gilt es für Vereine, individuelle Lösungen zu finden und umzusetzen. Es muss sichergestellt sein, dass der Trainings- und Spielbetrieb in der jeweiligen Kommune behördlich gestattet ist.

Bei nachweisbaren Vorgaben Dritter ist eine Verschärfung dieses Konzepts zulässig. Sollten für das vom Heimverein genutzte Spiellokal spezielle Schutz- und Hygienemaßnahmen gelten, die nicht in diesem Konzept erfasst sind, bzw. über die in diesem Konzept getroffenen Regelungen hinaus gehen, hat der Heimverein dies mit einer Frist von 3 Tagen vor dem betreffenden Mannschaftskampf dem Mannschaftsführer des Gastvereins, dem Staffelleiter sowie bei Oberligakämpfen dem vom SVW gestellten Schiedsrichter mitzuteilen.

I: Hygienische Händedesinfektion

  1. Regelmäßiges Händewaschen wird empfohlen.
  2. Der SVW empfiehlt den Ausrichtern/Heimvereinen, im Eingangsbereich ein Desinfektionsmittelspender aufzustellen. Jeder Spieler sollte das Desinfektionsmittel beim Betreten der Räumlichkeiten benutzen.

II: Mund-Nasenschutz

  1. Unbeschadet von §3 (2) Coronaverordnung besteht mit Ausnahme derjenigen Zeit, in welcher der Spieler am Schachbrett sitzt, ab dem Zutritt ins Spiellokal bis zum Verlassen desselben die Verpflichtung, eine Maske (mind. medizinische Maske (EN 14683:2019-10) oder höherer Standard vergleichbar zu FFP2-Maske (DIN EN 149:2001)) als Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Zeit, während ein Spieler im Spielbereich herumsteht oder -geht oder sich in anderen Bereichen des Turnierareals aufhält.
  2. Darüber hinaus greifen die behördlichen Vorgaben oder das jeweilige Hausrecht.
  3. Begründung: die CoronaVO Sport sieht nach § 2 (6) in Innenräumen eine Maskenpflicht vor, außer bei Ausübung des Sports. Nach Interpretation des VSpA wird der Schachsport nur ausgeübt, wenn der/die Spieler/-in am Brett sitzt.

III: Abstände

  1. Der Ausrichter/Verein muss geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, damit die Abstände zwischen den Personen und Brettern von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies gilt für alle Spieler, die nicht direkt gegeneinander spielen.
  2. Auch in den Pausen, im Flur, auf den Toiletten und im Freien soll ein Abstand von 1,5 Metern, wo immer möglich, eingehalten werden.
  3. Wenn der Ausrichter/Verein keine geeigneten Räumlichkeiten stellen kann, kann z. B. das Heimrecht mit dem anderen Verein getauscht oder die Veranstaltung auf mehrere Räume ausgedehnt werden.
  4. Vollständig geimpfte und genesene Spieler und Zuschauer sind nicht von den Auflagen des Hygienekonzeptes befreit.

IV: Besucher/Zuschauer

  1. Der SVW empfiehlt den Ausrichtern/Vereinen, auf Besucher und Zuschauer zu verzichten.
  2. Sollte der Ausrichter/Verein Zuschauer zulassen, muss zwischen den Spielern und den Zuschauern ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  3. Spieler, die ihre Partien beendet haben, gelten als Zuschauer im Sinne der FIDE Regeln, nicht jedoch im Sinne des Hygienekonzeptes. Daher dürfen Spieler, die ihre Partie beendet haben, im Spielsaal verbleiben, müssen dort aber jederzeit einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

V: Datenerhebung und Kontaktverfolgung

da dies aktuell nicht mehr zwingend verlangt wird, wurden die Absätze 1-3 am 19.02.2022 vom Erweiterten Präsidium ausgesetzt.

  1. Für Veranstaltungen sind folgende Daten zu erheben: Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit sowie eine Telefonnummer. Diese Daten dienen ausschließlich der Verfolgung von Infektionsketten und werden nach vier Wochen Aufbewahrung gelöscht.
  2. Die Datenerfassung kann sowohl analog (Formular) als auch digital (luca-App, Corona-Warn-App) erfolgen. Es wird ein Musterformular bereitgestellt. Im Zuge eines reibungslosen Ablaufs empfiehlt der Schachverband eine digitale Datenerfassung.
  3. Eine Erhebung von Daten der Spielenden ist bei Mannschaftskämpfen nicht zwingend erforderlich, sofern die Vereine Listen mit den unter Nummer 1 geforderten Daten bereitstellen.

VI: Kontakte

  1. Alle körperlichen Kontakte sollen vermieden werden.
  2. Sollte ein/-e Spieler/-in den üblichen Handschlag verweigern, so ist dies vom/von der Gegner/-in zu akzeptieren.

VII: Verzehr von Speisen und Getränke

  1. Im Spielbereich selbst ist Essen untersagt, das Trinken am Brett ist erlaubt.

VIII: Belüftung

  1. Eine gute Belüftung der Räumlichkeiten soll stets für frische (und damit keimarme) Luft sorgen. Das ist essentiell und sehr wichtig!!
  2. Der Luftwechsel lässt sich grundsätzlich durch eine freie oder eine mechanische Lüftung durchführen.
  3. Das konkrete Vorgehen muss individuell bedarfsgerecht erfolgen.
  4. Bei freier Lüftung (Fenster) empfiehlt es sich, alle 15 Minuten die Fenster kurz zu öffnen! Vor und nach der Sportausübung und während der Pausen sollte dies intensiv getan werden. Die Mindestdauer der Lüftung ist (neben der Größe des Raumes) von der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen und dem Wind abhängig. Als Faustregel für die Dauer der Lüftung kann gelten im Sommer bis zu 10-20 Minuten, im Frühjahr/Herbst ca. 5 Minuten und im Winter ca. 3-5 Minuten während des Sports. (Bei Kälte bevorzugt Stoßlüftungen, Zugluft ist zu vermeiden. Bei Wärme ohne Zugluft können z. B. die Fenster schräg gestellt werden.)1
  5. Werden RLT-Anlagen (Raumlufttechnische Anlagen) zur mechanischen Lüftung eingesetzt, die ausschließlich mit Außenluft oder mit einem hohen Außenluftanteil betrieben wird, ist ggf. die Umluft über geeignete Filter bzw. andere Einrichtungen zur Verringerung der Virenkonzentration zu führen. Es sollte sichergestellt sein, dass die RLT-Anlage während der Sportausübung im Dauerbetrieb läuft oder mindestens 2 Stunden vorher eingeschaltet und erst 2 Stunden nach der Veranstaltung ausgeschaltet wird.

IX: Zutritts- und Teilnahmeverbot

  1. Personen die an typischen Krankheitssymptomen leiden, dürfen das Turnierareal nicht betreten und an keinen Partien teilnehmen.
  2. Personen die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind dürfen das Turnierareal nicht betreten und an keinen Partien teilnehmen.
  3. Personen, welche sich in einer vom Gesundheitsamt verordneten Quarantäne befinden, dürfen ein Turnierareal nicht betreten.
  4. Ferner dürfen das Turnierareal nur Personen betreten, die:
    1. geimpft sind, wobei die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss; bei Verwendung des Johnson & Johnson-Impfstoffs genügt eine Impfung; die Impfung ist durch Vorlage einer „Internationalen Impf- oder Prophylaxe Bescheinigung” der WHO oder in digitaler Form („Impf-App”) nachzuweisen,
    2. nachweislich genesen sind, oder
    3. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorlegen können. Die Gültigkeit des Tests bei Rundenbeginn richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Coronaverordnung. Selbsttests vor Ort sind nicht erlaubt. Kinder unter 6 Jahren und Schüler gelten grundsätzlich als getestete Personen.
      Begründung: CoronaVO § 5 (2) Satz 1
  5. Für die Zutritts- und Teilnahmebeschränkungen gilt im Übrigen das in der CoronaVerordnung von Baden-Württemberg beschriebene dreistufige System mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Für Schachveranstaltungen in geschlossenen Räumen beinhaltet es ein 3G-Konzept (geimpft, genesen, getestet mit negativem PCR- oder Antigen-Schnelltest) in der Basisstufe. In der Warnstufe ist für getestete Personen nur noch ein negativer PCR-Test gültig. Bei Alarmstufe gilt 2G zwingend (Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen).

Es greift die Corona-Sportverordnung des Landes Baden-Württemberg.

X: Schiedsrichter

  1. Die Regelung, wonach elektronische Geräte während der Partie vollständig abgeschaltet sein müssen und der Spieler ein solches Gerät nicht bei sich tragen darf, gelten weiterhin und insbesondere auch für den Fall, dass der Spieler die „Corona Warn App” geladen hat. Die Spieler können ihre mobilen Geräte noch bis unmittelbar vor Partiebeginn in Betrieb behalten, bis beide Spieler am Brett Platz genommen haben.
  2. Der Schiedsrichter ist vor Ort grundsätzlich befugt, den Wettkampfbeginn zu verzögern bzw. den Wettkampf ganz abzusagen, sofern die sich aus diesem Schutz- und Hygienekonzept ergebenden Voraussetzungen für die Durchführung des Wettkampfs nicht erfüllt werden. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten der Partei, die für die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen verantwortlich ist.
  3. Die Schiedsrichter achten auf die Einhaltung der Bestimmungen des Hygienekonzeptes in Bezug auf das Verhalten der Turnierteilnehmer. Verstößt ein Turnierteilnehmer hiergegen, hat der Schiedsrichter ihn zu ermahnen, im Wiederholungsfall zu verwarnen oder gem. Artikel 12.7 Satz 4 FIDE-Regeln des Spielsaals zu verweisen. Die beharrliche Weigerung eines Spielers, während der Partie die Bestimmungen des Hygienekonzeptes zu befolgen, führt in Anwendung der Artikel 11.1 und 11.7 FIDE-Regeln zum Partieverlust.
  4. Die sich aus den Regeln dieses Hygienekonzepts ergebenden Pflichten und Befugnisse der Organisatoren bleiben unberührt. Personen, welche die Regeln dieses Hygienekonzepts beharrlich nicht einhalten, müssen das Turnierareal verlassen.

XI: Änderungen

  1. Der Verbandsspielausschuss wird ermächtigt dieses Hygienekonzept situativ für einzelne Turniere des SVW oder aufgrund einer geänderten Infektionslage anzupassen.

XII: Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Regelungen gegen geltendes Recht verstoßen, sind diese unwirksam. Die Wirksamkeit der anderen Regeln bleibt davon unberührt.

XIII: Historie:

  1. Dieses Konzept wurde aus dem Hygienekonzept des medizinischen Beirats entwickelt und an die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 26.07.20212 angepasst.
  2. Auf den Sitzungen des Verbandsspielausschusses am 01.07.2020, des Präsidiums am 02.07.2020 und des erw. Präsidiums am 04.07.2020 wurde dieses Konzept beraten und verabschiedet.
  3. Bei der Sitzung des Erweiterten Präsidiums am 03.10.2020 sowie per Email-Abstimmung vom 08.11.2020 wurden Änderungen vorgenommen.
  4. Eine erneute Änderung und Anpassung erfolgte am 03.08.2021.
  5. Die letzte Änderung erfolgte am 30.08.2021 nach einer Sitzung des Verbandsspielausschusses. Kleinere Anpassungen wurde am 09.09.2021 durch das erweiterte Präsidium beschlossen.
  6. Eine weitere geringfügige Änderung erfolgte am 21.10.2021 bei einer Sitzung des Verbandsspielausschusses, um Änderungen in der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg vom 15.09.2021 und 15.10.2021 zu berücksichtigen3. Ein Überblick über diese Änderungen, insbesondere die Erläuterung von Basis-, Warn- und Alarmstufe findet sich hier4.
  7. Bei der Sitzung des Erweiterten Präsidiums am 19.02.2022 wurde Abschnitt 5 ausgesetzt.

Das erweiterte Präsidium des Schachverbandes Württemberg e.V.

Fussnoten

Handreichung_Lueften_und_Raumlufthygiene.pdf (rlp.de)

Corona-Verordnung vom 25.06.2021, gültig ab 26.07.2021: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210723_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_210726.pdf

Corona-Verordnung in der konsolidierten Fassung, gültig ab 15.10.2021 https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/211013_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_211015.pdf

die jeweils aktuelle Corona-Verordnung findet man unter diesem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/

Corona-Verordnung "auf einen Blick" https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Dateien

210913_Hygiene-Konzept-SVW_COVID19-Handlungsanweisung.pdf

210913_Hygiene-Konzept-SVW_Datenerhebungsblatt_20200710-2.pdf

210917_SVW_Kontaktdatenerfassung_fr_Corona_Vorlage.pdf

Hygiene-Konzept-SVW_COVID19_-_20211021.pdf