Urach - Lichtenstein

Veröffentlicht am: 02.11.1999 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

In der Schiedssache

des SV Urach
Antragsteller/Berufungsgegner

gegen

1. den Schachkreis Reutlingen/Tübingen
2. den Spielleiter des Schachverbands Württemberg e. V.
Berufungsführer

wegen Nachmeldung eines Spielers

hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Dieter Birk und Siegfried Kast als Beisitzer

am 2.11.1999 für Recht erkannt:

  • Die Berufung des Berufungsführers zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
  • Auf die Berufung des Berufungsführers zu 1) wird der Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Neckar-Fils vom 11.8.1999 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bezirksschiedsgericht zurückverwiesen.
  • Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Begründung:

I.

Mit Rundschreiben vom 7.10.1998 gab der Staffelleiter der Kreisklasse Reutlingen/Tübingen bekannt, daß die Sfr. Lichtenstein an Brett 4 einen neuen Spieler nachgemeldet haben. Damit würden die bisherigen Spieler ab Rang 4 jeweils um einen Rang zurückrücken und die bisherige Rang Nr. 16 gestrichen. Gleichzeitig sei, sofern im Vorfeld Einspruch gegen diese Praxis eingelegt sei, dieser als unbegründet zurückzuweisen. Diese Handlungsweise entspreche jahrelanger Übung.

Der Einspruch gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen. Hiergegen wurde Protest zum Bezirksschiedsgericht eingelegt. Das Bezirksschiedsgericht verwies zunächst mit der Begründung der grundsätzlichen Bedeutung das Verfahren an das Verbandsschiedsgericht. Von hier wurden Zweifel an der Bindungswirkung dieser Entscheidung geäußert. Darauf hob das Bezirksschiedsgericht den Verweisungsbeschluß auf und entschied nach telefonischer Anhörung der Sfr. Lichtenstein durch Beschluß vom 11.8.1999 zur Sache.

Hiergegen legten der Schachkreis mit Schreiben vom 19.8.1999 und der Verbandsspielleiter mit Schreiben vom 18.8.1999 Berufung ein. Die mit Einschreiben zur Post aufgegebenen Berufungen erreichten den Vorsitzenden des Verbandsschiedsgericht zunächst wegen seines Urlaubs nicht. Er fand aber einen Benachrichtigungsschein vom 20.8.1999 vor.

Der Schachkreis beantragt,

den Schiedsspruchs des Bezirksschiedsgerichts Schachbezirks Neckar-Fils vom 11.8.1999 aufzuheben.

Der Verbandsspielleiter schließt sich diesem Antrag an und beantragt darüber hinaus:

Es soll geklärt werden, inwieweit ein Bezirksschiedsgericht derart weitreichende Interpretationen der WTO ohne Rücksprache mit der Verbandsspielleitung treffen darf.
Es soll geklärt werden, wer für die Veröffentlichung derartiger Urteile zuständig ist.

Der Schiedsspruch sei ein solcher Unsinn, daß er kraft seines Amtes das Recht haben müsse, Rechtsmittel einzulegen.

Der Antragsteller/Berufungsgegner beantragt,

die Berufungen als unzulässig abzuweisen.

Er wendet ein, die Berufungsführer seien durch den angefochtenen Schiedsspruch nicht beschwert. Die Berufungsführer verletzten ihre Pflicht zur Gesamtschau und nähmen Aufstellungsmanipulationen zu Lasten redlicher Vereine in Kauf.

Einer Bitte um Übersendung der Originalakte an das Verbandsschiedsgericht entsprach das Bezirksschiedsgericht nicht.

II.

a) Die Berufungen sind rechtzeitig eingelegt worden. Die Berufungsschriften wurden innerhalb von 10 Tagen nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Post gegeben. Am 20.8.1999 versuchte der Postbote vergeblich, die Einschreiben beim Vorsitzenden abzugeben und hinterließ einen Benachrichtigungsschein. Es ist nicht weiter zu prüfen, wann die Entscheidung den Parteien bekanntgegeben wurde.

aa) Dennoch ist die Berufung des Berufungsführers zu 2) unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, daß der Verbandsspielleiter beschwert ist. Allein der Umstand, daß er den Inhalt eines Schiedsspruchs nicht billigt, begründet kein Recht auf Beteiligung am Verfahren. Könnten beliebige Funktionäre des Schachverbands gegen ihnen nicht genehme Entscheidungen von Bezirksschiedsgerichten Berufung einlegen, so müßten diese ihre Entscheidungen an alle diese Funktionäre zustellen, um Rechtskraft zu bewirken. Denn erst ab Zugang der Entscheidung läuft die Berufungsfrist.

Beim Spielleiter kommt hinzu, daß nach § 17 Schiedsordnung seine Entscheidungen von den Schiedsgerichten aufgehoben werden dürfen. Er hat deshalb gegenüber den Schiedsgerichten keine Kontrollrechte, sondern ist ihren Entscheidungen unterworfen. Zurecht rügt deshalb der Antragsteller, daß das Verlangen des Berufungsführers zu 2) die richterliche Unabhängigkeit verletzt (§ 19 Satzung des SVW).

Im übrigen verkennen die I. Instanz und die Parteien die Bindungswirkung des angefochtenen Schiedsspruchs. Selbst wenn er in Rechtskraft erwachsen wäre, könnte er nur die Parteien des Verfahrens binden. Er entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber nicht am Verfahren Beteiligten und anderen Schiedsgerichten. Ein Schiedsspruch kann Unbeteiligten gegenüber immer nur eine natürliche Autorität beanspruchen und von diesen als richtig oder falsch bewertet werden.

Unzulässig ist auch das Verlangen des Verbandsspielleiters nach einer Vorzensur vor Veröffentlichung der Entscheidung eines Schiedsgerichts. Zur Vermeidung einer Geheimjustiz ist die Verbandsöffentlichkeit solcher Entscheidungen im Gegenteil ein wichtiges Rechtsgut. Rechtskräftige und nicht rechtskräftige Entscheidungen können richtig oder falsch sein und müssen diskutiert werden können.

bb) Die Berufung des Berufungsführers zu 1) ist zulässig. Er ist im angefochtenen Schiedsspruch als Antragsgegner bezeichnet. Damit ist er formal beschwert und muß sich gegen die Entscheidung wehren können.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Antragstellers, der Berufungsführer zu 1) sei in der Sache nicht beschwert. Tatsächlich sind die Sfr. Lichtenstein der richtige Antragsgegner. Immerhin geht es um die Spielberechtigung ihres Spielers. Würde der Verein in einem solchen Fall nicht am Verfahren beteiligt, so erginge eine für den Spielleiter verbindliche Entscheidung zu Lasten dieses Vereins. Die Gewährung von rechtlichem Gehör gebietet die Beteiligung eines Vereins am Schiedsverfahren, zu dessen Lasten eine Entscheidung gefällt werden muß. Dieser Verein ist als Antragsgegner in der Entscheidung zu benennen.

Das Verbandsschiedsgericht hat erwogen, ob es die formalen Schritte zur Beteiligung der Sfr. Lichtenstein am Verfahren nachholen soll. Es hat davon abgesehen, weil auch dann für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Umstände auf Grund der Verweigerung der I. Instanz, die Originalakten zu übersenden, unaufgeklärt geblieben wären:

Es ist ungewiß, ob ein wirksamer Schiedsspruch vorliegt oder ein formal fehlerhafter. Der Schiedsspruch muß von den drei beteiligten Mitgliedern des Schiedsgerichts unterzeichnet werden. Den Kopien des Schiedsspruchs, die dem Verbandsschiedsgericht vorgelegt wurden, sind Unterschriften nicht zu entnehmen. Eine Unterzeichnung ist erforderlich, um die Übereinstimmung des Ergebnisses mit der Beratung zu gewährleisten. Allenfalls dem wenn auch unüblichen Leserbrief der an der erstinstanzlichen Entscheidung mitwirkenden Beisitzer in der Rochade Württemberg 10/1999, S. 22 läßt sich entnehmen, daß sie die Entscheidung voll mittragen.

cc) Ungeklärt ist für das Verbandsschiedsgericht, ob der Protest des Antragstellers formgerecht war. Der Protest bedarf der Schriftform (§ 17 Abs. 4 Schiedsordnung). Die dem Verbandsschiedsgericht übermittelten Kopien enthalten zwar mitkopierte Unterschriften des Staffelleiters. Der Kopie des an den Spielleiter gerichteten Einspruchs vom 15.10.1998 ist eine Unterschrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für den Protest vom 7.11.1998.

Sofern der Protest nicht unterzeichnet ist, ist das Verfahren mangels wirksamen Antrags einzustellen.

b) Sollte der Protest unterzeichnet sein, hat das Bezirksschiedsgericht nach Zurückverweisung wesentliche verfahrensrechtliche Mängel seines bisherigen Verfahrens zu beheben.

Das Schiedsgericht hat die Sfr. Lichtenstein telefonisch angehört. § 10 Schiedsordnung ermöglicht, den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch im Verbandsrecht zu beachten. Er gebietet es, das schriftlich eingebrachte Rechtsmittel dem Antragsgegner möglichst schriftlich zur Kenntnis zu geben. Protest und Berufung sind gerade aus dem Grund in dreifacher Fertigung einzureichen, damit der Antragsgegner sofort durch Übersendung einer dieser drei Fertigungen unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert werden kann. In besonders eilbedürftigen Fällen kann hiervon abgewichen und nur telefonisch angehört werden. Es liegt nahe, den Antragsgegner insbesondere dann schriftlich anzuhören, wenn der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage besondere Bedeutung beigemessen wird.

In der vorliegenden Sache ist für den Fall der Wirksamkeit des Protestes der Antragsgegner auch durch Übersendung von Kopien der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und dieser Berufungsentscheidung über den bisherigen Gang des Verfahrens zu unterrichten.

Ein neuer Schiedsspruch ist dem Antragsgegner zuzustellen. Andernfalls würde die Berufungsfrist nicht zu laufen beginnen.

c) In der Sache sollte das Bezirksschiedsgericht für das weitere Verfahren die nachfolgenden Erwägungen beachten.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob ein Protest gegen die Mitteilung des Spielleiter über die Nachmeldung eines Spielers zulässig ist. § 9 Abs. 2 S. 3 WTO (neue Fassung) läßt Nachmeldungen als Handlungen der Vereine zu. § 9 Abs. 1 S. 3 WTO schränkt die Zulässigkeit von Nachmeldungen ein. Die Nachmeldung schafft die Möglichkeit des Einsatzes eines Spielers. Er wird aber dadurch noch nicht konkret eingesetzt. Es kann sein, daß ein nachgemeldeter Spieler in der Saison überhaupt nicht eingesetzt wird. Es erscheint sinnlos, ein Schiedsgerichtsverfahren wegen der bloßen Möglichkeit eines Einsatzes eines Spielers im Wettkampf zuzulassen.

Es ist weiter kein Grund dafür ersichtlich, die Nachmeldung eines Spielers anders zu behandeln als die Meldung einer Mannschaft zu Saisonbeginn. In beiden Fällen besteht nach § 5 Abs. 2 S. 2 WTO ohne Genehmigung der Spielleitung keine Spielerlaubnis. Die Mannschaftsmeldung bzw. deren Mitteilung an die Vereine dürfte noch keinen angreifbaren Rechtsakt darstellen.

Nach § 10 Abs. 1 S. 4 WTO ist bei Beginn des Wettkampfes die gegnerische Mannschaftsaufstellung zu prüfen. Dies bedeutet, daß bei Beginn des Wettkampfes die Spielerlaubnis nachzuweisen ist. In diesem Zeitpunkt sind Bedenken gegen die Aufstellung eines Spielers anzubringen.

Dem Inhalt nach stellt die Spielerlaubnis im Falle der Nachmeldung die Bestätigung des Spielleiters über den Eingang der Nachmeldung gegenüber dem nachmeldenden Verein dar. Ebensowenig wie bei der erstmaligen Mannschaftsmeldung befreit sie von der Einschränkung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 WTO. Die Erteilung der Spielerlaubnis führt insoweit zu keiner Selbstbindung des Spielleiters und enthebt den meldenden Verein nicht von dem damit verbundenen Risiko. Die Mitteilung der Spielberechtigung des Spielers durch den Spielleiter hat dieselbe rechtliche Qualität wie die Mitteilung der Aufstellungen aller Mannschaften in der Spielklasse.

Ein rechtlicher Nachteil entsteht nur bei dem konkreten Einsatz eines nachgemeldeten Spielers. Dieser Einsatz ist im Wege des Protestes angreifbar. In diesem Fall hat der Spielleiter darüber hinaus die Möglichkeit der rückwirkenden Abänderung der Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 Schiedsordnung.

Eine andere Betrachtungsweise führt zu der mißlichen Situation, daß der Einsatz eines rechtsfehlerhaft nachgemeldeten Spielers doppelt angegriffen werden kann: im Wege des Protestes gegen die Bestätigung der Nachmeldung durch den Spielleiter und des Protestes gegen das Wettkampfergebnis.

Das hätte zur Folge, daß die Spielleiter verpflichtet sind, unverzüglich auf bei ihnen eingehende Nachmeldungen zu reagieren und den nachmeldenden Vereinen ihre Nachmeldung zu bestätigen (oder sie als unzulässig abzulehnen). Gegen eine Ablehnung steht den betroffenen Vereinen ein Rechtsmittel zu. Es wäre bedenklich, wenn die Bestätigung der Spielberechtigung erst nach Wochen beim nachmeldenden Verein eingeht. Für diese Tätigkeit genügen wenige Tage. Eine Veröffentlichung, etwa in Rundschreiben ist für sie in der WTO nicht vorgesehen.

Doch kann diese Frage im Hinblick auf die nachfolgenden Einwendungen offen bleiben.

bb) Es liegt nahe zu prüfen ist, ob der nachgemeldete Spieler konkret eingesetzt wurde. Wenn der Spieler eingesetzt wurde, ohne daß Protest eingelegt worden wäre, liegt die Annahme nahe, daß das behauptete Recht verwirkt ist. Die Parteien haben auf die hierzu an sie gerichtete Frage in der Aufklärungsverfügung vom 6.9.1999 nicht geantwortet.

cc) Sollte nach vorstehenden Erwägungen für das Bezirksschiedsgericht noch Anlaß bestehen, sich zur Zulässigkeit der streitigen Nachmeldung zu äußern, sollte für den Schiedsspruch weiter beachtet werden:

Aus Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 3 S. 2 WTO läßt sich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nachmeldung nichts herleiten. Die Vorschrift behandelt eine Rechtsfolge, die sich aus der Anwendung des § 9 WTO ergibt. Rechtsfolge und Rechtsvoraussetzung dürfen nicht vermengt werden.

§ 9 WTO enthält keine Sonder-, sondern die allgemeine Regelung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die §§ 14 Abs. 3 S. 4, 22 Abs. 2 S. 3, 25 Abs. 2 S. 3 WTO Ausnahmefälle von der allgemein in § 9 WTO festgelegten Regel. Sie betreffen Sondersituationen, in denen mehr als doppelt so viele Spieler gemeldet werden können, als für eine komplette Mannschaft benötigt werden. Von der Regelung in Ausnahmefällen kann nicht auf eine allgemeine Regel geschlossen und die allgemeine Regelung nicht eingeschränkt werden.

§ 9 WTO regelt die Mannschaftsmeldung flexibel. So läßt § 9 Abs. 3 S. 2 WTO in Erweiterung von § 9 Abs. 2 S. 1 WTO die Streichung eines Spielers in einer rangniederen Mannschaft zu, in der er noch nicht gespielt hat. Dadurch kann bewirkt werden, daß der Spieler in der ranghöheren Mannschaft öfter als dreimal spielen darf. Bei einer solchen Streichung rücken in der rangniederen Mannschaft die dem gestrichenen Spieler nachfolgenden Spieler zwangsläufig auf. Das Brett darf nicht mehr mit dem gestrichenen Spieler besetzt werden.

§ 9 WTO unterscheidet in klaren Begriffsbestimmungen zwischen Streichung, Ummeldung und Nachmeldung. Bei der Ummeldung geht es um den Einsatz ein und desselben Spielers in derselben Mannschaft an unterschiedlichen Brettern oder in einer anderen Mannschaft (§ 9 Abs. 2 S. 2 WTO). Darin wird eine unzulässige Manipulation erblickt. Die Nachmeldung behandelt § 9 WTO dagegen nicht als eine Situation, in der eine Manipulation drohen würde. Eine Nachmeldung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 WTO nicht voraus, daß zuvor eine Streichung eines Spielers an dem Brett erfolgt, für das nachgemeldet wird.

Der Regelung läßt sich entgegen dem aufgehobenen Schiedsspruch auch nicht entnehmen, daß die Streichung eines Spielers nur in Härtefällen zulässig wäre. Die Motive für eine solche Entscheidung sind vielmehr nicht offenzulegen.

d) Das Verfahren ist für die Berufungsführer kostenfrei. Die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens würde lediglich zu einer wirtschaftlich sinnlosen Umbuchung zwischen zwei Kassen bzw. Kostenstellen des Schachverbands führen.

§ 12 Abs. 5 Schiedsordnung verweist auf die Kostenregelungen des FGG und der StPO. Nach § 13 a Abs. 1 FGG werden in der Regel außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Für das vorliegende Berufungsverfahren bestand kein Anlaß, von dieser Regelung abzuweichen.

Dr. Rolf Gutmann Dieter Birk Siegfried Kast