Anfechtung einer Schiedsrichterentscheidung

Veröffentlicht am: 16.01.2018 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

Schiedsspruch

In Sachen
Schachverein Stuttgart-Wolfbusch 1956 e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden
- Protestführer -
gegen
Stuttgarter Schachfreunde 1879 e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden
- Protestgegner -
Beteiligter:
Schachverband Württemberg e.V.,
vertreten durch den Verbandsspielleiter Carsten Karthaus

wegen Anfechtung einer Schiedsrichterentscheidung

hat das Verbandsschiedsgericht am 22. Dezember 2017 durch die Beisitzer Michael Schwerteck (in Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden), Dietrich Noffke und Reiner Scholte entschieden:

  1. Die Entscheidung des in Vertretung des Staffelleiters der Oberliga handelnden Verbandsspielleiters vom 4. November 2017 wird aufgehoben. Die Partie Matthias Ruf – Igor Neyman an Brett 2 der am 22. Oktober 2017 in Runde 3 der Oberliga ausgetragenen Begegnung SV Stuttgart-Wolfbusch – Stuttgarter SF wird mit einem kampflosen Sieg für Matthias Ruf gewertet.
  2. Die Begegnung SV Stuttgart-Wolfbusch – Stuttgarter SF wird mit 4:4 gewertet.
  3. Die Partie Ruf – Neyman wird mit dem erspielten Ergebnis von 0,5:0,5 nach Elo und DWZ ausgewertet.
  4. Dem Protestführer wird die Protestgebühr zurückerstattet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Sachverhalt:

Am 22. Oktober 2017 empfing die erste Mannschaft des Protestführers (SV Stuttgart-Wolfbusch I, im Folgenden: Wolfbusch) die erste Mannschaft des Protestgegners (Stuttgarter SF I, im Folgenden: SSF) zur dritten Runde der Oberliga. Die Partien dieser Begegnung wurden um 10:04 Uhr freigegeben.

Brett 2 der SSF, Igor Neyman, erschien erst um 10:30 Uhr im Spielbereich. Er legte zunächst seine Jacke ab und übergab sein Handy dem Schiedsrichter, nachdem er den Akku herausgenommen hatte. Um 10:32 Uhr nahm er seine Partie gegen Matthias Ruf auf. Auf Nachfrage von Wolfbuscher Seite erklärte der Schiedsrichter, aus seiner Sicht sei Igor Neyman kurz vor Ablauf der Karenzzeit erschienen. Eine konkrete Uhrzeit nannte er dabei nicht. Die Partie Ruf – Neyman wurde sodann am Brett ausgespielt und endete remis.

Der Schiedsrichter notierte zunächst im Spielbericht, dass Igor Neyman um 10:32 Uhr erschienen sei. Beim Spielstand von 3,5:2,5 für die SSF kamen Spieler von Wolfbusch auf den Schiedsrichter zu und fragten nach, was es mit dieser Notiz auf sich habe. Er erläuterte, dass es nicht auf das Erscheinen am Brett, sondern auf das Eintreffen im Spielbereich ankomme. Dementsprechend änderte er seine Notiz, die nunmehr wie folgt lautet: „Brett 2 SSF erscheint um 10:30, 10:32 am Brett“.

Die Begegnung endete mit 4,5:3,5 für die SSF.

Am 23. Oktober 2017 erhob der Protestführer beim Staffelleiter der Oberliga Einspruch gegen die Spielwertung. Igor Neyman sei erst nach Ablauf der zulässigen Verspätungszeit von 30 Minuten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 WTO im Spielbereich erschienen, so dass seine Partie mit einem kampflosen Sieg für Matthias Ruf zu werten sei. Dass Igor Neyman erst um 10:30 Uhr erschienen sei, ergebe sich bereits aus dem Spielbericht und sei vom Schiedsrichter nach Ende der Begegnung mündlich bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wartezeit bereits abgelaufen gewesen. Diese beginne um 10:00:00 Uhr, dem offiziell angesetzten Spielbeginn, und ende genau um 10:30:00 Uhr. Der Schiedsrichter sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Erscheinen bis 10:31 Uhr noch rechtzeitig sei. Eine „andere Entscheidung“ im Sinne von Art. 6.7.1 der Fide-Regeln sei von ihm nicht getroffen worden; es habe dafür auch keinen Anlass gegeben.

Da der Staffelleiter urlaubsbedingt abwesend und als Mitglied des Protestgegners ohnehin befangen war, übernahm der Verbandsspielleiter die Entscheidung über den Einspruch. Zunächst holte er eine Stellungnahme des Schiedsrichters ein, in der dieser bestätigte, dass Igor Neyman um 10:30 Uhr erschienen war. Ferner erklärte der Schiedsrichter, er habe festgestellt, dass es hinsichtlich des Beginns der Wartezeit widersprüchliche Regelungen gebe. Nach der WTO komme es auf den offiziellen Spielbeginn an, nach den Auslegungshinweisen der Schiedsrichterkommission des Deutschen Schachbundes zu den Fide-Regeln (im Folgenden: Auslegungshinweise des DSB) hingegen auf den tatsächlichen Spielbeginn. Ihm sei zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bewusst gewesen, dass „Protestpotential“ bestehe, unabhängig davon, wie er entscheide.

Der Protestgegner reichte am 1. November 2017 eine Stellungnahme ein, in der er geltend machte, dass die Verspätung nicht erwiesen sei. Der Protestführer trage insoweit die Beweislast.

Mit Entscheidung vom 4. November 2017, die dem Protestführer nach eigener, unbestrittener Aussage am 10. November 2017 zuging, wies der Verbandsspielleiter den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung, ob die Wartezeit abgelaufen ist oder nicht, „im Ermessen des Schiedsrichters“ liege. Im Rahmen dieses Ermessens sei hier entschieden worden, dass Igor Neyman rechtzeitig erschienen sei. Dies habe Matthias Ruf akzeptiert, indem er die Partie aufgenommen habe. Der exakte Zeitpunkt des Erscheinens könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Um dies zu ermöglichen, hätte der Protestführer sofort reklamieren müssen.

Mit Schreiben vom 17. November 2017 legte der Protestführer beim Verbandsschiedsgericht Protest ein. Er verwies nochmals darauf, dass der Schiedsrichter den Sachverhalt eindeutig festgestellt habe. Ein Ermessen bestehe lediglich hinsichtlich der Frage, welche rechtliche Folge an eine Überschreitung der Wartezeit zu knüpfen sei. Der Schiedsrichter sei aber irrigerweise davon ausgegangen, dass die Wartezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Der Protestführer beantragt:

  1. Die Partie an Brett 2 (Ruf – Neyman) der Begegnung SV Stuttgart-Wolfbusch – Stuttgarter SF am 3. Spieltag der Oberliga am 22.10.2017 wird mit +:- (1:0 kampflos) gewertet.
  2. Die Begegnung SV Stuttgart-Wolfbusch – Stuttgarter SF wird mit 4:4 gewertet.
  3. Die Partie Ruf – Neyman wird mit dem erspielten Ergebnis von 0,5:0,5 nach Elo und DWZ ausgewertet.

Der Protestgegner beantragt, den Protest zurückzuweisen.

Abweichend von seinem früheren Vorbringen bezeichnete er in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 die Feststellung der Uhrzeiten durch den Schiedsrichter als verbindlich.

Nach den Auslegungshinweisen des DSB laufe die Wartezeit jedoch erst ab dem tatsächlichen Spielbeginn, hier 10:04 Uhr. Diese Auslegungshinweise würden im Protestschreiben nicht in Zweifel gezogen.

Das Verbandsschiedsgericht hat die Parteien schriftlich angehört und den Spielbericht des Schiedsrichters zu den Verfahrensakten genommen.

Auch dem mittlerweile aus dem Urlaub zurückgekehrten Staffelleiter der Oberliga wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf er zunächst nicht reagierte. Erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass er in der vorliegenden Sache befangen ist. Kurzfristig wurde an seiner Stelle der Verbandsspielleiter angehört, der im Wesentlichen erklärte, er verstehe die Darstellung des Schiedsrichters so, dass Igor Neyman bei der Anwesenheitskontrolle um 10:30 Uhr bereits im Spielsaal gewesen sei. Der Schiedsrichter sei daher zu Recht von seinem rechtzeitigen Erscheinen ausgegangen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Protest ist zulässig; insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt. Das Vorverfahren gemäß § 17 SchiedsO wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

II. Der Protest ist auch begründet, da in der verfahrensgegenständlichen Partie die Wartezeit überschritten wurde und dies zwingend mit Partieverlust zu ahnden war.

1. Es steht zur Überzeugung des Verbandsschiedsgerichts fest, dass Igor Neyman um 10:30 Uhr im Spielbereich und um 10:32 Uhr am Brett erschienen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spielbericht des Schiedsrichters, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unstreitig, da der Protestgegner in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 die Feststellungen des Schiedsrichters ausdrücklich anerkannt hat. Die von den Parteien zunächst ausführlich diskutierte Frage, ob das 10:30-Uhr-Glockengeläut bereits aufgehört hatte oder noch im Gange war, als Igor Neyman im Spielsaal eintraf, ist somit ohne jeden Belang.

2. Zu diesem Zeitpunkt war die Wartezeit bereits überschritten. Diese ist exakt ab 10:30:00 Uhr als abgelaufen anzusehen.

  1. Art. 6.7.1 der Fide-Regeln bestimmt, dass die Wartezeit grundsätzlich null Minuten beträgt, im Turnierreglement aber eine andere Wartezeit festgelegt werden kann. Im Schachverband Württemberg beträgt sie nach § 6 Abs. 4 Satz 1 WTO auf Verbandsebene generell 30 Minuten.
  2. Die Wartezeit beginnt nach § 6 Abs. 4 Satz 2 WTO mit dem von der Spielleitung offiziell angesetzten Spielbeginn. In der Oberliga-Saison 2017/18 ist dies ausweislich des offiziellen Startschreibens 10:00 Uhr.
  3. Die Auslegungshinweise des DSB, auf die sich der Protestgegner maßgeblich beruft, ändern hieran nichts. Dort heißt es in der Vorbemerkung: „Die Auslegungshinweise richten sich an die Schiedsrichter des DSB. Bei offiziellen Turnierveranstaltungen und Meisterschaften des DSB sind sie, soweit nicht als Empfehlung ausdrücklich gekennzeichnet, für diese verbindlich. Für andere schachliche Veranstaltungen stellen sie eine Richtlinie dar, deren Beachtung seitens der Schiedsrichterkommission angeraten wird.“ Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Auslegungshinweise für den vorliegenden Fall nicht verbindlich sind. Die Oberliga Württemberg ist keine offizielle Turnierveranstaltung oder Meisterschaft des DSB. Vielmehr richtet der Schachverband Württemberg seine Mannschaftsmeisterschaften, darunter die Oberliga, in eigener Verantwortlichkeit aus und erlässt hierfür sein eigenes Regelwerk, nämlich die WTO. Bei der Regelung der Wartezeit hat er als Ausrichter freie Hand. Dem DSB fehlt insoweit die Regelungskompetenz. Seine Auslegungshinweise mögen zwar unter Umständen zur Orientierung dienen, können aber keinesfalls dazu führen, dass die WTO entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut angewandt wird, zumal dies zu einer massiven Rechtsunsicherheit führen würde.
  4. Folglich ist die Wartezeit abgelaufen, sobald die 31. Minute nach dem offiziellen Spielbeginn anbricht, also exakt um 10:30:00 Uhr. Die Überschreitung der Wartezeit ist objektiv festzustellen und hat, anders als in der Einspruchsentscheidung behauptet, mit einem Ermessen des Schiedsrichters nichts zu tun. Erst wenn eine Überschreitung der Wartezeit feststeht, kann der Schiedsrichter unter gewissen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Ahndung absehen (siehe unten, Abschnitt II.3.). Eine solche Ermessensentscheidung kann auf einen Protest hin vom Schiedsgericht auf Ermessensfehler überprüft werden.
  5. Ob ein Erscheinen „am Schachbrett“ erforderlich ist, wie Art. 6.7.1 Satz 3 der Fide-Regeln vorschreibt, oder der betreffende Spieler nur rechtzeitig „im Spielbereich“ erscheinen muss, wie es in den Auslegungshinweisen des DSB heißt, kann hier offen bleiben, da die Wartezeit auch nach der großzügigeren Regelung überschritten wurde.

3. Das Erscheinen nach Ablauf der Wartezeit hat nach Art. 6.7.1 Satz 3 der Fide-Regeln grundsätzlich Partieverlust zur Folge. Die gegenteilige Entscheidung des Schiedsrichters ist im vorliegenden Fall nicht nach dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift („...außer der Schiedsrichter entscheidet anders“) gerechtfertigt. Dessen Formulierung kann nicht so gemeint sein, dass der Schiedsrichter nach Belieben entscheiden kann, da dies zu einer ungleichmäßigen Entscheidungspraxis führen würde, gegen die keinerlei Rechtsweg eröffnet wäre. In den Auslegungshinweisen des DSB, die insoweit zur Orientierung dienen können, ist von „Fällen unvorhersehbarer Umstände“ die Rede. Was dies genau bedeutet, kann hier offen bleiben, da zumindest zu verlangen ist, dass der betreffende Spieler bzw. sein Verein überhaupt irgendwelche Umstände geltend macht, die ihn entschuldigen könnten. Im Fall von Igor Neyman ist dies jedoch im gesamten Verfahren nicht geschehen. Selbst wenn der Schiedsrichter mit der Entscheidung, die Verspätung nicht zu ahnden, eine Ermessensentscheidung nach der genannten Ausnahmeregelung getroffen hätte, wäre sie demnach jedenfalls fehlerhaft gewesen.

4. Dass der Protestführer die Verspätung bzw. die Entscheidung des Schiedsrichters, Igor Neyman spielen zu lassen, nicht sofort förmlich beanstandet hat, ist unschädlich. Das Erscheinen innerhalb der Wartezeit gehört zu den Regeln, über deren Einhaltung der Schiedsrichter gemäß Art. 12.1 der Fide-Regeln von Amts wegen zu wachen hat. Diese Regeln stehen nicht zur Disposition einzelner Spieler. Ob und gegebenenfalls wann eine Reklamation erfolgt, ist daher unbeachtlich. Auch wird ein solcher Regelverstoß entgegen der Begründung der Einspruchsentscheidung nicht etwa „akzeptiert“, indem die betreffende Partie aufgenommen wird.

5. Nach alledem ist die Verspätung zwingend mit einem kampflosen Sieg für Matthias Ruf zu ahnden. Die Elo- und DWZ-Auswertung bleibt hiervon schon deshalb unberührt, weil der Protestführer diesen Bereich ausdrücklich von seinem Protest ausgenommen hat.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 5 SchiedsO.

Michael Schwerteck
Dietrich Noffke
Reiner Scholte