Zum Erlöschen der Spielberechtigung nach § 5 WTO und § 5 GWO

Veröffentlicht am: 22.08.2015 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

Schiedsspruch

In Sachen
Schachclub Eppingen e. V.
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Thomas Welz
– Protestführer –
gegen
Karlsruher Schachfreunde e. V.
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Christoph Pfrommer
– Protestgegner –

hat das Verbandsschiedsgericht des Schachverbands Württemberg am 2. August 2015 durch den Vorsitzenden Alexander Häcker, den stellvertretenden Vorsitzenden Michael Schwerteck und den Beisitzer Achim Jooß entschieden:

  1. Der Beschluss der Staffelleiterin der baden-württembergischen Jugendliga U20 vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Wettkampf vom 13. Juni 2015 wird mit 3,5:2,5 zu Gunsten des Protestführers gewertet.
  2. Dem Protestführer wird die Protestgebühr zurückerstattet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Sachverhalt:

Am 13. Juni 2015 kam es in der baden-württembergischen Jugendliga U20 (nachfolgend: BW-Jugendliga) zur Begegnung der Protestparteien. Der Protestführer nominierte an Brett 1 den Spieler Leon Mons, wobei dieser kampflos verlor. Der Protestführer gewann die Begegnung mit 3,5:2,5.

Am 21. Juni 2015 erhielt die Staffelleiterin von dritter Seite den Hinweis, dass Leon Mons bereits am 18. Mai 2015 von seinem Verein abgemeldet worden sei. Dies wurde von der Mitgliederverwaltung des Badischen Schachverbandes bestätigt.

Daraufhin beschloss die Staffelleiterin am 1. Juli 2015, den Wettkampf mit 6:0 für den Protestgegner zu werten. Zur Begründung führte sie aus, laut § 5 der Gemeinsamen Wettkampfordnung der Schachjugend Baden und der Württembergischen Schachjugend (GWO) habe Leon Mons durch die Abmeldung am 18. Mai 2015 seine Spielberechtigung in der BW-Jugendliga verloren. Maßgeblich sei die Mitgliederliste des Termins, an dem der Mannschaftskampf tatsächlich stattgefunden hat. Der Protestführer habe somit am 13. Juni 2015 einen nicht mehr spielberechtigten Spieler nominiert, so dass gemäß § 10 GWO das Ergebnis auf 6:0 zugunsten des Protestgegners zu korrigieren sei. Zwar sehe die Turnierordnung des Badischen Schachverbandes bezüglich des Verlusts des aktiven Spielrechts eine anderslautende Bestimmung vor, jedoch sei diese Turnierordnung auf Mannschaftskämpfe der BW-Jugendliga nicht anwendbar.

Gegen diese Entscheidung legte der Protestführer mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Protest ein. Der Spieler Leon Mons habe ihm mitgeteilt, dass er zum 1. Juli 2015 den Verein wechseln wolle und sei daher am 18. Mai 2015 abgemeldet worden. Entgegen der Auffassung der Staffelleiterin hält der Protestführer die badischen Bestimmungen zur Spielberechtigung für anwendbar. Demnach gehe im Falle einer Abmeldung im Zeitraum Januar bis Juni das Spielrecht erst für das neue Spieljahr verloren. Leon Mons sei folglich am 13. Juni 2015 noch spielberechtigt gewesen.

Der Protestführer beantragt, den Mannschaftskampf mit dem erspielten Ergebnis, also mit 3,5:2,5 für den Protestführer zu werten.

Der Protestgegner hält den Beschluss der Staffelleiterin für richtig. Er verweist darauf, dass die vom Protestführer angeführte badische Regelung der Spielberechtigung geändert worden sei. Die Änderung sei im Protokoll der Sitzung des Turnierordnungsausschusses vom 14. Februar 2015 veröffentlicht und auf dem badischen Verbandstag am 13. Mai 2015 von den Delegierten bestätigt worden. Nach dieser neuen Rechtslage sei ausdrücklich bestimmt, dass die Abmeldung eines Spielers unmittelbar zum Verlust der Spielberechtigung führe.

Das Schiedsgericht hat der Staffelleiterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hält an ihrer Entscheidung fest.

Zu den näheren Einzelheiten des Falles wird auf die Akten verwiesen.

Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe:

Der Protest ist zulässig und begründet.

I.
Die Zuständigkeit des Verbandsschiedsgerichts ergibt sich aus § 7 GWO. Der Protest wurde form- und fristgerecht eingelegt.
II. 1.
Der Spieler Leon Mons war am 13. Juni 2015 für den Protestführer spielberechtigt. Die Frage der Spielberechtigung in der BW-Jugendliga beurteilt sich zunächst nach § 5 GWO. Allerdings enthält diese Vorschrift keine umfassende und eindeutige Regelung, nach der sich die Frage abschließend beantworten ließe.
Insbesondere enthält § 5 GWO mehrere Begriffe, die nicht näher definiert werden. Auslegungsbedürftig ist bereits der Begriff der Zulassung zu „Wettkämpfen“, der offen lässt, ob die Spielberechtigung nur zu Beginn der Saison zu prüfen ist (sofern man die BW-Jugendliga insgesamt als einen "Wettkampf" ansieht) oder in jeder Spielrunde neu beurteilt werden muss. Des Weiteren ist unter anderem die Rede von einer nicht näher bestimmten "gültigen Mitgliederliste" und von einer vorläufigen Spielgenehmigung, deren Handhabung in der GWO auch nicht weiter erläutert wird.
Der reine Wortlaut der Norm lässt daher, isoliert betrachtet, verschiedene Interpretationen zu. Um den Willen des GWO-Urhebers möglichst genau zu ermitteln, sind die üblichen juristischen Methoden der Auslegung anzuwenden, insbesondere nach Normkontext, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck.
  2.
Danach ist davon auszugehen, dass die GWO unter "Wettkampf" die einzelnen Spielrunden versteht, wie sich insbesondere aus der Überschrift von § 8 GWO "Durchführung der Wettkämpfe" ergibt. Dort finden sich mehrere Vorgaben für die Durchführung der einzelnen Mannschaftskämpfe. Bei der BW-Jugendliga insgesamt handelt es sich dagegen um ein "Turnier", so § 1 GWO. Die Prüfung der Spielberechtigung für den konkreten Einsatz am 13. Juni 2015 war daher im Ausgangspunkt berechtigt.
  3.
Weniger klar ist hingegen, was genau unter der "gültigen Mitgliederliste des Vereines" nach § 5 GWO zu verstehen ist. Hierzu enthält die GWO keinerlei weitere Hinweise. Um den Regelungswillen der beiden GWO-Urheber, der Schachjugend Baden und der Württembergischen Schachjugend, zu bestimmen bzw. um eine solche Lücke erforderlichenfalls im Wege einer Analogie zu schließen, liegt es nahe, die jeweiligen Regelungen der beiden Einzelverbände zu berücksichtigen.
Eine Schwierigkeit kann sich dabei allerdings grundsätzlich daraus ergeben, dass die Regelungen der beiden Verbände nicht notwendig übereinstimmen müssen. Soweit etwa in den Verbänden auf unterschiedliche Weise Listen geführt und Spielgenehmigungen vergeben bzw. gelöscht würden, findet sich in der GWO keine Bestimmung, wie solche Divergenzen aufzulösen sind. Es erscheint fraglich, ob für die badischen und die württembergischen Teilnehmer an der BW-Jugendliga in einzelnen Punkten unterschiedliche Regelungen gelten könnten. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Wettkampfs am 13. Juni 2015 wäre Leon Mons sowohl nach der badischen als auch der württembergischen Turnierordnung spielberechtigt gewesen (die Jugend-Spielordnungen beider Verbände enthalten insoweit keine eigenständigen Regelungen).
  4.
Satz 2 von Ziff. H-2.4.6 der am 13. Juni 2015 gültigen Turnierordnung des Badischen Schachverbandes e.V. (aktualisiert auf dem Verbandstag in Neumühl 2014) lautet unter der Überschrift "Abmeldungen" wie folgt:
"Spieler, die im Zeitraum Januar bis Juni abgemeldet werden, verlieren ihr Spielrecht für das neue Spieljahr."
Nach dieser Regelung wäre Leon Mons trotz der Abmeldung am 18. Mai 2015 unzweifelhaft noch am 13. Juni 2015 spielberechtigt gewesen. Hieran ändert auch der Hinweis des Protestgegners auf die vom Turnierordnungsausschuss beschlossene Änderung der badischen Turnierordnung nichts, die auf dem badischen Verbandstag am 13. Mai 2015 von den Delegierten bestätigt worden sei. Denn gemäß § 13 Abs. 5 lit. b) der Satzung des Badischen Schachverbandes e.V. treten beschlossene Änderungen der Turnierordnung mit Beginn der neuen Spielperiode in Kraft, also erst zur Saison 2015/2016.
  5.
In Württemberg fehlt es an einer ebenso deutlichen Regelung, es ist aber von demselben Ergebnis auszugehen. Die Regelung der Spielberechtigung in § 5 der Wettkampf- und Turnierordnung des Schachverbandes Württemberg e.V. (WTO) deckt sich in Abs. 1 weitgehend wörtlich mit § 5 GWO, wobei in letztgenannter Vorschrift offenbar versehentlich sogar die Formulierung "innerhalb des Verbandes" (Singular!) übernommen wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WTO ist die Spielerpassordnung des Schachverbandes Württemberg Bestandteil der WTO.
In Punkt 4 Satz 3 der Spielerpassordnung des Schachverbands Württemberg e.V. heißt es:
"Gültige Listen haben im ersten Halbjahr das Ausgabedatum vom Januar des laufenden Jahres, im zweiten Halbjahr vom Juli des laufenden Jahres."
Dem lässt sich entnehmen, dass mit der "gültigen Mitgliederliste" in § 5 WTO diese jeweils für ein komplettes Halbjahr geltenden Listen gemeint sind. Auch nach dieser Regelung erlischt die Spielberechtigung eines Spielers somit – entsprechend Ziff. H-2.4.6 der badischen Turnierordnung – trotz zwischenzeitlicher Abmeldung erst zum Ende des jeweiligen Halbjahres.
  6.
Offenkundig wurde der Wortlaut des § 5 GWO (soweit hier relevant) aus § 5 WTO übernommen, ohne aber dass die GWO eine der württembergischen Spielerpassordnung vergleichbare Regelung enthielte. Es spricht vieles dafür, dass die GWO-Urheber die sich daraus ergebende Unvollständigkeit der Regelung übersehen haben und eine der WTO vergleichbare Regelung treffen wollten. Nachdem sich die Regelungen der badischen und der württembergischen Turnierordnung in Bezug auf die Spielberechtigung insoweit decken, ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die GWO-Urheber für gemeinsame Turniere eine Regelung treffen wollten, die von der Rechtslage beider Einzelverbände abweicht.
Der Spieler Leon Mons war daher trotz der Abmeldung am 18. Mai 2015 jedenfalls noch bis zum 30. Juni 2015 spielberechtigt, sodass dem Protest stattzugeben ist.
  7.
Dem Verbandsschiedsgericht erscheint der Hinweis auf folgenden – zwar nicht hier, aber möglicherweise zukünftig bedeutsamen – Umstand angezeigt: Die Spieltermine der BW-Jugendliga überschreiten erfahrungsgemäß in jedem Jahr den 30.06./01.07. Die GWO enthält keine Regelung, ob (über den hier entschiedenen Sachverhalt hinaus) ein zum 30. Juni abgemeldeter Spieler die Saison für seinen alten Verein gleichwohl zu Ende spielen darf (in Württemberg könnte dies aus § 5 Abs. 2 Satz 2 WTO abgeleitet werden). Es erscheint sinnvoll, zu diesen Fragen klarstellende Regelungen zu treffen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 12 Schiedsordnung.
Alexander Häcker
Michael Schwerteck
Achim Jooß