Jugendordnung (Anträge Jahr 2021)

Veröffentlicht am: 30.11.2020 von Importfilter in: Schachkreisjugend Esslingen-Göppingen » Offizielles Drucken
 

 

§1 Name, Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder des Schachkreises Esslingen/Nürtingen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Schachkreisjugend tätigen MitarbeiterInnen bilden die „Jugend im Schachkreis Esslingen/Nürtingen“, nachfolgend „Schachjugend“ genannt.

Antrag 1: Umschreiben in diese klarere Formulierung:
Alle Vereinsmitglieder des Schachkreises bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, der Jugendausschuss sowie die Jugendleiter der Vereine im Schachkreis bilden die „Jugend im Schachkreis“, nachfolgend „Schachjugend“ genannt.

§2 Aufgaben und Ziele

Antrag 2, zusätzlich einfügen:
Die Schachjugend organisiert den Jugend-Spielbetrieb im Schachkreis. Insbesondere Qualifikationsturniere für die nächsthöhere Ebene, darüber hinaus ggf. weitere Turniere und Meisterschaften.

Die Schachjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften den Schachsport zu betreiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Schachverein unterstützt und koordiniert, sowie zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§3 Jugendversammlung

Anträge: 3.1. Beim Jugendleiter die Vertretungsberechtigung für die Schachjugend gegenüber Schachkreis und Bezirksjugend einfügen.
3.2. Einfügen der Stimmberechtigung ab 14 Jahren:
Sie besteht aus den teilnehmenden Mitgliedern nach §1, wobei sich Jugendleiter vertreten lassen können. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig und es sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Schachjugend. Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen und wählt den Jugendausschuß. Dieser besteht aus:

           - der oder dem Jugendleiter/in

           - der oder dem Jugendsprecher/in

           - weiteren MitarbeiterInnen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die oder der Jugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

weitere Anträge, einfügen dieses Textes:
3. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch geheim. Abstimmungen, bei denen mehrere Personen konkurrierend für ein Amt zur Wahl stehen, erfolgen stets geheim. Bei einer Abstimmung über Personen oder Vereine und bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der unmittelbar Betroffenen (gilt nicht bei der Wahl zum Jugendsprecher). Wiederwahl ist zulässig.

3.4. Ist die Zusammenkunft einer Jugendversammlung aus nicht beeinflussbaren Gründen oder durch Vorstandsbeschluß des Schachkreises unmöglich, so kann die Jugendversammlung auch über eine audiovisuelle Online-Konferenz abgehalten werden. Teilnehmer einer audiovisuellen Online-Konferenz müssen vorab durch die Vereine registriert werden.
Bei einer audiovisuellen Online-Konferenz erfolgen die Entlastung und offene Wahlen per elektronischem Handzeichen, nur Wahlen per erforderlicher Briefwahl (konkurrierend / geheim) an einen unabhängigen Wahlleiter. Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, leitet der ehemalige Jugendleiter kommissarisch die Schachjugend. Die Wahlen sind am achten Tag (abends) nach der audiovisuellen Online-Konferenz auszuzählen, d.h. die Wahlunterlagen müssen bis dahin beim Wahlleiter eingetroffen sein.

3.5 Der Termin der Jugendversammlung und die Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher auf den Internetseiten des Schachkreises und durch Rundschreiben per E-Mail allen Vereinen im Kreis bekannt zu gegeben. Die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
Protokolle sind grundsätzlich auf den Internetseiten des Schachkreises zu veröffentlichen.

§4 Jugendausschuss

Die oder der Jugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Kreisvorstand und vertritt die Jugend nach innen und außen. Sie oder er leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§5 Jugendkasse

Anträge 5.1.: Esslingen/Nürtingen ersatzlos streichen und Prüfung der Kasse analog zur Kreiskasse.

(1) Die Schachjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugend- pflegerische Maßnahmen. Der Schachkreis Esslingen/Nürtingen stellt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Mittel für die Jugendarbeit der Jugendkasse zur Verfügung.

(2) Die Jugendkasse wird vom Kreiskassier nach den Anweisungen des Jugendausschusses verwaltet. Die Buchführung erfolgt getrennt von der Kreiskasse.

(3) Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern des Schachkreises geprüft.

Anträge 5.2., Ersatz für den ganzen Paragrafen, falls der Schachkreis im Anschluss an diese Sitzung die Abschaffung der Kreiskasse beschließt:
Die Einnahmen und Ausgaben der Schachjugend werden direkt über die Bezirkskasse abgewickelt (und dort den Ausgaben des Schachkreises zugeordnet).

§6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Kreisvorstand bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung sowie Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Kreisvorstand in Kraft.

Antrag 6, gekürzte Neufassung mit Kreistag statt Kreisvorstand:
Die Jugendordnung und Änderungen daran müssen von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach §3 beschlossen und vom Kreistag bestätigt werden.

§7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Geschäfts- und Spielordnung des Schachkreises Esslingen/Nürtingen.

Ort, Datum der Beschlussfassung