Ehrenamtsgesetz

Veröffentlicht am: 04.01.2008 von Walter Pungartnik in: SVW-Service Drucken

Liebe Schachfreunde,

bereits im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber das o.g. Gesetz beschlossen. Veröffentlicht wurde das Gesetz vom 10.10.2007 im BGBl Nr. 50 Teil I S. 2332. Die Änderungen gelten teilweise bereits ab dem 1.1.2007.

Nachfolgend eine kurze Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

  • Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) wird auf 2.100 Euro jährlich erhöht (bisher betrug dieser 1.848 Euro).
    Wichtig: Ist ein Übungsleiter für mehrere Vereine tätig, ist darauf zu achten, dass der Freibetrag den Maximalbetrag insgesamt nicht überschreitet. Tipp: Lassen sie sich dies vom ÜL bestätigen.
  • Die neue Ehrenamtspauschale:
    Es wird ein neuer Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten auch im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 Euro eingeführt (§ 3 Nr. 26a EStG). Hierfür fallen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an.  – siehe auch Ausführungen in der Zeitschrift „Der Sport“ vom 3.12.2007.
    Diesen Freibetrag können ehrenamtliche Vereinsfunktionäre geltend machen, die ihre Aufwendungen im Wege einer Pauschale abrechnen. Auch bei mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten, kann diese Pauschale pro Person nur einmal im Jahr gewährt werden.
    Wichtig: Die Abrechnung mit einer Pauschale darf der Satzung nicht entgegenstehen. Die „Vergütung“ an ehrenamtliche Funktionäre muss i.d.R. in der Satzung gesondert geregelt sein. D.h., in der Regel wird eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich. Als Beispiel und Vorschlag: (Neue Ergänzung:) „Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen“.
    Achtung: Die geleistete Vergütung muss auch tatsächlich ausbezahlt werden!
    Tipp: Der Verein soll die Art und Umfang dieser Tätigkeiten sowie die Vergütung vertraglich regeln.
    Für Übungsleiter kommt dieser Freibetrag nicht zusätzlich zum Ansatz!
  • Neuregelungen bei SPENDEN:
    Vereinheitlichung und Anhebung der Förderhöchstsätze für den Spendenabzug auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5% im gemeinnützigen Bereich).
  • Der Betrag je Zuwendung, bei dem der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitut genügt, wird auf 200 Euro angehoben (bisher 100 Euro).
  • Für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigung muss mit einem Satz von 30 Prozent gehaftet werden (bisher40%).
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen sowie die Zwecksbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wurde auf 35.000 Euro erhöht (bisher 30.678 Euro). Der Körperschaftsteuersatz wird auf 15% gesenkt (bisher 25%).

Walter Pungartnik, Vizepräsident.