Schiedsordnung des Schachverbands Württemberg e.V.

Veröffentlicht am: 18.09.2013 von Holger Schröck in: Ordnungen und Satzung Drucken

(In der Fassung nach dem Verbandstag 22.06.2013- mit Änderungen durch den Beschluss des Erweiterten Präsidiums am 01.02.2020ß

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Schiedsordnung findet auch Anwendung auf die Schiedsverfahren vorgeschalteten Verfahren (Vorverfahren), vgl. Abschnitt IV, die nach der WTO und anderen Ordnungen des Schachverbandes vorgesehen sind, sowie auf Strafverfahren.
  2. Die Schiedsordnung findet auch Anwendung auf die Schiedsverfahren vorgeschalteten Verfahren (Vorverfahren), vgl. Abschnitt IV, die nach der WTO und anderen Ordnungen des Schachverbandes vorgesehen sind, sowie auf Strafverfahren.
  3. Die Regelung der Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Vereine des Schachverbandes Württemberg und bei Veranstaltungen, die sie durchführen und Spielern ohne Verbandszugehörigkeit offen stehen, obliegt diesen Vereinen selbst.

§ 2 Aufbau der Schiedsgerichtsbarkeit, Bestellung der Mitglieder

  1. Die Schiedsgerichtsbarkeit im Schachverband Württemberg wird durch die Bezirksschiedsgerichte und das Verbandsschiedsgericht ausgeübt.
  2. Der Verbandstag wählt nach Maßgabe des § 14 Nr. 4h der Satzung die Mitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer des Verbandsschiedsgerichts).
  3. Der Bezirkstag wählt die Mitglieder des Bezirksschiedsgerichts (§ 15 Nr. 3d der Satzung).

§ 3 Besetzung der Schiedsgerichte

  1. Zu Mitgliedern der Schiedsgerichte sollen nur Schachfreunde gewählt werden, die regelkundig sind. Zu Mitgliedern der Schiedsgerichte sollen möglichst nicht solche Schachfreunde bestellt werden, die auf der gleichen oder nachgeordneten Ebene in ausführenden Funktionen tätig sind.
  2. Mindestens ein ordentliches Mitglied des Verbandsschiedsgerichts soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 4 Zuständigkeit des Bezirksschiedsgerichts

  1. Das Bezirksschiedsgericht ist zuständig für alle Proteste, Streitigkeiten oder Verfehlungen, die im Zusammenhang stehen mit den von den Bezirken, Kreisen oder Vereinen geleiteten Mannschaftskämpfen oder Einzelturnieren.
  2. Das Bezirksschiedsgericht ist ferner zuständig
    1. für die Entscheidung über die Streitfälle der Schachjugend innerhalb des Bezirks;
    2. für alle sonstigen Streitigkeiten innerhalb des Bezirks, die sich aus der Allzuständigkeit der Schiedsgerichte gemäß § 17 Nr. 2 der Satzung ergeben.

§ 5 Zuständigkeit des Verbandsschiedsgerichts

  1. Das Verbandsschiedsgericht ist zuständig
    1. für alle Proteste, Streitigkeiten und Verfahren, die im Zusammenhang stehen mit den vom Verbandsspielausschuß geleiteten Mannschaftskämpfen und Einzelturnieren;
    2. für alle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte;
    3. für alle sonstigen Streitigkeiten auf Verbandsebene, die sich aus der Allzuständigkeit der Schiedsgerichte gemäß § 17 Nr. 2 der Satzung ergeben;
    4. für Zuständigkeitsstreitigkeiten, wenn zwei oder mehr Bezirksschiedsgerichte sich für zuständig erklären oder alle in Betracht kommenden Bezirksschiedsgerichte ihre Zuständigkeit ablehnen;
    5. für alle Entscheidungen nach § 4, wenn ein Bezirksschiedsgericht nicht gebildet ist oder im Einzelfall, etwa wegen Befangenheit, an der Entscheidung gehindert ist.
  2. Das Verbandsschiedsgericht ist ferner für alle Streitfälle der Württembergischen Schachjugend zuständig, soweit keine andere Zuständigkeit oder die Zuständigkeit eines Bezirksschiedsgerichts gegeben ist.

§ 6 Besetzung der Schiedsgerichte im Einzelfall

  1. Die Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können auch unter Zuziehung eines Beisitzers entscheiden. Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter bestimmen die Beisitzer.
  2. Verfügungen zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende allein erlassen; er kann die Vorbereitung der Entscheidung und die Fertigung eines Entscheidungsentwurfs einem Mitglied des Schiedsgerichts als Berichterstatter übertragen.
  3. Mit Zustimmung der Parteien kann das Schiedsgericht allein durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden entscheiden.

§ 7 Befangenheit

  1. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen bei der Beratung und Entscheidungsfindung nicht mitwirken, wenn ihr eigener Verein an dem Schiedsfall beteiligt ist oder unmittelbar daraus Nutzen ziehen oder Schaden erleiden kann, oder wenn sonst ein Befangenheitsgrund vorliegt
  2. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter befangen oder aus anderem Grund verhindert, beauftragt der Vorsitzende einen Beisitzer mit der Durchführung des anhängigen Schiedsverfahrens. Sind danach keine Beisitzer in ausreichender Zahl mehr vorhanden, die mitwirken können, kann der mit der Durchführung des Schiedsverfahrens beauftragte Beisitzer die Richterbank aus Schachfreunden ergänzen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllen. Vor der Ergänzung soll im Falle des Verbandsschiedsgerichts das Präsidium, in den übrigen Fällen der Leiter des Bezirks gehört werden.

§ 8 Unabhängigkeit

Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig.

§ 9 Beschleunigungsgrundsatz

Jeder Schiedsfall soll von den Schiedsgerichten innerhalb eines Monats entschieden werden.

§ 10 Weitere Verfahrensgrundsätze

  1. Die Schiedsgerichte erforschen den Sachverhalt von Amts wegen. Den Beteiligten ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schiedsgerichte dürfen über das Protestbegehren nicht hinausgehen, sind aber an die Fassung von Anträgen nicht gebunden.
  2. Der Vorsitzende kann den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, wenn er dies aus Gründen der Sachaufklärung oder aus sonstigen Gründen, z.B. zur Ermöglichung einer gütlichen Erledigung, für angezeigt hält.
  3. Ergänzend sind insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Teils des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden.

§ 11 Form der Entscheidung

Die Schiedsgerichte entscheiden durch Schiedsspruch oder ausnahmsweise durch einstweilige Anordnung.

§ 12 Kostenentscheidung

  1. Jede Entscheidung eines Schiedsgerichts soll eine Kostenentscheidung enthalten.
  2. Die Protestgebühr beträgt beim Bezirksschiedsgericht 50,- Euro, beim Verbandsschiedsgericht 100,- Euro. Die Gebühr ist im voraus an die zuständige Bezirkskasse oder an die Verbandskasse zu zahlen. Liegt kein Protestfall vor, so kann das zuständige Gericht vom Antragsteller eine entsprechende Gebühr erheben. Mit der Protestgebühr oder der Gebühr nach Satz 3 sind die Verfahrenskosten abgegolten, die beim Schiedsgericht selbst entstanden sind.
  3. Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Teil bzw. der bestrafte Teil zu tragen. Hat der Protest Erfolg, wird die Gebühr zurückerstattet. Die Protestgebühr kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn der Protest vor der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen wird oder sich der Rechtsstreit in anderer Weise erledigt. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Vertretungsfalle bei dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das nämliche Vorgehen ist bei Berufungsverfahren möglich.
  4. Ist auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, so können ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten auferlegt werden.
  5. Außergerichtliche Kosten sind in der Regel nicht zu erstatten.
  6. Die Kosten und Geldbußen sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung an die für das jeweilige Schiedsgericht zuständige Kasse zu bezahlen.

II. Sondervorschriften für die Berufungsinstanz

§ 13 Berufungseinlegung

  1. Berufungen gegen die Entscheidungen eines Bezirksschiedsgerichts sind innerhalb von 10 Tagen, gerechnet vom Tage des Zugangs der Entscheidung, mit Gründen einzulegen. Im Falle der Fristversäumung gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Zivilprozeßordnung entsprechend.
  2. Die Berufung ist schriftlich in dreifacher Fertigung beim Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts einzulegen. Zugleich ist die Protestgebühr in Höhe von 100,- Euro bei der Verbandskasse zu entrichten.

§ 14 Verfahrensgrundsätze in der Berufungsinstanz

  1. Berufungen sind zugleich mit der Berufungseinlegung, spätestens jedoch in der Frist nach §13 Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu begründen. Bei besonders umfangreichen Verfahren kann der Vorsitzende des Verbandsschiedsgerichts eine zusätzliche Begründungsfrist bis zu 4 Wochen einräumen.
  2. In Berufungsverfahren ist der Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung zu beachten, wenn nur ein Beteiligter Berufung eingelegt hat.

III. Wiederaufnahme und Begnadigung

§ 15 Wiederaufnahme des Verfahrens

  1. Den Schiedsgerichten ist es untersagt, ohne Wiederaufnahme und Durchführung dieses Verfahrens, von ihnen erlassene Endentscheidungen aufzuheben oder abzuändern.
  2. Ein Wiederaufnahmeverfahren in Bezug auf eine Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts ist nur zulässig, sofern das Verbandsschiedsgericht zuvor die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens für zulässig erklärt hat.
  3. Eine Wiederaufnahme setzt in jedem Falle voraus, daß
    1. neue, bisher unbekannte, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgebracht werden, die im Erstverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, und
    2. der Antragsteller die Tatsachen nicht früher, d.h. während des Erstverfahrens, hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat.
  4. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nicht mehr zulässig, wenn es darauf abzielt, Wettkampfergebnisse abzuändern, wenn die Spielrunde unter Einbeziehung von Qualifikationsspielen länger als 3 Monate beendet ist; oder in anderen Fällen, wenn die Entscheidung länger als ein Jahr zurückliegt, sofern sich nicht der Antragsteller gegen eine Bestrafung zur Wehr setzt; im letzteren Falle beträgt die Ausschlußfrist 5 Jahre.
  5. Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn nicht die Entscheidung eines Schiedsgerichts, sondern einer Vorinstanz (z.B. Turnierleiter, Kreisspielleiter, Bezirksspielleiter, Verbandsspielleiter) nachträglich abgeändert werden soll.

§ 16 Gnadengesuche

Gnadengesuche sind nur zulässig, soweit das Schiedsgericht oder ein Spielleiter auf eine Strafe erkannt haben. Zu dem Gesuch, das beim Verbandspräsidenten oder beim Bezirksleiter einzureichen ist, wird das Schiedsgericht oder der Spielleiter gehört, das/der die letzte Entscheidung getroffen hat. Über das Gnadengesuch entscheidet auf Bezirksebene der Bezirksleiter nach Anhörung der Bezirksleitung und des Rechtsberaters, auf Verbandsebene der Verbandspräsident nach Anhörung des Präsidiums.

IV. Sonderbestimmungen für Vorverfahren und Strafverfahren

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

  1. (Instanzenzug)
    1. Streitigkeiten, die sich bei Mannschafts- und Einzelwettbewerben ergeben, sind an Ort und Stelle vom Turnierleiter zu entscheiden.
    2. Gegen diese Entscheidung kann bei der zuständigen Spielleitung innerhalb von 10 Tagen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er unmittelbar an die Entscheidung des Schiedsrichters angekündigt wurde und im Spielbericht festgehalten ist.
    3. Der betreffende Spielleiter soll über einen Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und seine Entscheidung den Beteiligten bekanntgeben.
    4. Waren am Spieltag die Gründe für einen Einspruch nicht bekannt, so kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Gründe bei der zuständigen Spielleitung Einspruch erhoben werden. Diese soll innerhalb von 10 Tagen entscheiden.
  2. Bei Turnieren, die nicht zum normalen Spielbetrieb gehören, sowie bei Pokalwettbewerben, Schnellschachmeisterschaften etc., kann der Veranstalter von Abs. 1 abweichende Regelungen vorsehen.
  3. (Protest)
    1. Sind Mannschaften oder einzelne Spieler mit der Einspruchsentscheidung des Spielleiters nicht einverstanden, können sie binnen 10 Tagen (Datum des Poststempels) dagegen Protest einlegen. Der Protest ist in dreifacher Fertigung schriftlich an den Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts zu richten. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Protest an den Spielleiter rechtzeitig abgesandt ist. Protest kann direkt eingelegt werden, wenn der Spielleiter von Amts wegen ein Ergebnis abändert.
    2. Sobald Protest eingelegt ist, kann der Spielleiter seine Entscheidung nicht mehr abändern. Der Spielleiter hat die bei ihm angefallenen Akten über den Schiedsfall dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu übermitteln. Er hat spätestens zu diesem Zeitpunkt die Spielberichtskarten von den Mannschaften anzufordern und nur elektronisch geführten Schriftverkehr ausgedruckt zu übermitteln.
  4. Vorgänge, die zum Zeitpunkt der ersten Ahndung durch den Spielleiter oder ein Schiedsgericht länger als ein Jahr zurückliegen, werden nicht verfolgt.

§ 18 Strafbestimmungen

  1. Strafen und Sanktionen können vom Verbandsschiedsgericht und von den Bezirksschiedsgerichten und, nach Maßgabe der in Abs. 4 getroffenen Regelung, auch von der zuständigen Spielleitung ausgesprochen werden.
  2. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist, daß ein Regelverstoß oder ein grob unsportliches Verhalten vorliegt und dem Verein, der Mannschaft oder dem Spieler ein Schuldvorwurf zu machen ist. Jede verhängte Strafe muss die Umstände des Einzelfalls würdigen. Sie muss angemessen und erforderlich sein. Sanktionen müssen den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten.
  3. Es werden nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgesprochen:
    1. ((Fehlende Spielberechtigung): Für das Spielen eines nicht oder noch nicht spielberechtigten, eines gesperrten oder ausgeschlossenen Spielers oder, wenn dieser seine Spielberechtigung verloren oder sie unter Verstoß gegen die Sperrbestimmungen erschlichen hat: eine Sperre für den Spieler von 1 bis 6 Monaten, im Wiederholungsfall eine solche von einem Jahr.
    2. Für das Spielenlassen eines solchen Spielers für den Verein einen Verweis oder eine Geldbuße von 100,- Euro bis 150,- Euro oder eine Spielsperre für die betreffende Mannschaft von 1 bis 3 Monaten; in besonders schwerwiegenden oder in Wiederholungsfällen eine Geldbuße von 150,- Euro bis 300,- Euro und eine Spielsperre für die Mannschaft bis zu einem Jahr.
    3. (Nichtantreten): Sofern eine Mannschaft ohne Genehmigung von den Verbandsspielen zurücktritt oder zu einem Pflichtspiel nicht antritt: für den Verein eine Geldbuße von 25,- Euro bis 300,- Euro.
    4. (Unsportliches Verhalten): Bei grob unsportlichem Verhalten gegen Mannschaften oder einzelne Spieler im Zusammenhang mit dem Wettkampfbetrieb eine Sperre von 1 bis 3 Monaten oder Geldbußen von 50,- Euro bis 400,- Euro.
  4. (Zuständigkeit, Geltungsbereich)
    1. Verweise, Geldbußen und Sperren bis zu 3 Monaten dürfen von den zuständigen Spielleitern verhängt werden. In den anderen Fällen hat der Spielleiter die angefallenen Akten dem zuständigen Schiedsgericht zu übermitteln und eine Stellungnahme zu dem Vorgang abzugeben.
    2. Erlässt der Spielleiter keine Entscheidung nach vorstehendem Absatz 3 und stellt er keinen Antrag an das zuständige Schiedsgericht, können sowohl der jeweilige Spielgegner als auch das dem Spielleiter gleichrangige Verbandsgremium (Präsident, Bezirks- oder Kreisvorsitzender) einen Antrag auf Verhängung einer Sanktion beim Schiedsgericht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Vorfall stellen.
    3. Ausgesprochene Sperren gelten für alle offiziellen Veranstaltungen des Schachverbandes, der Schachbezirke und der Schachkreise. Gesperrte Spieler werden für übergeordnete Wettkämpfe nicht gemeldet.
    4. Sperren des Deutschen Schachbundes oder anderer Schachlandesverbände werden in der Regel übernommen.