Reisekostenordnung des Schachverbands Württemberg e.V.

Veröffentlicht am: 26.05.2007 von Holger Schröck in: Ordnungen und Satzung Drucken

In der Fassung nach der Bestätigung durch den Verbandstag am 24.06.2017-mit Änderungen durch den Beschluss des erweiterten Präsidiums am 03.10.2020


§ 1 Anspruchsberechtigter

Ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes haben Anspruch auf Reisekostenvergütungen, sofern sie an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen von Verbandsorganen teilnehmen oder eine Dienstreise im Auftrag des Verbandes unternehmen. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Wohnortes.

§ 2 Umfang der Vergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

  1. Fahrtkostenregelung (§ 3)
  2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 4)
  3. Tagegeld (§ 5)
  4. Übernachtungsgeld (§ 6)
  5. Sitzungsgelder (§ 7)
  6. Erstattung von Nebenkosten (§ 8)

Für die Erstattung der Reisekostenvergütung sollen grundsätzlich die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung finden.

§ 3 Fahrtkostenregelung

Das Präsidium regelt die Fahrtkostenerstattung in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes durch Beschluss.

§ 4 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

Für Strecken,die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat,wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für

  • Kraftfahrzeug: 30 Cent
  • Motorräder/Motorroller/Mopeds/Mofas: 30 2ent

§ 5 Tagegeld

Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Tagegeld beträgt demnach bei Abwesenheit vom Dienst- bzw. Wohnort von

  • mindestens 8 Stunden 14 €
  • mindestens 24 Stunden 28 €

jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachtet wird.

Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, wird das Tagegeld gekürzt und zwar beim Frühstück um 20 Prozent, beim Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent der vollen Tagespauschale. Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.

Wird bei Sitzungen des Verbandes unentgeltlich Verpflegung und Getränke zur Verfügung gestellt, entfällt ein Tagegeld.

§ 6 Übernachtungsgeld

Der Dienstreisende erhält die notwendigen Übernachtungskosten gegen Beleg erstattet.

§ 7 Sitzungsgelder

Muss für die Teilnahme an einer Sitzung eines Organs, Ausschusses oder einer Kommission des Verbandes bzw. an der Teilnahme an einer Besprechung, zu der ein Organ oder Mitglied eines Organs des Verbands eingeladen hat, ein Sitzungsgeld oder eine Sitzungspauschale bezahlt werden, kann diese auf Nachweis erstattet werden. Sind in diesem Sitzungsgeld bzw. in der Sitzungspauschale Aufwendungen für Verpflegung enthalten, gelten die Kürzungen gemäß § 5 dieser Ordnung entsprechend.

§ 8 Erstattung von Nebenkosten

Zur Erledigung von Dienstgeschäften notwendige Auslagen werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 9 Geltungsbereich

Diese Reisekostenregelung gilt auch für die Württ. Schachjugend

§ 10 Inkrafttreten

Diese Reisekostenordnung wurde durch das Erweiterte Präsidium am 03.10.2020 beschlossen und im Verbandsorgan bekanntgemacht. Die Reisekostenordnung wurde gemäß § 16 Abs.(3) der Satzung beim Verbandstag am 19.06.2021 bestätigt.

Hinweis: Die Untergliederungen des Verbands können niedrigere Entschädigungssätze beschließen.