TSV Schwaigern gegen den TSV Willsbach

Veröffentlicht am: 23.07.1999 von Holger Schröck in: Schiedsgericht » Urteile Drucken

In der Schiedssache

des TSV Schwaigern
Antragsteller/Berufungsführer

gegen

den TSV Willsbach - Schachabteilung -
Antragsgegner/Berufungsgegner

wegen Änderung einer Spielwertung

hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und Prof. Eberhard Herter und Rolf Burkert als Beisitzer

am 23.07.1999 für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Berufungsführer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Berufungsführer wendet sich gegen die Wertung eines Wettkampfes vom 8.11.1998. Das Mannschaftsergebnis endete mit 4 : 4. Auf dem Spielbericht ist für den TSV Willsbach III für das Brett 7 notiert „nicht besetzt“. Für alle anderen Bretter sind Spieler namentlich benannt. Die Spielberichtskarte wurde von beiden Mannschaftsführern unterschrieben. Ein Protest wurde nicht vermerkt. Unter Bemerkungen wurde vom Kreisspielleiter nachträglich auf der Karte vermerkt: „Ich habe hier Wodars, Josef, eingesetzt! A. H.“ In der Rochade Württemberg Nr. 12 vom Dezember 1998 wurde das Wettkampfergebnis mit der Wertung 4 : 4 veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 27.3.1999 legte der Berufungsführer gegen die Spielwertung Protest ein. Der Kreisspielleiter teilte am 31.3.1999 telefonisch die Gründe mit, aus denen er den Wettkampf mit 4 : 4 entschieden hatte. Den Einspruch wies das Bezirksschiedsgericht Unterland mit Beschluß vom 1.6.1999 zurück. Der Briefumschlag, mit dem der Beschluß übersandt wurde, wurde am 25.6.1999 abgestempelt.

Mit der am 3.7.1999 eingegangenen Berufung beantragt der Berufungsführer, den Beschluß des Bezirksschiedsgerichts vom 1.6.1999 abzuändern und den Wettkampf TSV Schwaigern I - TSV Willsbach III vom 8.11.1998 mit 8:0, hilfsweise mit 4,5:3,5 zu werten.

Der Berufungsführer trägt vor, sein Protest habe sich gegen eine Entscheidung des Spielleiters gewandt. Ein Mitglied des Bezirksschiedsgerichts sei mit ihm befreundet und deshalb befangen. Schon deshalb sei der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft.

In der Sache habe der Berufungsführer darauf vertraut, daß der Spielleiter eingreifen müsse, wenn ein Verstoß gegen die WTO vorliege. Der Spielleiter habe eigenmächtig das Ergebnis geändert und einen Spieler in die Spielkarte am Brett 7 eingesetzt, obwohl er die Mannschaftsmeldung nicht nachträglich ändern dürfe.

Entgegen der Auffassung des Bezirksschiedsgerichts sei der Einspruch nicht verspätet. Der Spielleiter habe den Berufungsführer zwar am 24.3.1999 telefonisch von seiner Entscheidung unterrichtet. Doch sei für seine Entscheidungen die Schriftform vorgeschrieben, die Entscheidung jedoch niemals schriftlich mitgeteilt worden.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung des Bezirksschiedsgerichts ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil Spielleiter und ein Beisitzer befreundet sein mögen. Freundschaften und Bekanntschaften kommen im Schachverband häufig vor und begründen nicht die Annahme der Voreingenommenheit.

Könnte die Entscheidung des Spielerleiters noch vom Berufungsführer angefochten werden, so hätte er jedenfalls auf Veröffentlichung der Wertung des Wettkampfes in Heft 12/1998 des Verbandsorgans reagieren und Rechtsmittel einlegen müssen. Diese Entscheidung war schriftlich. Die telefonische Mitteilung des Spielleiters vom 24.3.1999 stellte keine darüber hinausgehende eigenständige Entscheidung dar.

Darüber hinaus erscheint das Verhalten des Berufungsführers als rechtsmißbräuchlich. Der Berufungsführer war Gastgeber und stellte den Mannschaftsführer. Dieser hat gemäß § 2 Abs. 3 b) WTO a. F. die Pflicht zur Prüfung der Mannschaftsaufstellung. Diese Prüfung wurde vom Berufungsführer fehlerhaft vorgenommen und er möchte nun aus dem eigenen Fehler Vorteile ziehen. Auch seine damalige Rechtsunkenntnis rechtfertigt dies nicht.

Dr. Rolf Gutmann
Prof. Eberhard Herter
Rolf Burkert