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- Re: Neues Portal 14.08.2008 um 11:33 Uhr
Satzung des Schachverbands Württemberg e.V.
In der Fassung nach dem Verbandstag 23.06.2007
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Verbands ist Schachverband Württemberg e.V..
- Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Stuttgart.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Schachverband Württemberg e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 6. März 1953 unter der Nr. 713 eingetragen worden.
§ 2 Zweck des Verbands1
- Der Schachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-Ordnung. Er dient der Pflege und Förderung des Schachspiels in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
- Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbands weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verband ausgeschlossen.
- Der Schachverband vertritt die Interessen der angeschlossenen Schachvereine und Schachabteilungen.
- Er betrachtet als seine besondere Aufgabe die Austragung von Schachmeisterschaftskämpfen und Schachturnieren aller Art auf dem Boden des Amateurgedankens und die Förderung der Jugendarbeit.
- Der Schachverband bekämpft Doping und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch leistungssteigernder Mittel unterbinden.
§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
- Der Schachverband Württemberg kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen (Dachverbänden) anschließen.
- Der Verband anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Deutschen Schachbundes e.V..
- Der Verband ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verband und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB.
- Der Schachverband Württemberg ist Mitglied im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. (LSV); er anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
§ 4 Bereich und Gliederung des Verbands
- Der Schachverband ist die Vereinigung der Schachvereine und Schachabteilungen im Bereich des WLSB nach dessen jeweils gültiger Satzung.
- Der Schachverband Württemberg ist in sechs Bezirke und diese sind wiederum in Kreise eingeteilt, die nach Bedarf unter spieltechnischen und geographischen Gesichtspunkten gebildet werden.
- Gegebenenfalls erfolgt eine Untergliederung nach Sachgebieten in besondere Gemeinschaften, z.B. Jugendschach, Fernschach und Frauenschach, oder eine Zusammenfassung von Bezirken für besondere Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied im Schachverband Württemberg kann jeder Schachverein und jede Schachabteilung eines Sportvereins oder sonstigen Vereins werden, soweit die sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Mitgliedschaft geboten sind. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Die einzelnen Vereinsmitglieder sind kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer Schachabteilung mittelbar auch Mitglieder im Schachverband Württemberg und in dieser Eigenschaft der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Verbands unterworfen.
- Einzelmitglied im Schachverband Württemberg kann jeder Schachspieler werden, welcher an einem Ort wohnhaft ist, in dem kein Schachverein und keine Schachabteilung bestehen, oder wenn sonst ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.
- Die Ehrenmitgliedschaft im Schachverband Württemberg kann durch den Verbandstag solchen Personen verliehen werden, die sich um das Schachspiel oder um den Schachverband Württemberg besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder des Verbands haben freien Zutritt zu allen Verbandsveranstaltungen.
- Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet mindestens eine E-Mail-Adresse anzugeben und zu pflegen, über welche Informationen an Funktionsträger im SVW abgegeben und/oder von SVW-Seite angenommen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt aus dem WLSB, der zugleich dem Schachverband Württemberg mitzuteilen ist;
- durch Austritt aus dem Schachverband Württemberg, der nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt werden kann;
- bei Auflösung eines Schachvereins oder der Schachabteilung eines Vereins;
- durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verband kann vom Präsidium bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Anhörung des zuständigen Schachbezirkes beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Schachverein oder die Schachabteilung eines Vereins, ein Einzelmitglied oder ein einzelnes Vereinsmitglied
- wiederholt und vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse von Organen des Verbandes, der Bezirke und Kreise einschließlich der Jugendorganisationen verstößt;
- Handlungen unternimmt, die gegen den Verband gerichtet und seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen geeignet sind;
- einer rechtskräftigen Entscheidung eines Schiedsgerichts zuwiderhandelt;
- seinen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat.
- In minder schweren Fällen im Sinne von Nr. 2 kann das Präsidium gegen Mitglieder im Sinne von § 5 Nr. 1 folgende Sanktionen verhängen:
- förmliche Missbilligung,
- Verwarnung,
- Geldbußen bis zu 1000,- Euro,
- Funktionssperre für die Dauer bis zu drei Jahren,
- Spielsperre für die Dauer bis zu zwei Jahren. Spielsperre kann für die Veranstaltungen des Verbands auch gegenüber Personen verhängt werden, die dem Verband nicht angehören.
- Vor der Verhängung von Sanktionen und Ausschlüssen ist der Betroffene zu hören und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.
- Gegen den Ausschlussbeschluss oder einen Beschluss nach Nr. 3 des Präsidiums kann binnen eines Monats Einspruch beim Verbandsschiedsgericht eingelegt werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Schiedsordnung Anwendung. Gegen den Beschluss des Verbandsschiedsgerichts kann, sofern er auf Ausschluss lautet, bei diesem binnen eines Monats um die Entscheidung des nächsten Verbandstags nachgesucht werden. Einsprüche und die Anrufung der Entscheidung des nächsten Verbandstages haben keine aufschiebende Wirkung; das Verbandsschiedsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn der Betroffene dies beantragt und nicht die Schwere des zu ahndenden Verstoßes entgegensteht.
- Das Präsidium kann bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes vor oder nach der Anhörung über einen beabsichtigten Ausschluss das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte durch Beschluss anordnen; der Beschluss wird sofort wirksam. Er ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Nr. 5 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
- Grob unsportliches Verhalten und Regelverstöße im Spielbetrieb können vom Verbandschiedsgericht, dem Bezirksschiedsgericht und dem Spielleiter nach Maßgabe von §18 der Schiedsordnung mit Strafen und Sanktionen geahndet werden.
- § 15 Nr. 4 bis 6 bleiben unberührt.
- Die Beitragsverpflichtung für das laufende Geschäftsjahr und die sonstigen Verpflichtungen sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in jedem Falle zu erfüllen.
- Soweit Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 gegen Mitglieder des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums ergriffen werden, ist das Erweiterte Präsidium zuständig.
§ 7 Württembergische Schachjugend
- Die Jugend des Schachverbands Württemberg ist in der Schachjugend dieses Verbands zusammengeschlossen. Zweck und Aufgabe der Württembergischen Schachjugend ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen, junge Menschen in der Gesellschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
- Die Württembergische Schachjugend führt und verwaltet sich in dem von der Verbandssatzung gegebenen Rahmen selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Der Kassenwart der Württembergischen Schachjugend liefert jährlich bis 30.4. einen genauen Kassenbericht, der von den Kassenprüfern gemäß § 16 unterzeichnet sein muss, an den Vorstand der Württembergischen Schachjugend und an den Präsidenten des Schachverbands Württemberg. Das Präsidium des Schachverbands Württemberg kann zum Inhalt und zur Gliederung des Kassenberichts geeignete Vorschriften erlassen.
- Die Führungsgremien der Württembergischen Schachjugend sind:
- die Jugendversammlung;
- der Vorstand;
- der erweiterte Vorstand.
- Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Schachbezirke und aus den Mitgliedern des Vorstands der Württembergischen Schachjugend zusammen. Deren Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
- Der Vorstand der Württembergischen Schachjugend besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Spielleiter, dem Schriftführer, dem Lehrwart, dem Pressewart, dem Beauftragten für das Schulschach, dem Beauftragten für das Mädchenschach und dem Jugendsprecher. Der erweiterte Vorstand der Württembergischen Schachjugend besteht aus dem Vorstand der Württembergischen Schachjugend und den Bezirksjugendleitern.
- Der Jugendsprecher der Württembergischen Schachjugend wird von den Jugendsprechern der einzelnen Schachbezirke gewählt.
- Der erste Vorsitzende vertritt die Württembergische Schachjugend als Verbandsjugendleiter im Präsidium des Landesverbands. Er bedarf als Vorstandsmitglied des Schachverbands Württemberg der Bestätigung durch den Verbandstag.
- Der Referent für das Schulschach der Württembergischen Schachjugend ist zugleich auch der Verbandsreferent für das Schulschach. Er wird von der Jugendversammlung gewählt und vom Verbandstag bestätigt und ist Mitglied des Erweiterten Präsidiums.
- Die Württembergische Schachjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des Verbands eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch das Verbandspräsidium. Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung sind nach vollzogener Annahme durch die Jugendversammlung innerhalb der Haushaltsvoranschläge und Jahresrechnungen des Verbands dem Verbandstag zur Bestätigung vorzulegen.
- Beschlüsse der Württembergischen Schachjugend, welche nicht die Billigung des Verbandspräsidiums gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung an die Jugendversammlung bzw. an den Vorstand der Württembergischen Schachjugend zurückverwiesen. Werden sie dort erneut bestätigt, so entscheidet der Verbandstag endgültig.
§ 8 Organe des Schachverbands Württemberg
Die Organe des Schachverbands sind:
- Das Präsidium;
- das Erweiterte Präsidium;
- der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB;
- der Verbandstag;
- das Verbandsschiedsgericht;
- der Verbandsspielausschuss.
§ 9 Das Verbandspräsidium
- Dieses besteht aus:
- dem Präsidenten
- drei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Verbandsspielleiter (Vorsitzender des Verbandsspielausschusses, welcher im Verhinderungsfall durch einen Beisitzer im Spielausschuss, der vom Spielausschuss zum stellvertretenden Verbandsspielleiter gewählt wird, vertreten wird)
- dem Verbandsjugendleiter (erster Vorsitzender der Württembergischen Schachjugend, welcher im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden der württembergischen Schachjugend vertreten wird)
- dem Referenten für das Pressewesen und die Öffentlichkeitsarbeit
- Das Präsidium regelt alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Erweiterten Präsidium oder dem Verbandstag vorbehalten sind. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter einer der Präsidenten. Das Präsidium hat die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums und des Verbandstages auszuführen.
- Es hat das Recht, zur Bearbeitung von technischen und sonstigen Fragen weitere Mitarbeiter heranzuziehen. Diese haben nur beratende Stimme.
- Das Präsidium hat ferner das Recht, bei Bedarf Fachausschüsse zu bilden und deren Mitglieder zu berufen.
- Eine eventuelle Anstellung eines hauptamtlich oder nebenamtlich gegen Bezahlung tätigen Geschäftsführers bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Verbandstag.
- Ein ausscheidender Präsident kann vom Verbandstag zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im Präsidium ernannt werden. Dafür ist in geheimer Wahl die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Der gesetzliche Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den drei Vizepräsidenten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vizepräsidenten von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch machen dürfen.
§ 11 Das Erweiterte Präsidium
- Es besteht aus:
- dem Präsidium;
- den Bezirksleitern oder deren Stellvertretern;
- den Mitgliedern des Verbandsspielausschusses;
- dem zweiten Vorsitzenden der Württembergischen Schachjugend (stellvertretender Verbandsjugendleiter);
- dem Referenten für das Schulschach;
- dem Referenten für Frauen-Schachsport, der dem Verbandsspielausschuss angehört;
- dem Referenten für das Seniorenschach, der dem Verbandsspielausschuss angehört;
- dem Rechtsberater;
- dem Referenten für Ausbildung;
- dem Referenten für Freizeit-und Breitenschachsport;
- dem Wertungsreferenten;
- dem Passbeauftragten;
- dem Referenten für den Leistungssport;
- dem Vorsitzenden des Verbandsschiedsgerichts oder dessen Stellvertreter, jeweils ohne Stimmrecht;
- dem Schiedsrichterobmann, der dem Verbandsspielausschuss angehört;
- dem IT(Informations-Technologie)-Beauftragten.
- Das Erweiterte Präsidium erfaßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat; die Bezirksleiter haben doppeltes Stimmrecht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Sitzungen des Erweiterten Präsidiums werden vom Verbandspräsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Drei Mitglieder des Erweiterten Präsidiums können unter Angabe triftiger Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Erweiterten Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich; jedoch sind zweckdienliche Auslagen zu erstatten.
- Aufgaben des Erweiterten Präsidiums sind:
- Zuweisung von Aufgaben durch den Verbandstag, die dieser aus technischen Gründen nicht sofort lösen bzw. beschließen kann;
- Änderungen und Ergänzungen der Wettkampf- und Turnierordnung;
- Begnadigungen in Schiedsverfahren, soweit der Präsident oder ein Bezirksleiter nicht selbst nach den Bestimmungen der Schiedsordnung entscheiden wollen (Vorrang hat Schiedsordnung § 16);
- Aufstellung des Haushaltsplans,
- Entscheidung und Abstimmung über die Verleihung von Ehrungen, gemäß SVW-Ehrungs- und Verleihungsordnung.
§ 12 Der Verbandstag
- Der Verbandstag besteht aus den Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums, den Kassenprüfern und den bei den Bezirkstagen gewählten Delegierten.
- Der Verbandstag findet alle zwei Jahre, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs, statt. Der Termin mit der Tagesordnung ist sechs Wochen vorher im Verbandsorgan des Schachverbands Württemberg oder durch Rundschreiben an sämtliche stimmberechtigte Teilnehmer des Verbandstags bekannt zu machen. Das Erweiterte Präsidium, die Kassenprüfer und die Delegierten erhalten eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung zugesandt.
- Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn dies das Erweiterte Präsidium beschließt oder wenn zwei Schachbezirke des Verbands mit Mehrheit einen solchen Antrag stellen, ferner auch, wenn ein Viertel der angeschlossenen Schachvereine und Schachabteilungen und der sonstigen Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
- Der Verbandstag ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung stets beschlussfähig. Ausgenommen die Fälle einer Satzungsänderung, einer Änderung der Schiedsordnung und der Auflösung des Verbands entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht gezählt. Beim Verbandstag sind die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums, auch dessen ausscheidende Mitglieder, die Kassenprüfer und die Delegierten der Schachbezirke stimmberechtigt. Jeder Stimmberechtigte verfügt nur über eine Stimme, auch wenn er mehrere Funktionen bekleidet.
- Die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Verbandsspielausschusses, die Mitglieder des Verbandsschiedsgerichts, der Referent für Frauen-Schachsport, der Rechtsberater, der Referent für Ausbildung, der Referent für Freizeit-und Breitenschachsport, der Wertungsreferent, der Passbeauftragte und der Referent für Leistungssport werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verbandspräsident ist stets in geheimem Wahlgang zu wählen. Personen, die für andere Ämter kandidieren, können offen oder durch Akklamation gewählt werden, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird. - Über sachliche Fragen wird stets offen abgestimmt. Bei einer Abstimmung über Personen oder Vereine und bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der unmittelbar Beteiligten.
- Anträge, über welche beim Verbandstag beraten werden soll, müssen mindestens vier Wochen vorher beim Verbandspräsidenten eingegangen sein. Anträge des Erweiterten Präsidiums sind hiervon ausgenommen. Verspätet eingereichte Anträge können mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
§ 13 Aufgaben des Verbandstags
Die besonderen Aufgaben des Verbandstags sind:
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Verbandsschiedsgerichtsvorsitzenden, des Schulschachreferenten und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Präsidiums;
- Satzungsänderungen;
- Genehmigung und Beschlußfassung über Änderungen und Ergänzungen der Wettkampf- und Turnierordnung;
- Festsetzung der Beiträge; Richtlinien über Verwendung der Verbandsgelder;
- Bestätigung des ersten Vorsitzenden der Württembergischen Schachjugend, des zweiten Vorsitzenden der Württembergischen Schachjugend und des Referenten für das Schulschach;
- Neuwahlen:
- des Präsidiums mit der Ausnahme des ersten Vorsitzenden der Württembergischen Schachjugend;
- der sieben Mitglieder des Verbandsspielausschusses;
- der Mitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer) des Verbandsschiedsgerichts;
- der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums mit der Ausnahme des zweiten Vorsitzenden der Württembergischen Schachjugend;
- zweier Kassenprüfer und eines Reserveprüfers;
- Erledigung der Anträge;
- Ortswahl für den nächsten ordentlichen Verbandstag.
§ 14 Bezirke und Bezirksleitung
- Die Schachbezirke mit den Schachkreisen sind Unterabteilungen des Schachverbands Württemberg.
- Die Schachbezirke arbeiten weitgehend selbstständig. Sie haben sich jedoch hinsichtlich der Abhaltung der Mannschaftskämpfe, bei der Einteilung und Bezeichnung der Spielklassen usw. an die Richtlinien der Satzung und der Wettkampf- und Turnierordnung zu halten. Die Schachbezirke und Schachkreise haben die Beschlüsse und Weisungen der übergeordneten Verbandsorgane auszuführen und die erlassenen Ordnungen zu beachten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die Bezirke auch berechtigt, Startgelder und Umlagen festzusetzen. Auch sind sie befugt, für Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse des Bezirkstages und der Bezirksleitung Sanktionen (Verwarnungen oder Geldbußen bis 100,- Euro) in den Bezirksordnungen vorzusehen; dies gilt auch für nicht ausreichend entschuldigtes Fernbleiben auf dem ordentlichen oder außerordentlichen Bezirkstag. Sätze 4 und 5 gelten für die Schachkreise und die Württembergische Schachjugend entsprechend. Die Bezirksleitung ist ferner berechtigt, über eine Ehrenbrief- sowie über eine Bronzene Ehrennadel-Verleihung, gemäß SVW-Ehrungs- und Verleihungsordnung, zu entscheiden.
- Die oberste Instanz des Schachbezirks ist der ordentliche Bezirkstag, der alle zwei Jahre, und zwar im gleichen Jahr wie der Verbandstag und noch vor diesem abzuhalten ist. Er soll mindestens fünf Wochen vor dem Verbandstag stattfinden. Der Bezirkstag hat Richtlinien für die Arbeit innerhalb des Schachbezirks zu geben. Von ihm müssen gewählt werden:
- der Bezirksleiter, der damit Mitglied des Erweiterten Präsidiums des Verbands wird;
- die Mitarbeiter des Bezirksleiters;
- die Kreisbeauftragten, die Mitglieder der Bezirksleitung sind, soweit diese nicht selbstständig von den Schachkreisen gewählt werden. Die Kreisbeauftragten können nach Bedarf Mitarbeiter heranziehen;
- die Mitglieder des Bezirksschiedsgerichts,
- die Delegierten, welche die Interessen der Mitglieder des Schachbezirks beim Verbandstag vertreten. Die Bezirkstage bestimmen möglichst eine gleiche Anzahl Ersatzdelegierter. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind für die Dauer von zwei Jahren, also bis vor den übernächsten ordentlichen Verbandstag gewählt, sofern ein Bezirkstag nicht vorher neue Delegierte bzw. Ersatzdelegierte wählt.
Jeder Bezirk ist berechtigt, für je 150 gemeldete erwachsene und jugendliche Mitglieder einen Delegierten zum Verbandstag zu entsenden. Auf eine Restzahl von mindestens 75 Mitgliedern steht dem Bezirk ein weiterer Delegierter zu.
- Die Bezirkskassierer liefern jährlich bis 30.04. einen genauen Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr, der von den Kassenprüfern des Bezirkes unterzeichnet sein muss, an den Präsidenten des Schachverbands Württemberg. Dies gilt gleichermaßen für Untergliederungen des jeweiligen Bezirks, soweit dort fortlaufend selbstständige Kassen oder Konten geführt werden. Das Präsidium des Schachverbands Württemberg kann zum Inhalt und zur Gliederung der Kassenberichte geeignete Vorschriften erlassen.
- In den Jahren, in welchen kein ordentlicher Bezirkstag abgehalten wird, können von der Bezirksleitung außerordentliche Bezirkstage abgehalten werden.
§ 15 Beiträge, Kassenführung und Bestandserhebung
- Die Höhe der Beiträge und die Art ihres Einzugs wird vom Verbandstag festgelegt.
- Die Art der Mitgliedsbestandserhebung, etwa in der Form der Bestandserhebungsbogen, und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen werden durch das Erweiterte Präsidium festgelegt.
- Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem ordentlichen Verbandstag einen genauen Kassenbericht vorzulegen.
- Schachvereine oder Schachabteilungen, die mit der Beitragszahlung oder mit ihren sonstigen Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren für die Dauer des Rückstands für sich und ihre Mitglieder alle Rechte und Ansprüche an den Verband.
- Die Verbandsbeiträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verband und den Bezirken gegenüber müssen bis zum 31. März für das laufende Jahr erfüllt werden. Wer danach gemahnt wird und nicht bis spätestens 31. August seinen Verpflichtungen nachkommt, kann durch das Verbandspräsidium oder durch den Verbandspräsidenten mit einer Sperre für die Verbandsspiele in sämtlichen Klassen und mit einem Ausschluss von allen offiziellen Veranstaltungen belegt werden. Der Ausschluss erstreckt sich zugleich auf die Mitglieder der betreffenden Schachvereine und Schachabteilungen.
Soweit Verbandsspiele oder Turnierpartien durchgeführt werden, gelten sie als kampflos für die Gegenpartei gewonnen. Die Sperre bzw. der Ausschluss tritt ohne weiteres außer Kraft, sobald die Verbandsbeiträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen in voller Höhe erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen kann der Verbandspräsident oder der Schatzmeister die ausgesprochene Sperre aufheben, abkürzen oder eine Ausnahmegenehmigung erteilen. - Schachvereine und Schachabteilungen, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die sich aus Ziff. 2 dieses Paragraphen in Verbindung mit den betreffenden Durchführungsbestimmungen ergeben, werden durch das Verbandspräsidium mit einer an die Verbandskasse zu zahlenden Geldbuße belegt. Die Geldbuße beträgt 30,- Euro bis 130,- Euro, bei wiederholten Verstößen, bei beharrlicher Weigerung oder sonstigen schwerwiegenden Fällen bis zu 250,- Euro. Im Übrigen gilt die unter der vorstehenden Ziff. 5 getroffene Regelung. Auf Antrag kann der Verbandspräsident im Einvernehmen mit dem Rechtsberater in begründeten Fällen die Geldbuße ermäßigen oder erlassen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße kann beim Verbandsschiedsgericht angefochten werden. Der Verbandspräsident soll dem zuständigen Bezirksleiter eine Liste über die fehlenden Bestandserhebungsbogen übermitteln.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung wird jährlich und in den Jahren, in denen ein ordentlicher Verbandstag stattfindet, noch vor diesem durch die beiden gewählten Kassenprüfer vorgenommen. Diese dürfen dem Erweiterten Präsidium nicht angehören. Sie sind verpflichtet, die Kasse und die Buchführung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und darüber am nächsten Verbandstag Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer haben gemeinsam mit dem Schatzmeister auch die Kasse und die Buchführung der Württembergischen Schachjugend entsprechend Ziff. 1 zu prüfen und der nächsten ordentlichen Jugendversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17 Protokollführung
- Über jeden Verbandstag sowie über jede Sitzung des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind festzuhalten: alle Anwesenden und die Stimmenverhältnisse, alle Anträge und alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Wichtige Beschlüsse sollen im Verbandsorgan oder durch Rundschreiben bekannt gegeben werden.
- Auf Antrag kann in die Protokolle Einsicht genommen werden. Über den Antrag entscheidet der Verbandspräsident.
§ 18 Wettkampf- und Turnierordnung, Spielerpassordnung, Verleihungsordnung, Schiedsordnung und sonstige Ordnungen
- Um eine einwandfreie Abwicklung des Spielbetriebs zu ermöglichen,wird eine Wettkampf- und Turnierordnung geschaffen, die für das Verbandsgebiet gültig ist und vom Verbandstag beschlossen wird. Änderungen und Ergänzungen der Wettkampf- und Turnierordnung können vom Erweiterten Präsidium, in Sonderfällen nach §19.4f vom Verbandsspielausschuss, beschlossen und durchgeführt werden. Die Änderungen und Ergänzungen müssen dem nächsten Verbandstag zur Genehmigung vorgelegt werden.
- Jeder Schachverein und jede Schachabteilung ist verpflichtet, sämtliche Mitglieder der Zentralen Passstelle des Deutschen Schachbundes zu melden. Zur Regelung des Spielbetriebs wird eine Spielerpassordnung eingeführt und vom Verbandstag beschlossen. Für Änderungen und Ergänzungen der Spielerpassordnung gilt die für die Wettkampf- und Turnierordungung vorstehend getroffene Regelung.
- Der Schachverband gibt sich zur Ehrung verdienter Mitglieder und besonderer Verdienste um das Schachspiel eine Verleihungsordnung, die vom Verbandstag beschlossen wird.
- Der Verbandstag gibt sich eine Schiedsordnung, in der die Zuständigkeit und das Verfahren der Schiedsgerichte einschließlich Wiederaufnahme und Begnadigung geregelt sowie Sonderbestimmungen für Vorverfahren und Strafverfahren vorgesehen sind; die Schiedsordnung gilt als ein Teil der Satzung.
- Das Erweiterte Präsidium kann weitere Ordnungen beschließen (z.B. eine Finanzordnung) und macht sie im Verbandsorgan bekannt. Solche Ordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Verbandstag.
§ 19 Schiedsgerichte und Verbandsspielausschuss
- Beim Verband und in jedem Bezirk wird ein Schiedsgericht gebildet. Die Schiedsgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzern.
- Die Schiedsgerichte urteilen unabhängig aufgrund der Satzung, der Wettkampf- und Turnierordnung sowie der Schiedsordnung. Die Schiedsgerichte sind zuständig für sämtliche Streitfälle, die sich aus dem ordentlichen Spielbetrieb ergeben, aus Satzungsbestimmungen und Beschlüssen der Verbandsorgane und für Streitigkeiten von Verbandsorganen untereinander (Allzuständigkeit). Als Verbandsorgane im Sinne von Satz 2 gelten auch die Bezirke und Kreise, ferner die Württembergische Schachjugend und ihre Bezirks- und Kreisorganisationen.
- Dem Verbandsspielausschuss gehören an:
- der Verbandsspielleiter als Vorsitzender
- sieben gewählte Beisitzer
- der Referent für Frauenschach
- der Referent für Seniorenschach
- der Schiedsrichterobmann.
- Die Aufgaben des Verbandsspielausschusses sind:
- Wahl des stellvertretenden Verbandspielleiters
- Terminplanung der Verbandsturniere
- Durchführung der Verbandsturniere
- Vorberatung von Vorschlägen zur Änderung der Wettkampf- und Turnierordnung
- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Wettkampf- und Turnierordnung
- Selbstständige Änderung der Wettkampf- und Turnierordnung, sofern es sich um redaktionelle Änderungen handelt
- Allgemeine turniertechnische Fragen
- Beratung von Turnierausrichtern
- Änderungen der Wettkampf- und Turnierordnung nach d) und e) sind zunächst dem erweiterten Präsidium vorzulegen; Änderungen der Wettkampf- und Turnierordnung nach f) sind nach deren Veröffentlichung sofort wirksam, bedürfen aber der Bestätigung des nächsten Verbandstages.
- Der Verbandsspielausschuss tagt jährlich, nach Beendigung der vorangegangenen Saison im April oder Mai. Bei Bedarf kann eine weitere Sitzung einberufen werden.
§ 20 Ausschluss des Rechtswegs
- Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und den weiteren Ordnungen des Verbands sowie aus dem schachlichen Spielbetrieb insgesamt ergeben, werden von den zuständigen Schiedsgerichten entschieden.
- Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Verbandspräsidiums zulässig, soweit der Rechtsweg innerhalb der Verbandsschiedsgerichtsbarkeit nicht ausgeschöpft ist.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden beiden Absätze kann das Verbandspräsidium eine Sperre bis zu sechs Monaten verhängen oder ein Ausschlussverfahren einleiten.
§ 21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Änderungen der Schiedsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Verbandstags.
§ 22 Auflösung des Verbands
- Eine Auflösung des Verbands ist nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag möglich. Ein Auflösungsbeschluss ist gültig, sofern drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür stimmen.
- Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung des Verbands oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vermögen dem Land Baden-Württemberg zugeführt mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke in Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch den Verbandstag mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fussnoten
1Eine zeitgemäße Auslegung liefert das Leitbild des SVW


