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Reisekostenordnung des Schachverbands Württemberg e.V.
In der Fassung vom 28.03.2003
§ 1
Ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes haben Anspruch auf Reisekostenvergütungen, sofern sie an ordnungsgemäss einberufenen Sitzungen von Verbandsorganen teilnehmen oder eine Dienstreise im Auftrag des Verbandes unternehmen.
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften ausserhalb des Wohnortes.
§ 2
Die Reisekostenvergütung umfasst:
- Fahrtkostenerstattung
- Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- Tagegeld
- Übernachtungsgeld
- Sitzungsgelder
- Erstattung von Nebenkosten
Für die Erstattung der Reisekostenvergütung sollen grundsätzlich die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung finden.
§ 3 Fahrtkostenregelung
Das Präsidium regelt die Fahrtkostenerstattung in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes durch Beschluss. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die entstandenen Kosten erstattet, bei Benutzung der Deutschen Bahn die Kosten der 1. Klasse nur dann, wenn die einfache Reisestrecke 100 km übersteigt.
§ 4 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- Für Strecken,die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug
zurückgelegt hat,wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für
- Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von 600 Kubikzentimeter: 16 Cent
- Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 600 Kubikzentimeter: 25 Cent
- Ist ein Kraftfahrzeug ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 16 Cent.
- Die Mitnahmeentschädigung beträgt 2 Cent je Person und Kilometer.
§ 5 Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Das Tagegeld beträgt demnach bei Abwesenheit vom Dienst- bzw. Wohnort von
- mindestens 8 Stunden 6 ¤
- mindestens 14 Stunden 12 ¤
- mindestens 24 Stunden 24 ¤
Erhält der Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, wird das Tagegeld gekürzt
- bei Abwesenheit von mindestens 8 bis unter 14 Stunden für ein
- Frühstück um 1 ¤
- Mittagessen um 2 ¤
- Abendessen um 2 ¤
- bei Abwesenheit von mindestens 14 bis unter 24 Stunden für ein
- Frühstück um 2 ¤
- Mittagessen um 3 ¤
- Abendessen um 3 ¤
- bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden für ein
- Frühstück um 5 ¤
- Mittagessen um 8 ¤
- Abendessen um 8 ¤
§ 6 Übernachtungsgeld
Der Dienstreisende erhält die notwendigen Übernachtungskosten gegen Beleg erstattet.
§ 7 Aufwandsentschädigung
Kann bei der Erledigung von Dienstgeschäften und Dienstreisen kein Tagegeld in Anspruch genommen werden (dies trifft auch auf die Erledigung von Dienstgeschäften am Wohnort zu), können die durch die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Aufwendungen gegen Nachweis höchstens bis zum Satz eines halben Tagegeldes erstattet werden.
§ 8 Sitzungsgelder
Besteht das Dienstgeschäft in der Teilnahme an einer Sitzung eines Organs, Ausschusses oder einer Kommission des Verbandes bzw. an der Teilnahme an einer Besprechung, zu der ein Organ oder Mitglied eines Organs des Verbands eingeladen hat, wird anstelle des Tagegeldes ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
Das Sitzungsgeld beträgt 20 ¤.
§ 9 Erstattung von Nebenkosten
Zur Erledigung von Dienstgeschäften notwendige Auslagen werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 10 Geltungsbereich
Diese Reisekostenregelung gilt auch für die Württ. Schachjugend (*)
§ 11 Inkrafttreten
Diese Reisekostenordnung wird durch das Erweiterte Präsidium beschlossen und im Verbandsorgan bekanntgemacht.
(*) Die Untergliederungen des Verbands können niedrigere Entschädigungssätze beschliessen.

