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Referenten - Verbandsschiedsgericht
In der Schiedssache
des Schachklubs Bebenhausen 1992 e.V. gegen die Schachfreunde
Deizisau
wegen Lärmbelästigung
hat das Verbandsschiedsgericht durch Dr. Rolf Gutmann als Vorsitzenden und
Thomas Lakay und Werner Musolff als Beisitzer
am 12.1.2000 für Recht erkannt:
Ziffer 4) des Schiedsspruchs des Bezirksschiedsgerichts des Schachbezirks
Neckar/Fils vom 14.2.1999 wird aufgehoben.
Ziffer 6) des Schiedsspruchs wird abgeändert. Dem
Berufungsführer werden die Protestgebühr ganz und von der
Berufungsgebühr DM 20,00 erstattet. Im übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Der Berufungsführer wendet sich gegen die Wertung eines Pokalwettkampfes
mit 0 : 4 zu seinen Lasten und die Verhängung einer Geldstrafe.
Am 16.1.1999 empfing der Sk Bebenhausen I die II. Mannschaft der SF Deizisau.
Bei Beginn des Wettkampfes im Spiellokal, dem Nebenraum einer
Gaststätte, teilte der Gastgeber mit, daß nach 2 1/4 Stunden der
Nebenraum nicht mehr zur Verfügung stehe und ein Umzug in den
Nichtraucherbereich der Gaststätte erfolgen müsse. Dieser Umzug
fand nachfolgend statt. Als sich die Spielbedingungen insbesondere durch
Lärm zunehmend verschlechterten, der von einer im Nebenzimmer
befindlichen Kindergruppe ausging, legte der Mannschaftsführer der
Gästemannschaft Protest ein. Der Gastgeber sah keine Möglichkeit
zur Abhilfe. Der Protest wurde auf der Spielberichtskarte vermerkt.
Der Spielleiter verhängte wegen dieses Verstoßes gegen den
Gastgeber eine Geldstrafe in Höhe von DM 150 und änderte die
Spielwertung nicht ab. Auf beidseitigen Protest änderte das
Bezirksschiedsgericht das Spielergebnis zu Lasten des Gastgebers von 3 : 1
auf 0 : 4 ab und ermäßigte die Geldstrafe auf DM 50. Der Gastgeber
habe durch die Wahl eines ungeeigneten Spiellokals gegen seine Verpflichtung
nach § 2 Abs. 4 a) WTO verstoßen, aber auch gegen das absolute
Rauchverbot nach § 1 Abs. 6 d) WTO.
Der Gastgeber betont, dass die verhängte Strafe viel zu hoch sei und ihn
die Abänderung der Spielwertung besonders hart treffe. Er beantragte in
der Berufungsschrift in Abänderung des Schiedsspruchs des
Bezirksschiedsgerichts Neckar/Fils die verhängte Geldstrafe insgesamt
aufzuheben und den Protest der Gäste gegen die Spielwertung
zurückzuweisen, hilfsweise Durchführung eines
Wiederholungskampfes.
Der Gastgeber habe den von der Jugendgruppe ausgehenden Lärm sehr
bedauert und nicht gewusst, dass die vom Wirt angekündigte
"Gesellschaft" aus Kindern bestehe. Im übrigen seien die Vorwürfe
im Schiedsspruch gegen die Eignung des Spiellokals verfehlt.
Begründung:
Die Berufung wurde rechtzeitig eingelegt. Der Gastgeber erhielt den
Schiedsspruch vom 14.2.1999 am 24.2.1999 und legte mit Schreiben vom 3.3.1999
Berufung ein. - Der Spielleiter traf seine Entscheidung am 26.1.1999. Der
Protest der Gastgeber vom 7.2.1999 und derjenige der Gästemannschaft vom
31.1.1999 waren jeweils fristgerecht.
Nach Ablauf der Saison hat der Gastgeber ein unverändertes Interesse an
der Aufhebung der ihm auferlegten Geldstrafe und im Hinblick auf eine
Wiederholungsgefahr ein schützenswertes Interesse an der Feststellung,
ob ihm gegenüber rechtswidrig entschieden wurde.
Hinsichtlich der Wertung des Spielergebnisses kann der Argumentation des
Gastgebers nicht gefolgt werden. § 2 Abs. 4 a) WTO i. d. F. vom
14.6.1997 (abgedruckt in: Rochade Württemberg 9/1997) bezeichnet als
Pflicht des gastgebenden Vereins die "Bereitstellung eines geeigneten
Spiellokals". Diese Verpflichtung ist stets einzuhalten. Selbst wenn ein
Verein schuldlos gegen sie verstößt, geht die mangelnde Eignung zu
seinen Lasten. Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 Abs. 4 c) Satz 1 WTO.
Nur in Fällen höherer Gewalt, wenn also das Unvermögen, dieser
Pflicht zu entsprechen, nicht rechtzeitig erkannt werden kann, wäre ihm
dies nicht zur Last zu legen. (Ein extremes Beispiel wäre ein Brand im
Spiellokal am Vorabend des Wettkampfes). Der Gastgeber konnte vor dem
Wettkampf durch Befragen des Gastwirts feststellen, welcher Art die
Gesellschaft sei, der das Nebenzimmer überlassen war und hätte
danach ein anderes Spiellokal suchen können.
Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe hat die Berufung Erfolg.
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist
gemäß § 18 Abs. 3 d) Schiedsordnung ein grob unsportliches
Verhalten. Ein solches grob unsportliches Verhalten vermag das
Verbandsschiedsgericht in dem unerwarteten Lärm durch eine aus Kindern
bestehende Gesellschaft nicht zu erkennen. Insoweit kann dem Gastgeber nur
fahrlässiges Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Der Gastgeber hat
jedoch nicht sehenden Auges ein ungeeignetes Spiellokal gewählt.
Dem Verbandsschiedsgericht ist durch sein Mitglied Musolff die
Örtlichkeit bekannt. Für die Durchführung eines Wettkampfes an
einem Samstag nachmittag ist der Nichtraucherbereich der Gaststätte zwar
wenig geeignet, aber doch nicht vollständig ungeeignet.
Üblicherweise ist an einem Samstag nachmittag in dieser Gaststätte
wenig Besuch und damit geringe Lärmbelästigung zu erwarten. Auch
die Musik stört nur wenig.
Ein Verstoß gegen das Rauchverbot kann ebenfalls nicht festgestellt
werden. Die Gastmannschaft durfte davon ausgehen, dass im Nichtraucherbereich
einer Gaststätte kein Rauch auftritt.
Dem Gastgeber ist ein vorsätzlicher Verstoss gegen seine Verpflichtung
vorzuhalten, ein geeignetes Spiellokal zur Verfügung zu stellen. Ein
Spiellokal ist geeignet, wenn dort alle Partien ohne Unterbrechung am Brett
beendet werden können. Unterbrechungen der Partien sind nicht (mehr)
zulässig. Indem der Gastgeber von vornherein ein Spiellokal wählte,
in dem die Partien bei Ausschöpfung der Bedenkzeit nicht zu Ende
gespielt werden konnten, sondern zur Fortsetzung unterbrochen werden mussten,
wählte er in vollem Bewußtsein ein ungeeignetes Spiellokal. Dieser
vorsätzliche Regelverstoss hat jedoch noch nicht das Gewicht einer
groben Unsportlichkeit. Dies wird schon daran erkennbar, dass die
Gastmannschaft die Zumutung, die in dem Verlangen nach Unterbrechung und
Umzug zu einem festgelegten Zeitpunkt bestand, als hinnehmbar empfand und
noch nicht einmal mit einem sofortigen Protest reagierte.
§ 12 Abs. 5 Schiedsordnung verweist auf die Kostenregelung des FGG und
der StPO. Nach § 13 a FGG werden in der Regel außergerichtliche
Kosten nicht erstattet. Für das vorliegende Berufungsverfahren bestand
kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Die Protestgebühr ist in
voller Höhe zu erstatten, weil der Protest gegen die vom Spielleiter
verhängte Geldstrafe in vollem Umfang erfolgreich war. Im
Berufungsverfahren unterlag der Gastgeber zum weitaus überwiegenden
Teil; es können lediglich 1/5 der Berufungsgebühr entsprechend dem
Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen erstattet werden.
Dr. Rolf Gutmann
Thomas Lakay
Werner Musolff

