Bezirkskarte
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Geschäftsordnung des Schachbezirks Unterland
Inhaltsverzeichnis
- Gliederung und Führungsgremien
- Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Bezirkstag
- Schachvereine und –abteilungen
- Spielbetrieb
- Turnierpreise und finanzielle Zuschüsse
- Beiträge und Meldegebühren
- Änderungen
- Bestätigung der Kreisvorsitzenden, die auf den Kreistagen gewählt wurden, als Mitglieder des Bezirksvorstands.
- Bezirkskassier
- Bezirksspielleiter
- Bestätigung des Jugendleiters, der von der Jugendversammlung gewählt wurde
- Schriftführer und Pressewart
- Schiedsgerichtsvorsitzender
- Referent für Breiten- und Freizeitsport
- Referent für Ausbildung
- DWZ-Sachbearbeiter
- Bestätigung der Mitglieder des Spielausschusses, die in den Kreisen gewählt wurden
- Beisitzer des Schiedsgerichts
- Kassenprüfer
- Delegierte zum Verbandstag
Geschäftsordnung des Schachbezirks Unterland
Der Schachbezirk Unterland ist eine Unterabteilung des Schachverbands Württemberg e.V. (SVW). Er unterliegt der Satzung des SVW und gibt sich zur geregelten Arbeit innerhalb des Bezirks folgende Geschäftsordnung.
1 Gliederung und Führungsgremien
1.1 Der Bezirk setzt sich aus den ihm gemeldeten Schachvereinen und Schachabteilungen der Schachkreise Heilbronn-Hohenlohe und Ludwigsburg zusammen.
1.2 Zum Vorstand gehören:
1.2.1 Der Bezirksleiter
1.2.2 Die beiden Kreisvorsitzenden
1.2.3 Der Bezirkskassier
1.2.4 Der Bezirksspielleiter
1.2.5 Der Bezirksjugendleiter
1.2.6 Der Schriftführer und Pressewart
1.2.7 Der Schiedsgerichtsvorsitzende
1.2.8 Der Referent für Breiten- und Freizeitsport
1.2.9 Der Referent für Ausbildung
1.2.10 Der DWZ-Sachbearbeiter
1.2.11 Der Internet-Beauftragte
1.3 Zum erweiterten Vorstand gehören:
1.3.1 Die Mitglieder des Vorstands
1.3.2 Die Mitglieder des Bezirksspielausschusses
1.3.3 Die Mitarbeiter der Kreisvorsitzenden
2 Rechte und Pflichten des Vorstandes
2.1 Alle zum Vorstand gehörenden Mitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, den Bezirksleiter über alle wichtigen Ereignisse umgehend zu informieren. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren und auszeichnen sowie Disziplinarstrafen und Geldbußen verhängen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
2.2 Der Bezirksleiter ist für den gesamten Betrieb innerhalb des Bezirks verantwortlich. Er muß den Bezirkstag alle zwei Jahre, spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin einberufen. Der Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter sollen möglichst bei allen Großveranstaltungen des Bezirks anwesend sein. Der Bezirksleiter kann über Ausgaben für die laufenden Bezirksgeschäfte bis zu einer Höhe von 300,- DM (150,- EUR) entscheiden. Über höhere Aufwendungen hat der Vorstand zu befinden. Der Bezirksleiter hat das Recht, die Kasse jederzeit durch die Kassenprüfer überprüfen zu lassen, und er ist verpflichtet, über die Ausgaben dem Bezirk Rechenschaft zu geben. Er kann ferner bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds oder sonstigen Mitarbeiters des Bezirks - in Abstimmung mit seinen Stellvertretern - kommissarisch bis zum nächsten Bezirkstag einen Sachbearbeiter einsetzen. Die beiden Kreisvorsitzenden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bezirksleiter, wenn sie diesen vertreten. Erster Stellvertreter ist immer der Kreisvorsitzende aus dem Kreis, der nicht den Bezirksleiter stellt.
2.3 Die Kreisvorsitzenden sind für den gesamten Betrieb in ihren Kreisen (Heilbronn-Hohenlohe und Ludwigsburg) verantwortlich. Zu ihrer Entlastung können sie Mitarbeiter heranziehen, wie z.B. Spielleiter, Jugendleiter usw. Die Geschäfte der Kreise sind nach den bisherigen Gepflogenheiten und in eigenem Ermessen zu führen, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Geschäftsordnung und zur Satzung und Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) des SVW stehen. Die Kreisvorsitzenden oder ihre Spielleiter müssen den Bezirksspielleiter über den Spielbetrieb in ihren Kreisen ausgiebig und rechtzeitig informieren. Termine sind mit der Bezirksleitung vorher abzustimmen.
2.4 Der Bezirkskassier ist verpflichtet, die Kasse sorgfältig und übersichtlich zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben hat er durch Belege nachzuweisen und im Kassenbuch einzutragen. Das Kassenbuch kann durch PC-Ausdruck ersetzt werden. Die einzelnen Blätter der Einnahmen und Ausgaben sind dann zu unterschreiben. Er ist weiter verpflichtet, den Kassenbestand vierteljährlich dem Bezirksleiter schriftlich mitzuteilen. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand genehmigt werden muß. Es ist ferner seine Pflicht, die Beiträge und alle weiteren Pflichtzahlungen der Schachvereine und Schachabteilungen zwei Wochen nach der Zahlungsmitteilung anzumahnen, wenn diese nicht termingerecht eingegangen sind. Der Kassier führt für den Bezirk ein Girokonto, für das der Bezirksleiter und der Bezirkskassier jeweils allein zeichnungsberechtigt sind. Der Bezirkskassier kann Einzelrechnungen bis zu einem Betrag von 150,- DM (75,- EUR) ohne Genehmigung des Bezirksleiters begleichen. Darüber hinausgehende Beträge sind dem Bezirksleiter zur Klärung weiterzureichen. Die Kasse ist vor dem Bezirkstag von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sollen das Kassenbuch und den Kassenbericht unterzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.5 Der Bezirksspielleiter ist für den Spielbetrieb auf Bezirksebene verantwortlich, ausgenommen sind die Jugendturniere und die in die Zuständigkeit der Kreise fallenden Wettkämpfe. Der Bezirksspielleiter muß die Termine für den Spielbetrieb auf Bezirksebene in Abstimmung mit dem Bezirksspielausschuß festlegen. Der Bezirksspielleiter ist zugleich Vorsitzender des Bezirksspielausschusses. Die Bestimmungen der WTO und der Bezirksspielordnung sind für ihn bindend. Der Bezirksspielleiter fällt in erster Instanz Entscheidungen über Streitfälle für den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Spielbetrieb. Wenn der eigene Verein bei einem Streitfall betroffen ist, soll einer der beiden Kreisspielleiter entscheiden. Dies gilt auch für die beiden Kreisspielleiter bei ihren Vereinen. Jede Entscheidung des Bezirksspielleiters muß schriftlich erfolgen.
2.6 Der Bezirksjugendleiter ist für den Spielbetrieb der Jugend im Bezirk verantwortlich. Er kann bei Bedarf mit Genehmigung des Bezirksleiters einen Stellvertreter benennen. Die Bestimmungen der WTO und der Jugendspielordnung sind für ihn bindend. Der Bezirksjugendleiter ist verpflichtet, dem Verband die Jugendlichen zu melden, die für die Verbandsjugendmeisterschaft teilnahmeberechtigt sind. Der Bezirksjugendleiter fällt in erster Instanz Entscheidungen über Streitfälle für den in seinen Zuständigkeitsberecih fallenden Spielbetrieb. Jede Entscheidung des Bezirksjugendleiters muß schriftlich erfolgen.
2.7 Der Schriftführer und Pressewart hat über jede Sitzung des Vorstands, des erweiterten Vorstands sowie des Bezirkstags ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muß die Zahl der jeweils Anwesenden sowie alle Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist für jedes Vorstandsmitglied zu fertigen. Die Protokolle sind in einem Protokollbuch vom Schriftführer zu sammeln. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
2.8 Das Bezirksschiedsgericht - bestehend aus dem Schiedsgerichtsvorsitzenden und je zwei Beisitzern aus den beiden Kreisen - hat die Aufgabe, über Proteste, Streitigkeiten und Verfehlungen bei Mannschaftskämpfen und Einzelturnieren auf Bezirksebene zu urteilen. Es ist an die Bestimmungen der WTO und die Regeln des Weltschachbundes (FIDE) gebunden. Die Urteile sind dem Bezirksleiter, dem Kassier, den betreffenden Spielleitern sowie den beteiligten Parteien schriftlich mitzuteilen. Das Schiedsgericht muß über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Es stellt im Bezirk die letzte Instanz dar. Ein Urteil des Bezirksschiedsgerichts kann nur vom Verbandsschiedsgericht aufgehoben werden.
2.9 Der Referent für Breiten- und Freizeitsport hat die Aufgabe, Breiten- und Freizeitveranstaltungen für Jedermann auf Vereins-, Kreis- und Bezirksebene zu fördern sowie die Vereine bezüglich der finanziellen Beihilfen und der organisatorischen Unterstützung seitens des Württembergischen Landessportbundes aufzuklären.
2.10 Der Referent für Ausbildung hat die Aufgabe, Ausbildungs- und Fördermaßnahmen innerhalb des Bezirks zu koordinieren und durchzuführen. Diese Maßnahmen sind mit dem Schachverband Württemberg und der Schachjugend des Bezirks abzustimmen.
2.11 Der DWZ-Sachbearbeiter hat die Aufgabe, sämtliche Mannschaftskämpfe, Bezirks- und Vereinsmeisterschaften auszuwerten und die DWZ-Zahlen der Spieler zu ermitteln (DWZ steht für deutsche Wertungszahl).
Diese DWZ-Zahlen sind jährlich mindestens einmal im Mitteilungsblatt des SVW zu veröffentlichen.
Die Kreis- und der Bezirksspielleiter sowie die Vereine sind hierzu verpflichtet, dem DWZ-Sachbearbeiter sofort nach Abschluß der Mannschaftskämpfe und Meisterschaften unaufgefordert übersichtliche, auswertbare Ergebnistabellen und ggf. Spielberichtskarten zur Verfügung zu stellen.
2.12 Der Internet-Beauftragte hat die Aufgabe, im Internet über den Schachbezirk informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Veröffentlichung aller wichtigen Termine, Ergebnisse und Adressen des Schachbezirks im Internet. Die Kreis- und der Bezirksspielleiter sowie die Vereine sind hierzu verpflichtet, dem Internet-Beauftragten unaufgefordert alle wichtigen Termine und Ergebnisse zu übermitteln.
2.13 Die Kassenprüfer haben die Kasse vor dem Bezirkstag sowie auf besondere Anordnung des Bezirksleiters zu prüfen und das Kassenbuch sowie den Kassenbericht zu unterzeichnen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Bezirksleiter zu melden. Beim Bezirkstag soll einer der beiden Kassenprüfer über die Kassenführung berichten.
2.14 Der Bezirksspielausschuß besteht aus dem Bezirksspielleiter als Vorsitzendem, den beiden Kreisspielleitern als dessen Stellvertretern sowie je drei Mitgliedern aus den beiden Kreisen Heilbronn-Hohenlohe und Ludwigsburg.
Die Mitglieder des Bezirksspielausschusses sind verpflichtet, den Bezirksspielleiter in seiner Arbeit zu unterstützen.
3 Bezirkstag
3.1 Die oberste Instanz des Schachbezirks Unterland ist der ordentliche Bezirkstag, der alle zwei Jahre - mindestens vier Wochen vor dem Verbandstag - abzuhalten ist. In den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, können außerordentliche Bezirkstage angesetzt werden.
3.2 Der Bezirkstag setzt sich aus dem erweiterten Vorstand und den Delegierten der Vereine zusammen. Er entscheidet über Anträge durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
3.3 Anträge können von den Vereinen und Abteilungen sowie von den Mitgliedern des Bezirksvorstandes gestellt werden. Sie sind mindestens 14 Tage vor dem Bezirkstag schriftlich beim Bezirksleiter einzureichen.
3.4 Auf dem Bezirkstag sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte abzuhalten:
3.4.1 Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
Alle Berichte sind in wichtigen Bereichen ausführlich und umfassend zu erstatten. Sie können auch schriftlich den Vereinen mindestens 14 Tage vor dem Bezirkstag ausgehändigt werden.
3.4.2 Bericht der Kassenprüfer
3.4.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder
3.4.4 Wahlen
Der Bezirkstag muß vor Beginn der Wahlen einen Wahlleiter wählen, der die Wahl des Bezirksleiters durchzuführen hat. Nach der Wahl des Bezirksleiters leitet dieser die Versammlung und die weiteren Wahlen:
3.4.5 Anträge
3.4.6 Verschiedenes
4 Schachvereine und -abteilungen
4.1 Die Schachvereine und -abteilungen bilden den Bezirk. Sie sind verpflichtet, den Bezirk durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Sie sind weiter verpflichtet zur Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund (WLSB) sowie zur Einhaltung aller Vorschriften des Melde- und Beitragswesens.
4.2 Alle Beiträge, Startgelder und sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind bis zu dem in der ersten Zahlungsaufforderung gesetzten Termin zu entrichten. Bei allen Turnieren des Bezirks gilt als erste Zahlungsaufforderung das Startschreiben des jeweiligen Turnierleiters. Wer bis zum festgesetzten Zeitpunkt den Verpflichtungen nicht nachkommt, wird durch Einschreibebrief mit einer gesetzten Frist von 14 Tagen an die Erledigung erinnert, wobei die Mahnkosten zu Lasten des betreffenden Vereins gehen. Vereine und Abteilungen, die nach dieser Frist ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, können durch Vorstandsbeschluß bei allen offiziellen und inoffiziellen Veranstaltungen des Bezirks gesperrt werden. Diese Sperre gilt dann auch für die Mitglieder dieser Vereine und Abteilungen.
4.3 Alle Mitglieder der Vereine und Abteilungen sind gemäß der Spielerpaßordung des Schachverbandes Württemberg dem Paßbeauftragten des SVW zu melden.
4.4 Die Vereine und Abteilungen, sowie deren Mitglieder können grundsätzlich an allen Veranstaltungen des Bezirks teilnehmen. Die Qualifikation zu Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften ist in der Spielordnumg des Schachbezirks Unterland gesondert geregelt.
4.5 Jeder Schachverein bzw. jede Schachabteilung des Bezirks ist verpflichtet, zum Bezirkstag mindestens einen Delegierten zu entsenden. Sie können für je 25 gemeldete Mitglieder einen und für die Restzahl 15 einen weiteren Delegierten entsenden. Bei Nichtteilnahme eines Vereins bzw. einer Abteilung am Bezirkstag wird ein Bußgeld in Höhe von 50,- DM (25,- EUR) erhoben.
5 Spielbetrieb
5.1 Für den Spielbetrieb innerhalb des Bezirks ist die jeweils gültige Bezirksspielordnung maßgebend.
5.2 Änderungen und Ergänzungen der Spielordung können vom erweiterten Vorstand beschlossen und durchgeführt werden. Der nächste Bezirkstag muß diese Änderungen und Ergänzungen jedoch genehmigen.
5.3 Der Spielbetrieb in den Kreisen wird von diesen selbst in Anpassung an die Spielordung und die Termine des Bezirks geregelt.
5.4 Die Jugend des Bezirks gibt sich nach dem Vorbild der deutschen Schachjugend eine eigene Jugendspielordnung. Diese ist für den Spielbetrieb der Jugend maßgebend.
6 Turnierpreise und finanzielle Zuschüsse
6.1 Es werden die Turnierpreise und Zuschüsse gemäß der Bezirksspielordnung gewährt.
6.2 Die Teilnehmer an der Württembergischen Jugendmeisterschaft erhalten auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 50,-DM (25,- EUR).
6.3 Bei Jugendeinzel- und -mannschaftsmeisterschaften auf Bezirks- oder Kreisebene sind Preise, Pokale, Urkunden mit Beschriftung und PC-Verwaltung aus den Startgeldern zu finanzieren.
6.4 Zu den Jugendeinzelmeisterschaften gewährt der Bezirk einen Zuschuß von 6,- DM (3,- EUR) pro Teilnehmer, im Höchstfall jedoch 300,- DM (150,- EUR). Eine eventuelle Erstattung der Hallenmiete kann auf vorherige Anfrage beim Bezirksjugendleiter bis höchstens 200,- DM (100,- EUR) bewilligt werden.
6.5 Vorstandmitglieder erhalten bei Benutzung eines eigenen PC für den Bezirk auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von jährlich 125,- DM (65,- EUR).
6.6 Bei Arbeitsbesprechungen des Bezirks (Vorstand, Spielausschuß, Schiedsgericht usw.) zahlt die Bezirkskasse Spesen in Höhe von 10,- DM (5,- EUR) sowie die Fahrtkostenpauschale gemäß der Reisekostenverordnung des SVW.
7 Beiträge und Meldegebühren
Zur Begleichung von finanziellen Verpflichtungen stehen dem Bezirk folgende Einnahmen zur Verfügung:
7.1 Die Beiträge der Vereine an den Bezirk.
7.2 Die Startgelder von Einzel- und Mannschaftsturnieren gemäß Bezirksspielordnung.
7.3 Die Buß- und Strafgelder aus Schiedsverfahren oder sonstigen Versäumnissen.
7.4 Die Beitragsrückflüsse und Zuschüsse aus Verbands- oder WLSB-Kasse, sofern sie nicht den Vereinen oder Abteilungen zustehen.
8 Änderungen
8.1 Die unter Abschnitt 6 genannten Beträge können vom erweiterten Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluß an die finanzielle Lage angepaßt werden. Der Bezirksleiter ist jedoch verpflichtet, die Vereine spätestens auf dem nächsten Bezirkstag hierüber zu unterrichten und die Änderungen zu begründen.
8.2 Alle übrigen Teile dieser Geschäftsordung bedürfen zur Änderung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Bezirkstages.
Diese Geschäftsordnung wurde in der vorliegenden Form auf dem Bezirkstag am 24.04.1999 in Forchtenberg beschlossen.
Für schreibfehler keine Haftung!

