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Geschäfts- und Spielordnung

Geschrieben von Importfilter Mittwoch, 13. September 2006

Schachbezirk Ostalb

in der Fassung vom 24. Juni 2006

§ 1 – Wesen und Geschäftsbereich

§ 1.1    Der Schachbezirk Ostalb ist eine Unterabteilung des Schachverbandes Württemberg e.V. (SVW). Gemäß Verbandssatzung umfasst er alle dem SVW angehörenden Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen mit Sitz innerhalb des ihm vom SVW zugewiesenen Gebietes. Sie müssen gleichzeitig Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sein.

§ 1.2    Das dem Schachbezirk Ostalb zugewiesene Gebiet umfasst den Landkreis Ostalb, den Landkreis Heidenheim, Teile des Rems-Murr Kreises, sowie Teile des Landkreises Schwäbisch Hall. Die durch diese Gebietszuweisung dem Schachbezirk Ostalb angehörenden Vereine sind in Anlage 1 dieser GSO aufgeführt. Zuordnungsänderungen aller Art bleiben dem Schachverband vorbehalten. Änderungen der Anlage 1 sind deshalb vom Bezirksleiter nach Maßgabe des SVW automatisch vorzunehmen.

§ 1.3    Im Rahmen, der ihm vom SVW zugewiesenen Aufgaben arbeitet der Schachbezirk Ostalb weitgehend selbständig. Sein Geschäftsbereich wird durch die Satzung, die Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) sowie die Spielerpassordnung (SPO) des Schachverbandes begrenzt.

§ 2 – Gliederung des Bezirks

§ 2.1    Unter spieltechnischen und geographischen Gesichtspunkten ist der Schachbezirk Ostalb in drei Schachkreise gegliedert:

§ Schachkreis Schwäbisch Gmünd

§ Schachkreis Heidenheim

§ Schachkreis Aalen

Die Zuordnung, der dem Schachkreis Ostalb angehörenden Vereine zu den Schachkreisen, ist aus Anlage 1 der GSO ersichtlich. Zuordnungsänderungen und Neuzuordnungen sind dem Bezirksvorstand vorbehalten.

§ 2.2    Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeiten die Schachkreise weitgehend selbständig. Die Schachkreise regeln den Spielbetrieb in eigener Verantwortung, sind jedoch an die Bestimmungen der WTO des Schachverbandes Württemberg, an die Beschlüsse des Bezirkstages sowie an diese GSO gebunden.

§ 3 – Organe

§ 3.1    Organe des Schachbezirks sind:

§der Bezirkstag

§der Bezirksvorstand

§der Bezirksspielausschuss

§das Bezirksschiedsgericht

§ 3.2    Alle Organe des Schachbezirks sind bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Soweit die GSO nichts anderes vorsieht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über alle Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll des Bezirkstages ist vom Bezirksschriftführer zu erstellen (oder bei Verhinderung von einem aus den Reihen der anwesenden Mitglieder gewählten Vertreter). Das Protokoll des Bezirkstages ist vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 3.3    Bei Bedarf können der Bezirkstag und der Bezirksvorstand einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betreuen. Diese Mitarbeiter mit besonderem Aufgabenbereich (z.B. Damenwart, Pressewart, Bezirksturnierleiter, DWZ-Beauftragter usw.) werden zu den entsprechenden Sitzungen geladen und sind stimmberechtigt.

§ 3.4    Für die beiden Kassenprüfer und die Delegierten des Schachbezirks beim Verbandstag gelten besondere Bestimmungen (siehe § 8 und § 9).

§ 4 – Bezirkstag

§ 4.1    Der Bezirkstag ist das oberste Organ des Schachbezirks Ostalb. Er besteht aus den Vertretern aller Vereine bzw. Schachabteilungen des Bezirks, aus den Mitgliedern des Bezirksspielausschusses, soweit sie nicht schon dem Bezirksvorstand angehören.

§ 4.2    Jeder Verein und jedes Mitglied des Bezirksvorstandes bzw. des Bezirksspielausschusses, außer dem Bezirksgerichtsvorsitzenden hat eine Stimme.

§ 4.3    Der Bezirkstag tagt in der Regel öffentlich. Neben den stimmberechtigten Vertretern können die Vereine mehrere nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. Auf Antrag kann der Bezirkstag bei entsprechendem Beschluss die Öffentlichkeit, nicht jedoch die stimmberechtigten Vertreter der Vereine ausschließen. Jeder Teilnehmer des Bezirkstages kann aufgefordert werden, den Tagungsraum zu verlassen, wenn ein Tagesordnungspunkt oder ein Dringlichkeitsantrag behandelt wird, der ihn persönlich betrifft. Mitglieder des Verbandspräsidiums und des erweiterten Vorstandes des SVW sind bei der Teilnahme am Bezirkstag nicht stimmberechtigten Vertretern von Vereinen des Bezirks gleichzusetzen.

§ 4.4    Der Bezirkstag tritt jährlich zusammen. Er soll mindestens fünf Wochen vor dem Verbandstag abgehalten werden.

§ 4.5    Ein außerordentlicher Bezirkstag findet statt, wenn ihn der Bezirksvorsitzende einberuft, wenn der Bezirkstag bzw. die Bezirksvorstandschaft mit Mehrheit eine Einberufung fordern, oder zwei von drei Schachkreisen ihn mit Mehrheit verlangen.

§ 4.6    Die Einberufung zu den Bezirkstagen erfolgt durch Veröffentlichung im Verbandsorgan "Rochade" mindestens zwei Wochen im voraus, oder per Email an die Postempfänger des Vereins.

§ 4.7    Der Bezirkstag bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Bezirks. Die Aufgaben des ordentlichen Bezirkstages sind:

§Entgegennahme der Berichte

·des Bezirksvorstandes

·des Bezirksspielausschusses

·des Bezirksschiedsgerichtes

·des DWZ-Beauftragten

·der Kassenprüfer

§Entlastung des Bezirksvorstandes

§Neuwahlen

·des Bezirksvorstands

·des Bezirksschiedsgerichtes

·der Kassenprüfer

·bei Bedarf Neuwahl von weiteren Mitarbeitern mit besonderem Aufgabenbereich

§Eventuelle Änderung der Geschäftsordnung und der Bezirks-WTO.

§Festsetzen von Beiträgen und Gebühren, sowie Richtlinien für die Verwendung der Gelder des Bezirks.

§Aussprache und Beschlussfassung über Anträge.

§Die Tagesordnung eines ordentlichen Bezirkstages ist auf solche Punkte zu beschränken über die zweckmäßig vor dem nächsten ordentlichen Bezirkstag zu beschließen ist.

§ 4.8    Die Mitglieder des Bezirksvorstandes benötigen zu ihrer Wahl die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl statt, nach der eine einfache Mehrheit genügt. Für alle anderen Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

§ 4.9    Für die Dauer der Entlastung des Bezirksvorstandes, der Kassenprüfer und der Neuwahl des Bezirksvorsitzenden übernimmt ein vom Bezirkstag gewählter Versammlungsleiter den Vorsitz.

§ 4.10  Anträge zur Tagesordnung eines Bezirkstages müssen mindestens 14 Tage vorher mit schriftlicher Begründung beim Bezirksvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorliegen. Soweit es der Ablauf in zumutbarer Weise erlaubt, ist der Bezirksvorsitzende verpflichtet die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 4.11  Anträge, die sich aus der Aussprache über einen in die Tagesordnung aufgenommenen Antrag ergeben und diesen ändern, ergänzen und fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
Alle anderen nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

§ 4.12  Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitgehendsten Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen darüber Zweifel, entscheidet die Versammlung. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge kommen gesondert zur Abstimmung.

§ 4.13  Alle Abstimmungen des Bezirkstages erfolgen offen, ggf. durch Vorzeigen von Stimmkarten. Eine geheime Abstimmung (Aufrufung der Stimmberechtigten mittels Urne oder ähnlichem.) wird vom Versammlungsleiter auf Antrag angeordnet. Offene namentliche Abstimmungen sind nicht vorgesehen. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Abstimmungen über Personen und Entlastungen ruht das Stimmrecht des Betroffenen.

§ 4.14  Vor jeder Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Erklärt ein Kandidat seine Bereitschaft zur Annahme nur unter gewissen Bedingungen (junktim), so hat er dies vor der Wahl dem Bezirkstag zu begründen.

§ 4.15  Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Bezirksvorstandes, des Bezirksspielausschusses und des Bezirksschiedsgerichtes während der Legislaturperiode, wählt der Bezirksvorstand auf Vorschlag des entsprechenden Organs ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten nach dieser GSO festgelegten Wahl. Scheidet der Bezirksvorsitzende vorzeitig aus, so ist ein außerordentlicher Bezirkstag zwecks Neuwahl einzuberufen.

§ 4.16  Für die Beschlussfassung von Anträgen an den Verbandstag, sowie die Wahl der Delegierten für den Verbandstag gelten besondere Bestimmungen (siehe § 8).

§ 5 – Bezirksvorstand

§ 5.1    Zum Bezirksvorstand des Schachbezirks Ostalb zählen:

§der Bezirksvorsitzende

§der Bezirksspielleiter (stellvertr. Bezirksvorsitzender)

§der Bezirksturnierleiter (stellvertr. Bezirksspielleiter)

§der Bezirkskassier

§der Ausbildungsreferent

§der Bezirksjugendleiter

§der Bezirksschiedsgerichtsvorsitzende

§der DWZ-Beauftragte

§der Bezirksschriftführer

§der Damenwart

§der Freizeitschach-Beauftragte

§der F-Kaderleiter

§Internetbeauftragter

§Referent für Mitgliederverwaltung

§ein eventueller Ehrenvorsitzender

§die von den Kreisen gewählten Kreisvorsitzenden

§die von den Kreisen gewählten Kreisspielleiter

§ 5.2    Bezirksvorsitzender und Bezirkskassier vertreten je einzeln den Bezirk nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang ihrer Rechte, Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Schachverband und dem Bezirk wird durch die Verbandssatzung und diese GSO festgelegt.

§ 5.3    Die Sitzungen dieses Gremiums werden vom Bezirksvorsitzenden bei Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Alle Bezirkstage sind vom Bezirksvorstand vorzubereiten.

§ 5.4    Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkstages im Rahmen der den Mitgliedern übertragenen Aufgaben durch. Aufträge des Bezirkstages an den Bezirksvorstand werden, soweit nicht einem einzelnen Mitglied der Bezirksvorstandschaft Weisungen erteilt wurden, durch Beschlüsse des Bezirksvorstandes mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bezirksvorsitzende.

§ 5.5    Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirk gegenüber dem Schachverband und der Öffentlichkeit. Er ist verantwortlich für die Einberufung des Bezirkstages und der Sitzungen des Bezirksvorstandes und leitet diese. Er überwacht die Durchführung aller Maßnahmen, die im Rahmen der GSO erforderlich sind.

§ 5.6    Der Bezirksspielleiter ist gleichzeitig der Stellvertreter des Bezirksvorsitzenden und vertritt ihn soweit erforderlich in allen Belangen. Er führt den Vorsitz im Bezirksspielausschuss und beruft diesen ein. Ihm obliegt die Protokollführung bei Sitzungen des Spielausschusses. Er koordiniert alle Maßnahmen, die zu einem reibungslosen Ablauf aller Mannschafts- und Einzelmeisterschaften auf Bezirksebene notwendig sind, und unterstützt den Bezirksvorsitzenden bei dessen Aufgabe, den Umgang der Vereine untereinander auf sportlich fairer und freundschaftlicher Basis zu fördern.

§ 5.7    Der Bezirksturnierleiter wird als Stellvertreter des Bezirksspielleiters vom Bezirkstag gewählt. Er ist verantwortlich für die Durchführung aller Bezirkseinzelmeisterschaften.

§ 5.8    Der Bezirkskassier führt die Bezirkskasse. Er ist verantwortlich für das gesamte Mahnwesen und die Meldung säumiger Vereine an den Bezirksvorsitzenden und den Bezirksspielleiter, die Erstellung des Kassenberichts, die Einziehung von Meldegebühren und Reuegeldern, die Auslagenerstattung von Unkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Bezirksorgane und bei Bedarf für die Erstellung eines Haushaltsplanes.

§ 5.9    Der Bezirksschriftführer führt die Protokolle der Sitzungen des Bezirkstages und des Bezirksvorstandes. Beschlüsse des Bezirksvorstandes sind den betroffenen Vereinen mitzuteilen. Für besondere Berichterstattung über den Schachbezirk in der Tagespresse kann er ggf. einen vom Bezirkstag beauftragten Pressewart hinzuziehen.

§ 5.10  Der Bezirksjugendleiter ist für die Durchführung aller Jugendturniere und sonstigen Jugendveranstaltungen auf Bezirksebene im Rahmen der Turniere der württembergischen Schachjugend verantwortlich. Er wird bei seinen Aufgaben durch die Kreisjugendleiter unterstützt. Er vertritt bei allen Schulschachangelegenheiten den Bezirk, soweit dessen Belange berührt sind.

§ 5.11  Der Vorsitzende des Bezirksschiedsgerichtes ist für die ordnungsgemäße Durchführung von Schiedsverfahren auf Bezirksebene verantwortlich. Ihm obliegt nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahl der Beisitzer, aus dem vom Bezirkstag gewählten Personenkreis. Er wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirksschiedsgerichtes vertreten.

§ 5.12  Der DWZ-Beauftragte ist verantwortlich für die Auswertung aller Mannschafts- und Einzelturniere des Bezirks und der Kreise, sowie dem Bezirk gemeldeter Vereinsturniere. Er kann hierbei von eventuellen DWZ-Beauftragten der Schachkreise unterstützt werden. Die Berücksichtigung von Turnierergebnissen von Vereinen des Bezirks ist nur zulässig, wenn das betreffende Turnier dem DWZ-Beauftragten vor Turnierbeginn gemeldet wurde.

§ 5.13  Der Internetbeauftrage pflegt und aktualisiert die Internetseiten des Schachbezirks Ostalb

§ 5.14  Der Referent für Mitgliederverwaltung pflegt und aktualisiert die Mitgliederdatenbank des Schachbezirks Ostalb

§ 5.15  Die Mitglieder der Bezirksvorstandschaft bleiben auch nach Ablauf ihrer zweijährigen Amtszeit bis zur nächsten gültigen Wahl durch den Bezirkstag im Amt.

§ 6 – Bezirksspielausschuss

§ 6.1    Der Bezirksspielausschuss ist zuständig für die Durchführung und Leitung aller Mannschafts- und Einzelmeisterschaften des Bezirks, einschließlich Terminfestlegung und Auslosungen. Zum Bezirksspielausschuss gehören:

§der Bezirksspielleiter (Vorsitzender)

§der Bezirksturnierleiter

§der Bezirksjugendleiter

§ggf. der Bezirksdamenwart

§die drei Kreisspielleiter

Im Bezirksspielausschuss haben der Bezirksjugendleiter nur in Jugendfragen, der Bezirksdamenwart nur in Fragen des Damenschachs und die Kreisspielleiter nur in Fragen, welche die Schachkreise berühren, Stimmrecht. Die Zusammensetzung des Spielausschusses kann deshalb durch den Bezirksspielleiter variiert werden.

§ 6.2    Der Schachbezirk Ostalb führt regelmäßig folgende Turniere durch:

§Mannschaftsmeisterschaften

·der Landesliga

·der Bezirksliga

§Einzelmeisterschaften

·Bezirkseinzelmeisterschaft (BEM)

§Pokalmeisterschaften

·Mannschaftspokal (Viererpokal)

·Einzelpokal (BPEM) – Dähne-Pokal

§Blitzmeisterschaften

·Mannschaft (BBMM)

·Einzel (BBEM)

§Jugendmeisterschaften

·Jugendeinzelmeisterschaften

·Jugendmannschaftsmeisterschaft – Bezirksjugendliga

§ 6.3    Auf Weisung des Bezirkstags können weitere Turniere durchgeführt werden, deren Durchführung dem Bezirksspielleiter oder im Falle von Einzelturnieren, dem Bezirksspielleiter oder dem beauftragten Verein übertragen wird.

§ 6.4    Die Endergebnisse aller Turniere auf Bezirksebene sind vom Bezirksspielleiter im Verbandsorgan zu veröffentlichen, bei Mannschaftsmeisterschaften in der Regel auch die Zwischenergebnisse.

§ 7 – Bezirksschiedsgericht

§ 7.1    Das Bezirksschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Bezirksvorsitzende, die Kreisjugendleiter und die Mitglieder des Bezirksspielausschusses dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören. Bei der Wahl des Schiedsgerichts durch den Bezirkstag soll nach Möglichkeit jeder Schachkreis durch wenigstens ein Mitglied vertreten sein.

§ 7.2    Die Schiedsverfahren werden im Einzelfall nach den Bestimmungen der WTO durch eine Schiedskammer abgewickelt. Die Kammer setzt sich aus dem Schiedsgerichtsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern zusammen. Der Stellvertreter kann vom Vorsitzenden als Beisitzer ausgewählt werden.

§ 7.3    Eine für den Einzelfall gebildete Kammer kann in ihrer Zusammensetzung nur noch bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes oder freiwilligem Rücktritt aus der Kammer geändert werden.

§ 7.4    Die Beratungen der Kammer sind nicht öffentlich. Die Entscheidungen der Kammer sind vom Vorsitzenden unverzüglich, unter namentlicher Nennung der Kammerbesetzung in Kurzfassung den betroffenen Vereinen mitzuteilen. Nach Urteilsfällung ist der Bezirksvorsitzende und der Bezirksspielleiter zu informieren.

§ 7.5    Ob die Kammer zur Klärung eines Falles örtlich zusammentreten muss, liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Korrespondenz und telefonische Beratung können eine Zusammenkunft ersetzen.

§ 7.6    Die Überwachungsfunktion des Bezirksvorsitzenden (§ 5.5) beschränkt sich im Falle des Bezirksschiedsgerichtes auf die Beobachtung, ob die formalen Bestimmungen der WTO eingehalten wurden. Sein Recht auf gebührenfreie Berufung beim Verbandsschiedsgericht, falls er offensichtliche Mängel im Urteil feststellt, oder die Verschärfung einer verhängten Strafe erreichen will, bleibt davon unberührt.

§ 7.7    Berufungen gegen die Entscheidung des Bezirksschiedsgericht sind gemäß WTO zulässig.

§ 7.8   Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.

§ 8 – Verbandsdelegierte

§ 8.1    Gemäß Satzung des SVW wählt der Bezirkstag spätestens fünf Wochen vor dem Verbandstag Delegierte, die neben dem Bezirksvorsitzenden bzw. dem Bezirksspielleiter (bei Verhinderung des Bezirksvorsitzenden) den Schachbezirk Ostalb beim Verbandstag vertreten. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Verbandssatzung.

§ 8.2    Die Schachkreise des Bezirks sollen durch wenigstens einen Delegierten vertreten sein. Bezirksspielleiter und Bezirkskassier sollten sich nach Möglichkeit als Kandidaten bei der Wahl der Delegierten zur Verfügung stellen.

§ 8.3   Die Delegierte sind auf dem Verbandstag bei der Stimmabgabe an keine Weisungen gebunden.

§ 8.4   Die Zusammensetzung der Verbandsdelegierten bleibt bis zum nächsten ordentlichen Bezirkstag, zur Vertretung auf möglichen außerordentlichen Verbandstagen, unverändert. Scheidet ein Delegierter aus, so benennt der Bezirksvorsitzende einen geeigneten Vertreter.

§ 8.5   Anträge an den Verbandstag können von jedem Mitglied eines Vereins oder einer Schachabteilung, ungeachtet der Vertretung des Bezirks durch Delegierte, nach Maßgabe der Verbandssatzung gestellt werden.

§ 9 – Kassenführung und Kassenprüfung, Finanzierung

§ 9.1    Die Finanzwirtschaft des Schachbezirks ist sparsam zu führen. Der Bezirkskassier erstellt bei Bedarf, auf Weisung des Bezirksvorsitzenden, einen Haushaltsplan.

§ 9.2    Der Bezirkskassier ist verpflichtet, dem ordentlichen Bezirkstag einen genauen Kassenbericht vorzulegen. Nach dem Bezirkstag legt der Kassier dem Verbandspräsidenten den Kassenbericht mit dem Prüfvermerk der Kassenprüfer vor. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9.3    Die Bezirkskasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern, die vom Bezirkstag gewählt wurden, geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bezirksvorstand angehören. In den Jahren eines ordentlichen Bezirkstags hat die Kassenprüfung vor diesem zu erfolgen. Beide Kassenprüfer haben dem Bezirkstag über die Prüfung der Kasse und der Kassenbuchführung in der Regel mündlich, ersatzweise schriftlich, Bericht zu erstatten.

§ 9.4    Der Bezirksvorsitzende kann jederzeit eine außerplanmäßige Prüfung der Kasse durch die beiden Kassenprüfer anordnen.

§ 9.5    Zur Deckung seiner Ausgaben stehen dem Schachbezirk neben dem Beitragsrückfluss vom Verband und etwaigen Spenden, nur Bußgelder (aus Strafen und Schiedsverfahren), Protestgebühren (bei Anrufung des Bezirksschiedsgerichts), sowie Start- und verfallene Reuegelder zur Verfügung.

§ 9.6    Die Höhe von Start- und Reuegeldern bei Mannschafts- und Einzelturnieren des Bezirks wird durch den Bezirkstag festgelegt.

§ 9.7    Die Möglichkeit Bußgelder zu verhängen, bleibt den Mitgliedern des Bezirksvorstands vorbehalten.

§ 9.8    Für kostenintensive Schach-Sonderveranstaltungen der Vereine kann der Bezirksvorstand einen Zuschuss gewähren. Voraussetzung dafür sind, die rechtzeitige Vorlage eines Kostenplans der Veranstaltung sowie die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitglieder von Schachvereinen des Bezirks. Die Beschränkung auf bestimmte Altersgruppen ist bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Rechtzeitige und gezielte Werbung für die Veranstaltung ist sicherzustellen. Zuschüsse vom Verband für dieselbe Veranstaltung schließen eine Bezuschussung durch den Bezirk nicht grundsätzlich aus, sind aber bei der Bemessung zu berücksichtigen.

§ 9.9    Die Neugründung von Vereinen oder Schachabteilungen im Bezirk, wird vom Bezirk gefördert. Die Art und Weise bleibt dem Bezirksvorstand überlassen.

§ 10 – Kreisvorstandschaft

§ 10.1  Die Mitglieder der Kreisvorstände werden von den Kreistagen gewählt. Die Kreistage sollen jährlich mindestens einmal zusammentreten. Die Zusammensetzung der Kreisvorstände bleibt den Kreisen überlassen. Zur Wahl eines Kreisvorsitzenden und Kreisspielleiters sind die Kreise jedoch verpflichtet.

§ 11 – Ehrungen

§ 11.1  Siehe Ehrenordnung des Schachverbandes Württemberg.

§ 12 – Sonstige Bestimmungen

§ 12.1  Offizielles Mitteilungsblatt des Schachbezirks Ostalb ist die ROCHADE. Jeder Verein ist verpflichtet mindestens ein Exemplar zu beziehen. Offizielle Veröffentlichungen in der ROCHADE gelten als ordnungsgemäß zugestellt.

§ 12.2 Die Teilnahme am Bezirkstag durch mindestens einen Delegierten ist Pflicht eines jeden Vereins. Ist ein Verein unentschuldigt nicht vertreten, wird eine Geldbuße verhängt.

§ 12.3 Die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen einzelner Vereine gegenüber dem Bezirk führt zur Sperre. Startgelder für die Mannschaftswettbewerbe sind bis zum 15.10. des Spieljahres zu entrichten. Andere Start- und Reuegelder sind bis zum Beginn des jeweiligen Turniers zu entrichten. Bußgelder sind zu den festgesetzten Terminen zu bezahlen. Die Sperre gilt für Mannschaften und Einzelspieler.

§ 12.4 Im übrigen gilt die WTO des Schachverbandes Württemberg e.V.

§ 13 – Schlussbestimmungen

§ 13.1  Diese Geschäfts- und Spielordnung (GSO) tritt mit der Verabschiedung durch den Bezirksvorstand nach Veröffentlichung in Kraft.

§ 13.2 Änderungen können nur vom Bezirkstag mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Beschlossene Änderungen können nicht von demselben Bezirkstag erneut geändert werden.

§ 13.3 Die Anlage 1 dieser GSO ist ein nach Bedarf zu differenzierender Bestandteil der GSO.