Bezirkskarte
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GSO Jugend SKSW
| § 1 Name und Wesen |
| § 2 Mitgliedschaft |
| § 3 Zweck und Aufgaben |
| § 4 Organe |
| § 5 Turniere |
| § 6 Finanzierung |
| § 7 Strafbestimmungen |
| § 8 Schlußbestimmungen |
Stand : nach dem Kreisjugendtag 2000
(alle Personenangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen)
§ 1 Name und Wesen
1. Die SKJ-SW ist eine Unterorganisation des Schachkreises
Stuttgart-West (SK-SW) sowie eine Unterorganisation des Schachbezirks
Stuttgart (SBS) und der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im
Schachverband Württemberg e.V. (SVW).
2. Die SKJ-SW anerkennt Satzungen und Ordnungen der oben
genannten Organe.
3. Soweit das sachliche Arbeitsgebiet der SKJ-SW dadurch
nicht beschrieben ist, gilt diese GSO.
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§ 2 Mitgliedschaft
1. Die SKJ-SW besteht aus Kindern und Jugendlichen, die
Mitglied eines Schachvereins des Schachkreises Stuttgart-West (SKSW) sind und
am 31. Dezember des laufenden Spieljahres das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
2. Zur SKJ-SW zählen des weiteren
- je eine mit der Jugendbetreuung beauftragte Person der Vereine des SK-SW
- die Mitglieder der Kreisjugendleitung (KJLtg).
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§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Die SKJ-SW ist Bindeglied zwischen der Jugend der
Vereine des SK-SW und der SBJS.
2. Die SKJ-SW ist offen als Ansprechpartner für Fachfragen, die
- Kinder und Jugendliche betreffen
- im Geschäftsbereich des SK-SW anfallen
- nicht in die Zuständigkeit der SBJS sowie der WSJ zählen.
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§ 4 Organe
1. Die Organe der SKJ-SW sind
- der Kreis-Jugend-Tag (KJT)
- die Kreis-Jugend-Leitung (KJLtg).
2. Der KJT besteht aus den Mitgliedern der SKJ-SW gem.
§ 2.
2.1 Stimmberechtigt sind nur Anwesende, die am 31.
Dezember des laufenden Spieljahres das 12. Lebensjahr vollendet
haben.
2.1.1 Pro Verein sind höchstens 5 Anwesende
stimmberechtigt.
2.2 Ein ordentlicher KJT muß einmal jährlich
stattfinden.
2.3 Ein außerordentlicher KJT ist binnen 8 Wochen durchzuführen, wenn dies mindestens
- fünf Vereine des SK-SW
- die Mehrheit der Mitglieder der KJLtg
- zwanzig Mitglieder der SKJ-SW aus mindestens drei Vereinen
2.4 Zum KJT beruft der Kreis-Jugend-Leiter (KJL) mit einer
Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich ein.
Die Tagesordnung (TO) ist mit der Einberufung bekanntzugeben.
2.5 Der KJT ist unabhängig von der Zahl der
Anwesenden beschlußfähig. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine
Stimme.
2.6 Zu den Aufgaben des KJT gehören
- Entgegennahme der Berichte der KJLtg
- Entlastung und Neuwahl der Mitglieder der KJLtg (falls anstehend)
- Beratung und Beschlußfassung über Anträge.
2.7 Anträge an den KJT müssen mit
Begründung mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim KJL
schriftlich eingereicht werden.
Anträge auf Änderung der GSO sind den Vereinen des SK-SW und den
Mitgliedern der KJLtg mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Kenntnis
zu bringen.
2.7.1 Anträge, die nicht § 4 Pkt. 2.7
entsprechen, können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der KJT. Dringlichkeitsanträge,
welche die GSO betreffen, dürfen nicht zugelassen werden.
2.8 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache
Mehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
2.8.1 Eine Änderung der GSO kann nur vom KJT
beschlossen werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
2.9 Über jeden KJT ist ein Protokoll anzufertigen. Es muß enthalten, die
- Liste der Erschienenen
- Benennung der Anträge
- Abstimmungs- und Wahlergebnisse
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
2.9.1 Das Protokoll ist binnen drei Wochen
- den Vereinen des SK-SW
- den Mitgliedern der KJLtg
- dem Leiter des SK-SW
3. Die KJLtg besteht aus
- dem Kreis-Jugend-Leiter (KJL)
- dem Kreis-Jugend-Spiel-Leiter (KJSpL)
- dem Kreis-Jugend-Kassier (KJK)
- bis zu drei Kreis-Jugend-Beisitzern (KJB)
- dem Kreis-Jugend-Sprecher (KJSp).
3.1 Die Mitglieder der KJLtg mit Ausnahme des KJSp werden
vom KJT gewählt.
3.1.1 Aktives und passives Wahlrecht für die Wahl des
KJSp haben alle Mitglieder gem. § 2 Pkt. 1.
3.2 Die Amtszeit der Mitglieder der KJLtg beginnt mit der
Wahl durch den KJT und dauert zwei Jahre.
3.3 Scheidet ein Mitglied der KJLtg vor Ablauf der
Amtszeit aus, ist von den verbliebenen Mitgliedern das Amt durch Zuwahl
für die restliche Amtszeit zu besetzen.
3.4 Eine ordentliche Versammlung der KJLtg muß
mindestens binnen vier Wochen nach einer Neuwahl, mindestens aber einmal
jährlich stattfinden.
3.5 Eine außerordentliche Versammlung der KJLtg ist einzuberufen, wenn dies
- der KJL als notwendig erachtet
- mindestens die Hälfte der Mitglieder der KJLtg verlangen und begründen.
3.6 Zur Versammlung der KJLtg beruft der KJL mit einer
Frist von mindestens drei Wochen schriftlich ein. Die TO ist mit der
Einberufung bekanntzugeben.
3.7 Die KJLtg ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder gem. § 4 Pkt. 3 erschienen
sind.
3.8 Zu den gemeinsamen Aufgaben der KJLtg gehören
- Vorbereitung, Ausschreibung und Durchführung von Turnieren
- Kontaktpflege zu den unter § 1 Pkt. 1 genannten Organen
- Durchführen der Beschlüsse des KJT
- Berichterstattung an den KJT
- Erfüllen von Aufgaben gem. § 3 Pkt. 2.
3.8.1 Die Mitglieder der KJLtg tragen Verantwortung für die:
- KJL:
- Vertretung der SKJ-SW nach außen
- Einberufung und Leitung von Versammlungen
- Durchführung von Ehrungen
- Kontaktpflege von nichtfachlichen Organen
- KJSpL:
- Leitung der Turniere im Bereich der SKJ-SW
- Durchführung von Ehrungen
- Meldung und Veröffentlichung der Turnierergebnisse
- KJK:
- Führung sämtlicher Kassengeschäfte der SKJ-SW
- Erstellung eines Haushaltplanes (HP)
- Erstellung eines Kassenberichtes (KB) zum Ende eines Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit
- KJB:
- Durchführung der von der KJLtg übertragenen Aufgaben
- Protokollerstellung von Versammlungen
- Vertretung des KJL bei Bedarf
- KJSp:
- Kontaktpflege zu den Jugendsprechern der Vereine des SK-SW
- Vertretung der Interessen dieser in der KJLtg
- Kontaktpflege zu den Turnierteilnehmern der SKJ-SW.
3.9 Anträge auf Änderung der TO müssen mit
Begründung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim KJL
schriftlich eingebracht werden.
3.10 Für Abstimmungen und Zuwahlen gilt die einfache
Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3.11 Über jede Versammlung der KJLtg ist ein Protokoll anzufertigen. Es muß enthalten die
- Liste der Erschienenen
- Benennung der Anträge
- Abstimmungs- und Zuwahlergebnisse
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
3.11.1 Das Protokoll ist binnen drei Wochen
- den Mitgliedern der KJLtg
- dem Leiter des SK-SW
- jedem Mitglied der SKJ-SW, das vorher darum gebeten hat, zuzuschicken.
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§ 5 Turniere
1. Es werden zumindest die Turniere angeboten, welche die
Qualifikation für die entsprechenden Turniere der SBJS erbringen.
Die Aufstiegsregelungen bestimmt die SBJS.
1.1 Die Turniere sollen in Abstimmung mit den Vorgaben der
SBJS und der WSJ terminiert werden.
1.2 Die Teilnahmeberechtigung zu den Turnieren ergibt sich
aus § 2 Pkt.1 dieser GSO und dem Vorliegen einer Spielberechtigung des
SVW.
1.2.1 Die KJEM der SKJ-SW kann auf Beschluß der
KJLtg gemeinsam mit den KJEM anderer Schachkreise durchgeführt werden,
wenn den Jugendlichen gemäß § 2.1 genügend
Teilnahmeplätze zur Verfügung stehen. Im Falle der gemeinsamen
Durchführung werden im Turnier alle Spieler gleichermaßen
gewertet, die Titel, Plätze und Qualifikationen jedoch nach
Schachkreisen getrennt verliehen.
1.2.2 Freibleibende Plätze können an beliebige
Jugendliche, die im SVW spielberechtigt sind, vergeben werden. Diese werden
zwar im Turnier gewertet, bei der Titel- und Platzvergabe sowie der
Qualifikation jedoch nicht berücksichtigt.
2. Kreis-Jugend-Einzel-Meisterschaft (KJEM)
2.1 Die Bedingungen gibt der KJSpL mit der
Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet
vorgegeben sind, legt er sie unter Rücksprache mit der KJLtg nach
eigenem Ermessen fest.
3. Kreis-Jugend-Mannschafts-Meisterschaft (KJMM)
3.1 Teilnahmeberechtigt sind alle Jugend-Mannschaften der
Vereine, die Mitglied im SK-SW sind.
3.1.1 Spielgemeinschaften sind zugelassen
3.1.2 Die KJMM kann auf Beschluß der KJLtg mit den
KJMM anderer Schachkreise gemeinsam durchgeführt werden, wenn alle
Jugendmannschaften des SK-SW teilnehmen können. Im Falle der gemeinsamen
Durchführung werden im Turnier alle Mannschaften gleichermaßen
gewertet, die Titel, Plätze und Qualifikationen jedoch nach
Schachkreisen getrennt verliehen.
3.1.3> Spielgemeinschaften von Vereinen verschiedener
Schachkreise werden mitgewertet, sind aber von der Titel-, Platz- und
Qualifikationsvergabe ausgeschlossen.
3.2 Pro Mannschaft können insgesamt 16 Spieler
gemeldet werden. Nachmeldungen sind zulässig.
3.3 Weitere Bedingungen gibt der KJSpL mit der
Ausschreibung/Einladung bekannt. Soweit sie nicht übergeordnet
vorgegeben sind, legt er sie unter Rücksprache mit der KJLtg nach
eigenem Ermessen fest.
4. Weitere Turniere können bei Bedarf angeboten
werden. Inwieweit dazu eine Qualifikation notwendig ist, wird mit der
Ausschreibung/Einladung bekannt gegeben; desgleichen weitere Bedingungen.
Festlegung erfolgt durch den KJSpL unter Rücksprache mit der KJLtg nach
eigenem Ermessen.
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§ 6 Finanzierung
1. Der Haushalt der SKJ-SW wird finanziert durch
- Startgelder
- Eigenbeteiligungen von Turnier-/Lehrgangsteilnehmern
- Zuschüsse
- Spenden.
2. Die Finanzmittel sind gem. § 3 zweckgebunden
einzusetzen.
3. Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31.
März des Folgejahres.
4. Die Verabschiedung des Haushalts obliegt dem Kreistag
des SK-SW.
5. Die Kasse wird durch die Kassenprüfer des SK-SW
geprüft.
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§ 7 Strafbestimmungen
1. Turnierteilnahme ist nur bei rechtzeitiger Bezahlung
des Startgeldes zulässig. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung können
bereits gespielte Partien vom Turnierleiter als verloren gewertet
werden.
1.1 Ein Teilnehmer kann durch den Turniereleiter vom
Turnier ausgeschlossen werden, wenn mindestens zwei Spiele ohne triftigen
Grund versäumt wurden.
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§ 8 Schlußbestimmungen
1. Bekanntgaben der KJLtg können als Rundschreiben an
die Vereine des SK-SW verschickt oder im Verbandsorgan des SVW
veröffentlicht werden. Letzteres nur, wenn Vertraulichkeit und
Fristeinhaltung nicht gefährdet sind.
2. Diese GSO wurde vom KJT am 29.10.1996 beschlossen und
ist damit in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die bisherige GSO vom
6.5.1993 außer Kraft.
3. Änderung vom Kreisjugendtag 1997 in
Münsingen
Änderung vom Kreisjugendtag 1998 in Bissingen/Teck
Änderung vom Kreisjugendtag 1999 in Neuweiler-Breitenberg
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Ludwigsburg, den 29.10.1996
Kreisjugendleiter, Kreisjugendbeisitzer
