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Jugendordnung

Geschrieben von Importfilter Sonntag, 3. Juli 2005

Stand 12.02.2005

§1 Namen und Wesen
§2 Zweck und Aufgabe
§3 Mitgliedschaft
§4 Finanzierung
§5 Organe
§6 Jugendversammlung
§7 Bezirksjugendleitung
§8 Spielausschuß
§9 Wahlen
§10 Aufgabenbereich
§11 Protokoll
§12 Jugendsprecher
§13 F-Kader
§14 Fachausschüsse
§15 Kassenprüfung
§16 Geschäftsführung
§17 Geschäftsjahr
§18 Schlußbestimmungen


§1 Namen und Wesen

Die Schachjugend Neckar/Fils (SJNF) ist die Jugendorganisation des Schachbezirks Neckar/Fils und eine Unterorganisation der Württembergischen Schachjugend (WSJ) im Schachverband Württemberg e.V. (SVW). Sie betreibt Jugendarbeit im Geschäftsbereich des Schachbezirks Neckar/Fils.

§2 Zweck und Aufgabe

2.1 Zweck und Aufgabe der SJNF ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
2.2 Die SJNF geht von dem Grundsatz aus, daß das Schachspiel als sportliche Disziplin in besonderem Maß geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung und Bildung der Jugend zu dienen.
2.3 Die SJNF pflegt die sportliche Kameradschaft durch das Schachspiel und die damit verbundene persönliche Begegnung.
2.4 Die SJNF unterstützt alle Bemühungen, an den Schulen Schachgruppen und Schach-Arbeitsgemeinschaften zu gründen mit dem Ziel, Schach als Unterrichtsfach einzuführen, da das Schachspiel Logik und Objektivität des Denkens fördert und die Konzentration, den Willen und das Selbstvertrauen stärkt.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Die SJNF besteht aus der Jugend der Schachvereine und Schachabteilungen des Schachbezirks Neckar/Fils.
3.2 Zur SJNF zählen:
1. Jugendliche, die das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Stichtag 1.1. (z.B. Saison 1992/93 A-Jugend (U-20) 1.1.73)
2. Jugendwarte, -leiter, -betreuer, -trainer und andere für die SJNF tätige Mitarbeiter.

§4 Finanzierung

Der Haushaltsplan der SJNF wird finanziert durch
1. einen Beitrag des Bezirks, der am Bezirkstag vereinbart wird und der den Möglichkeiten des Bezirks und den Vorhaben der SJNF angemessen ist.
2. Zuschüsse, die die SJNF in allen Möglichkeiten auszunutzen hat.
3. Startgelder

§5 Organe

Organe der SJNF sind: 1. die Jugendversammlung
2. die Bezirksjugendleitung

§6 Jugendversammlung

6.1 Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendleitern und Jugendsprechern der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Neckar/Fils sowie der Bezirksjugendleitung.
6.2 Die ordentliche Jugendversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr und zwar vor dem Bezirkstag des Schachbezirks Neckar/Fils und der Jugendversammlung der WSJ statt. Sie wird vom Vorsitzenden der SJNF mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich über das offizielle Verkündigungsorgan des Schachverbands Württemberg (z.Zt. die "Rochade").
6.3 Bie Bezirksjugendleitung kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens ein Schachkreis verlangt. Die außerordentliche Jugendversammlung muß in diesem Fall innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Sie ist in dieser Frist, spätestens jedoch drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
6.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig.
6.5 Die Jugendversammlung ist zuständig für:

1. Erlaß, Änderung und Ergänzung der Jugendordnungen
2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksjugendleitung
3. Entgegennahme der Berichte der Bezirksjugendleitung und der Kassenprüfer
4. Entlastung und Wahl der Bezirksjugendleitung mit Ausnahme der Kreisjugendleiter
5. Wahl von zwei Kassenprüfern (nur wenn die Kasse nicht vom Bezirkskassier geführt wird)
6. Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Spielausschusses
7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

6.6 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung bzw. sieben Tage vor der außerordentlichen Jugendversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der SJNF eingereicht sein.
6.7 Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten hierfür entscheidet. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig.
6.8 Stimmberechtigt sind:

1. Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung (außer bei Entlastungen)
2. Je ein Jugendleiter, ab 20 gemeldeten Jugendspielern zwei, der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Neckar/Fils
3. Je ein Jugendsprecher der Schachvereine und -abteilungen des Schachbezirks Neckar/Fils

6.9 Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
6.10 Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Bezirkstags.
6.11 Vereine, die keine(n) Vertreter(in) zur Bezirksjugendversammlung entsenden, werden durch den oder die Bezirksjugendleiter(in) zu einer Zahlung von DM 50,- an die Bezirkskasse zugunsten der Bezirksjugend verpflichtet.

§7 Bezirksjugendleitung

7.1 Die Bezirksjugendleitung wird gebildet durch:

1. den Vorsitzenden der SJNF
2. den Bezirksjugendspielleiter und stellvertretenden Vorsitzenden
3. den Bezirksjugendsprecher
4. den Beauftragten für Lehr- und Breitenarbeit
5. den Beauftragten für Mädchenschach
6. die Kreisjugendleiter der Schachkreise des Schachbezirks Neckar/Fils
7. die Mitarbeiter im Spielausschuß

7.2 Die Jugendversammlung wählt die Bezirksjugendleitung mit Ausnahme des Jugendsprechers und der Kreisjugendleiter für zwei Jahre. Der Jugendsprecher wird nach 12.3 gewählt. Die Kreisjugendleiter werden durch die Kreisjugendversammlung gewählt.
7.3 Wird ein Amt der Bezirksjugendleitung durch vorzeitiges Ausscheiden im Laufe einer Wahlperiode frei, ist die Bezirksjugendleitung berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung dieses Amt kommisarisch zu besetzen.
7.4 Der Vorsitzende vertritt die SJNF in der Bezirksleitung und bedarf der Bestätigung durch den Bezirkstag.
7.5 Die Bezirksjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des SVW, der WSJ, der Spiel-, Geschäfts-, und Finanzordnung des Schachbezirks Neckar/Fils, der Jugendordnung der SJNF sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
7.6 Jedes Mitglied der Bezirksjugendleitung hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Die Bezirksjugendleitung faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.7 In den Jahren, in denen keine Bezirksjugendversammlung stattfindet, hat eine Sitzung der Bezirksjugendleitung zu erfolgen.
7.8 Die Einberufung der Bezirksjugendleitung soll mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die Beziskjugendleitung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7.9 Der Vorsitzende der SJNF hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitarbeiter für besondere, befristete Aufgaben heranzuziehen.
7.10 Die Bezirksjugendleitung kann Änderungen der Bezirksjugendordnung beschließen. Diese treten nach Verkündung im offiziellen Mitteilungsorgan des Bezirks in Kraft. Eine Änderung bedarf der Bestätigung durch die Jugendversammlung.

§8 Spielausschuß

Zur Beratung des Spielleiters und anderer Ressortleiter in wichtigen Fragen des Spielverkehrs und als letzte Instanz der Bezirksjugend in spieltechnischen Fragen, dient der Spielausschuß. Er besteht aus dem Spielleiter, dem Jugendsprecher, den Kreisjugendleitern und bis zu drei Mitarbeitern. Bei Entscheidungen, die in den Zuständigkeits des Schul- bzw. Mädchenschachbeauftragten fallen, sind diese automatisch Mitglied des Spielauschusses. Darüber hinaus ist jedes Ausschußmitglied für einen bestimmten Bereich des Spielbetriebes zuständig.

§9 Wahlen

9.1 Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, ansonsten wird geheim abgestimmt.
9.2 Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.
9.3 Die Ämter des Bezirksjugendleiters und des Bezirksjugendspielleiters dürfen nicht durch dieselbe Person besetzt sein.

§10 Aufgabenbereich

10.1 Vorsitzender: Einberufung und Leitung der Jugendversammlung und der Bezirksjugendleitung, Vertretung der SJNF gegenüber der WSJ, des Schachbezirks Neckar/Fils und der Öffentlichkeit, Führung der Kasse, Erstellung des Kassenberichts und ordnungsgemäße Abrechnung mit dem Bezirkskassier, Erstellung eines Haushaltsplans.
10.2 Bezirksjugendspielleiter: Koordination des Spielbetriebs, Vertretung des Bezirksjugendleiters, Protokollführung bei Sitzungen der Beziskjugendleitung, Vorsitzender des Spielausschusses.
10.3 Bezirksjugendsprecher: Er hält Kontakt zu den Jugendsprechern und Jugendspitzenspielern der Schachvereine und -abteilungen. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen in der SJNF.
10.4 Beauftragter für Mädchenschach: Bearbeiten des Bereichs Mädchenschach.
10.5 Beauftragter für Lehr- und Breitenarbeit:
Lehrarbeit: Er ist für die Vorbereitung, Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Lehrgängen, Mitarbeiterschulung und -ausbildung sowie für Aus- und Fortbildung jugendlicher Spieler nach Maßgabe der Richtlinien der Württembergischen Sportjugend verantwortlich (Talentstützpunkt). Zur Erfüllung der Lehrarbeit können weitere Mitarbeiter herangezogen werden.
Breitenarbeit: Er organisiert und unterstützt breitenwirksame Veranstaltungen, die eine Förderung des Jugendschachs auf drei Ebenen zum Ziel haben.
1. Gewinnen neuer Freunde für das Schachspiel.
2. Heranführen der Freizeitsportler an die Vereine.
3. Binden der Vereinsspieler an ihren Sport.
10.6 Drei Mitarbeiter im Spielausschuß: Unterstützung des Bezirksjugendspielleiters und der Kreisjugendleiter bei der Organisation der Jugendturniere.
10.7 Öffentlichkeitsarbeit: Die Mitglieder der Bezirksjugendleitung sind für die Öffentlichkeitsarbeit ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich.

§11 Protokoll

Über jede Sitzung der Bezirksjugendleitung, der Ausschüsse und der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muß enthalten:
- eine Liste der Anwesenden
- die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ein Exemplar des Protokolls ist der Bezirksjugendleitung und dem Bezirksleiter innerhalb vier Wochen zuzuleiten.

§12 Jugendsprecher

12.1 Die Schachvereine und -abteilungen entsenden zur Jugendversammlung je einen Jugendsprecher.
12.2 Hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts des Jugendsprecher besteht keine Altersbegrenzung nach unten. Nach oben endet es mit dem Auslaufen der Amtsperiode beim erreichen des in 3.2.1 festgelegten Höchstalters.
12.3 Bei der Wahl des Jugendsprechers der SJNF sind nur die Jugendsprecher der Schachvereine und -abteilungen stimmberechtigt. Die Wahl findet alle zwei Jahre statt.

§13 Talentstützpunkt

Der Talentstützpunkt ist ein Förderkader zur Hebung des allgemeinen Schachniveaus von Jugendlichen bis 15 Jahren, wobei die stärksten Spieler in den Förderkader des Schachverbandes Württemberg weitergemeldet werden.

§14 Fachausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Fachauschüsse eingesetzt werden. Zu deren Einsetzung sind sowohl die Jugendversammlung als auch die Bezirksjugendleitung berechtigt.

§15 Kassenprüfung

15.1 Die Bezirksjugendleitung ist von den zwei Kassenprüfern vor der Jugendversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist der Jugendversammlung sowie dem Bezirksleiter zu berichten.
15.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht der Bezirksjugendleitung angehören.

§16 Geschäftsführung

Die Richtlinien ihrer Arbeit werdne der SJNF durch diese Jugendordnung gegeben.

§17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§18 Schlußbestimmungen

18.1 Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung durch den Bezirkstag. In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im einzelnen geregelt sind, ist nach der Geschäfts- und Spielordnung des Schachbezirks Neckar/Fils zu verfahren.
18.2 Diese Ordnung wurde am 12.02.2005 von der Jugendversammlung beschlossen.