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Geschaefts- und Spielordnung

Geschrieben von Importfilter Samstag, 9. Juli 2005

 

§1  Wesen und Geschäftsbereich

Der Schachkreis Esslingen/Nürtingen- nachstehend "Schachkreis" genannt - ist eine Unterorganisation des SchachbezirksNeckar/Fils - nachstehend "Bezirk" genannt - im Schachverband Württemberge.V. - nachstehend "SVW" genannt. Sein Geschäftsbereich wird ihm vomBezirk zugewiesen. Der Schachkreis umfaßt im wesentlichen den Land-und den Sportkreis Esslingen - letzterer wird nachstehend "Sportkreis"genannt.

Zum Schachkreis gehörendie Schachvereine und Schachabteilungen - beide werden nachstehend "Verein"genannt -, die Mitglieder im SVW und im Württembergischen Landessportbund e.V. - nachstehend "WLSB" genannt - sind und die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Verbände als für sich verbindlich anerkennen.
 

§2  Organe

Organe des Schachkreises sind der Kreistag, die Jugendversammlung und der Kreisvorstand - nachstehend "Vorstand" genannt.

Über die Sitzungen der Organe wird regelmäßig ein Protokoll geführt. Die Protokolle des Kreistages und der Jugendversammlung sind vom Protokollführer und vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und den Vereinen bekanntzugeben oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist.
 

§3  Der Kreistag

(1)    Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises.
        Er besteht aus den Vertretern der Vereine und den Mitgliedern des Vorstands.
        Jeder Verein hat eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied.
        Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(2)    Der Kreistag tritt regelmäßig einmal jährlich - möglichst im Juni - zusammen.

(3)    Ein außerordentlicher Kreistag wird abgehalten aufgrund einer Einberufung des
        Vorsitzenden des Vorstands - nachstehend "Vorsitzender" genannt -,
        Kreistagsbeschluß, Vorstandsbeschluß oder schriftlichen Antrag, der von
        mindestens einem Drittel aller Vereine unterstützt werden muß.

(4)    Der Termin des Kreistages und die Tagesordnung sollen mindestens 4 Wochen
        vorher im offiziellen Verkündungsorgan des SVW oder durch Rundschreiben allen
        Teilnahmeberechtigten bekanntgegeben werden.

(5)    Der Kreistag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlußfähig.
         Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

(6)    Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt.
        Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch         geheim.
        Abstimmungen, bei denen mehrere Personen konkurrierend für ein Amt zur Wahl
        stehen erfolgen stets geheim.
        Bei einer Abstimmung über Personen oder Vereine und bei Entlastungen ruht das
        Stimmrecht der unmittelbar Betroffenen.

(7)    Anträge, über die der Kreistag beraten soll, sollen mindestens 2 Wochen vor dem
        Termin des Kreistages dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
        Verspätet eingegangene Anträge können mit Unterstützung der Mehrheit der
        anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen
        werden.
        Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende eine besondere Dringlichkeit feststellt.
 

§4  Aufgaben des Kreistages

(1)    Bestellung eines Protokollführers, eines Versammlungsleiters
        (i.d.R. der Vorsitzende) und erforderlichenfalls eines Wahlleiters

(2)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

(3)    Aussprache über die Berichte des Vorstandes

(4)    Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstandes.

(5)    Genehmigung eines vorliegenden Haushaltsplanes

(6)    Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Vereine

(7)    Beschlußfassung über Anträge

(8)    Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

(9)    Bestätigung des Jugendleiters,
        sofern ein solcher von der Jugend des Schachkreises gewählt ist
 

§5  Jugendversammlung

Die Jugend des Schachkreises ist als "Jugend im Schachkreis Esslingen/Nürtingen" organisiert.

Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung (JO), die von der Jugendversammlung beschlossen und vom Kreisvorstand bestätigt wird.
 

§6  Der Vorstand

(1)    Mitglieder des Vorstandes sind:

- Vorsitzender
- stellvertretenderVorsitzender
- Spielleiter
- alle Staffelleiter
- Kassier
- Pressereferent
- Jugendleiter
- Wertungsreferent

Es ist zulässig, daß ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen ausübt.

(2)   Der Vorstand leitet den Schachkreis und führt die Beschlüsse des Kreistages und
        der übergeordneten Verbandsorgane durch.

(3)    Die Aufgabenschwerpunkte der Vorstandsmitglieder sind nachfolgend aufgeführt.
        Die konkrete Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern und gibt den aktuellen
        Stand den Vereinen schriftlich bekannt.

Vorsitzender:
Vertretung des Schachkreisesnach innen und außen.

Stellvertretender Vorsitzender:
Vertretung des Vorsitzendenim Verhinderungsfall.

Spielleiter:
Organisation desSpielbetriebs.

Staffelleiter:
Spielleiterkompetenzen für eine Klasse oder Staffel.

Kassier:
Finanzverwaltung

Pressereferent:
Öffentlichkeitsarbeit

Jugendleiter:
Leitung der Jugend im Schachkreis.

Wertungsreferent:
Verwaltung der offiziellen Wertungszahlen.
 

§7  Kassenprüfer

(1)    Die Kasse des Schachkreises wird jährlich von ein oder zwei Kassenprüfern
        geprüft. Über die Prüfung ist dem nächsten Kreistag zu berichten.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 

§8  Turniere

(1)    Der Schachkreis führt im Spieljahr folgende Turniere durch:

- Einzelmeisterschaft
- Mannschaftsmeisterschaften
- Blitz-Einzelmeisterschaft
- Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
- Dähne-Pokal.

(2)    Es können ein Viererpokal auf Kreisebene, eine Damen-Meisterschaft, ein
        Senioren-Turnier und bei Bedarf weitere offizielle Turniere durchgeführt werden.
 

§9  Mannschaftsmeisterschaften

(1)    Der Schachkreis trägt seine Mannschaftsmeisterschaften in der Kreisklasse und
        weiteren nach dem Alphabet aufsteigend benannten Klassen - beginnend bei A -
        aus. Die Einteilung der Klassen und Staffeln erfolgt aufgrund der Gesamtzahl der im
        Schachkreis gemeldeten Vereinsmannschaften anhand der in Anlage "Klassen-und
        Staffeleinteilung" festgelegten Angaben oder sinngemäß, falls Abweichungen von
        den dort definierten Fällen auftreten.

(2)    Spielsystem, Auf- und Abstiegsregelung

         a.)    Die Bildung von parallelen Staffeln ist nicht vorgesehen,
                 wie der Anlage "Klassen-und Staffeleinteilung" zu entnehmen ist.

         b.)    Die einzelnen Klassen spielen mit 10 Mannschaften. Abweichungen sind nur
                 im Sinne der Anlage "Klassen-und Staffeleinteilung" gestattet.
                 Die erforderliche Anzahl von Mannschaften pro Klasse ist ggf. durch geeignete
                 Anwendung der Anlage "Auf-und Abstiegsregelung" herbeizuführen.

         c.)    Der Aufstieg aus der Kreisklasse und der Abstieg in die Kreisklasse richtet
                 sich nach den im Bezirk geltenden Bestimmungen.
                 In allen sonstigen Fällen steigen in der Regel die am Ende der Saison auf
                 Platz 1 und 2 stehenden Mannschaften in die nächst höhere Klasse auf und die
                 auf Platz 9 und 10 (bzw. 7 und 8) stehenden Mannschaften in die nächsttiefere
                 Klasse ab.
                 Generell gelten die in Anlage "Auf-und Abstiegsregelung" festgelegten
                 Bestimmungen (Der Regelfall ist dort Variante ±0).

         d.)    Für alle Auf- und Abstiegsregelungen sind die Festlegungen in der Anlage
                 "Auf-und Abstiegsregelung" zu berücksichtigen oder sinngemäß anzuwenden,
                 wobei sichergestellt sein muß, daß mindestens ein Aufsteiger und ein
                 Absteiger pro Klasse ermittelt wird (mit Ausnahme der untersten Klasse,
                 die keinen Absteiger hat).

         e.)    Abweichend zu den obigen Bestimmungen können in den Fällen der
                 Einführung neuer Spielklassen, bei entsprechenden Zuwächsen der
                 Gesamtzahl der gemeldeten Mannschaften, die Festlegungen der Anlage
                 "Klassen-und Staffeleinteilung" dazu führen, (neu:) dass aus der bis dahin
                 letzten Klasse einige Mannschaften absteigen.
                 momentan außer Kraft: (daß die jeweils untere Hälfte der
                 bis dahin existierenden Staffeln in die neue Klasse eingegliedert werden muß.
                 Hierbei gelten die Festlegungen, die in der Anlage "Staffelbildung und
                 -auflösung in der untersten Spielklasse" definiert sind.)

         f.)     Beantragt ein Verein für eine seiner Mannschaften die Einstufung in die
                 nächste rangtiefere Klasse, so steigt eine zusätzliche Mannschaft aus der
                 rangtieferen Klasse in die ranghöhere Klasse auf.

         g.)    Zieht ein Verein eine Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurück,
                 erhalten alle darunter liegenden Klassen einen Aufsteiger mehr.
                 Grundsätzlich gilt: Aufstieg geht vor Abstieg.

         h.)    Eine neugemeldete Mannschaft beginnt immer in der untersten Spielklasse,
                 d.h. Einstufungen in darüberliegende Klassen sind grundsätzlich
                 ausgeschlossen.

         i.)     Falls am Ende einer Saison zwei Mannschaften punkt- und brettpunktgleich auf
                 einem für den Auf- oder Abstieg relevanten Platz stehen, so entscheidet ein
                 Stichkampf. Der Kampf soll an einem vom Spielleiter zu bestimmenden Termin
                 und einem ebenfalls zu bestimmenden neutralen Ort stattfinden.
                 Kommt es im Stichkampf zu einem Unentschieden, so entscheidet die
                 Brettwertung. Besteht dort ebenfalls Gleichheit, so entscheidet das
                 wertungshöchste gewonnene Brett.
                 Bei durchgängigen Remisergebnissen entscheidet das Los.
 

§10  Finanzierung

(1)    Die Finanzierung der Aufgaben des Schachkreises erfolgt gemäß den Richtlinien
        des Bezirks und des Verbands.
        Der Schachkreis hat eine Eigenverwaltung der Finanzmittel anzustreben.

(2)    Die Organe des Schachkreises sind verpflichtet, Zuschüsse des WLSB,
        des Sportkreises und andere Förderungen zu nutzen.

(3)    Der Schachkreis ist berechtigt, zur Finanzierung der Aufgaben seines
        Geschäftsbereiches, auch für die Jugendarbeit, nach Bedarf Umlagen in
        angemessener Höhe, Beiträge, Startgelder, Meldegebühren und Bußgelder
        zu erheben.

(4)    Werden finanzielle Verpflichtungen eines Vereins gegenüber dem Schachkreis
        nicht fristgerecht erfüllt, so hat der Verein einen Säumniszuschlag zu entrichten.
        Zahlt der Verein nach weiterer Mahnung mit Fristsetzung und Androhung einer
        Sperre nicht oder nicht vollständig, kann der Vorsitzende eine Geldbuße verhängen
        und die Mannschaften und Einzelspieler dieses Vereins für alle offiziellen
        Veranstaltungen sperren. Die Sperre erlischt mit dem Ablauf des Tages, andem die
        Außenstände nachweislich vollständig bei der Kreiskasse eingegangen sind.

(5)    Alle Gebühren, Zuschläge, Bußgelder und Strafen werden gemäß der jeweils
        gültigen "Gebührenordnung" des Schachkreises erhoben.
        Die "Gebührenordnung" wird vom Vorstand vorgeschlagen, vom Kreistag
        beschlossen und zu Saisonbeginn in den Startschreiben veröffentlicht.
 

§11  Sonstige Bestimmungen

(1)    Jeder Verein des Schachkreises ist verpflichtet, mindestens ein Exemplar
        des offiziellen Verkündungsorgans des SVW zu beziehen.
        Dort abgedruckte Veröffentlichungen gelten als ordnungsgemäß bekanntgegeben.

(2)    Nachgemeldete Spieler werden erst spielberechtigt, wenn der Spielleiter oder
        diejenige Person, an die diese Aufgabe delegiert ist, schriftlich die
        Spielberechtigung erteilt hat. Die Voraussetzungen hierfür nach der
        Spielerpaßordnung und der Wettkampf- und Turnierordnung müssen gegeben sein.
        Geht ein Nachmeldeantrag innerhalb eines Zeitraums von weniger als 7 Tagen vor
        dem geplanten Einsatz des Spielers ein, kann der Verein nicht verlangen,
        daß die Spielberechtigung noch erteilt wird.

(3)    Die Spielberichtskarten aus den Mannschaftsmeisterschaften sind noch am
        Spieltag an den zuständigen Spiel- bzw. Staffelleiter abzusenden.
        Schickt ein Verein innerhalb einer Spielzeit zweimal eine Spielberichtskarte
        verspätet ab, ist der zuständige Spiel- bzw. Staffelleiter berechtigt,
        eine Geldbuße gegen den Verein zu verhängen.

(4)    Die Vereine sind gehalten, ggf. telefonisch den Pressereferenten über das
        Wettkampfergebnis zu informieren, wobei die technische Durchführung einem
        Kreistagsbeschluß vorbehalten bleibt.

(5)    Alle Vereine sindverpflichtet einmal jährlich mit der Mannschaftsmeldung das
        Vereinsdatenblatt ausgefüllt abzugeben.
        Erfolgt die Abgabe des Datenblatts nach einer Mahnung mit Fristsetzung nicht,
        erhebt der Schachkreis ein Bußgeld.
        Erfolgt die Abgabe während einer gesamten Saison nicht,
        werden die Mannschaften und Einzelspieler des Vereins bis zur Abgabe des
        Datenblatts vom Spielbetrieb gesperrt.
 

§12  Ehrenmitgliedschaft

(1)    Der Kreistag kann ehemalige Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des
        Vorstands zum "Ehrenmitglied des Vorstands" - nachstehend "Ehrenmitglied"
        genannt - ernennen. Zur Ernennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(2)    Das Ehrenmitgliedwird zu Vorstandssitzungen - als Berater ohne Stimmrecht -
        und zum Kreistag - mit Stimmrecht - eingeladen.
 

§13  Schlußbestimmungen

(1)    Die Geschäfts- und Spielordnung tritt mit der Verabschiedung im Kreistag in Kraft.

(2)    Änderungen der Geschäfts- und Spielordnung können nur mit einer
        Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreistages
        vorgenommen werden.
 
 

 Wendlingen, den 19. Juni 1998