Bezirkskarte
aktuelle Termine
- 10. Januar 2009
- 45. Jugendschachtag
- 11. Januar 2009
- Verbandsliga Nord 5. Runde
- 11. Januar 2009
- Verbandsliga Süd 5. Runde
- 15. Januar 2009
- Schnellschach Spezial: Uhrensimultan
- 15. Januar 2009
- Monatsblitz S-Vaihingen/Rohr
Geschaefts- und Spielordnung
§1 Wesen und Geschäftsbereich
Der Schachkreis Esslingen/Nürtingen- nachstehend "Schachkreis" genannt - ist eine Unterorganisation des SchachbezirksNeckar/Fils - nachstehend "Bezirk" genannt - im Schachverband Württemberge.V. - nachstehend "SVW" genannt. Sein Geschäftsbereich wird ihm vomBezirk zugewiesen. Der Schachkreis umfaßt im wesentlichen den Land-und den Sportkreis Esslingen - letzterer wird nachstehend "Sportkreis"genannt.
Zum Schachkreis
gehörendie Schachvereine und Schachabteilungen - beide werden
nachstehend "Verein"genannt -, die Mitglieder im SVW und im
Württembergischen Landessportbund e.V. - nachstehend "WLSB" genannt -
sind und die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Verbände als
für sich verbindlich anerkennen.
§2 Organe
Organe des Schachkreises sind der Kreistag, die Jugendversammlung und der Kreisvorstand - nachstehend "Vorstand" genannt.
Über die Sitzungen
der Organe wird regelmäßig ein Protokoll geführt. Die
Protokolle des Kreistages und der Jugendversammlung sind vom
Protokollführer und vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnen und den Vereinen bekanntzugeben oder in geeigneter Weise zu
veröffentlichen ist.
§3 Der Kreistag
(1)
Der Kreistag ist das oberste Organ des Schachkreises.
Er besteht aus den
Vertretern der Vereine und den Mitgliedern des Vorstands.
Jeder Verein hat
eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied.
Stimmenhäufung
ist nicht zulässig.
(2) Der Kreistag tritt regelmäßig einmal jährlich - möglichst im Juni - zusammen.
(3)
Ein außerordentlicher Kreistag wird abgehalten aufgrund einer
Einberufung des
Vorsitzenden
des Vorstands - nachstehend "Vorsitzender" genannt
-,
Kreistagsbeschluß,
Vorstandsbeschluß oder schriftlichen Antrag, der
von
mindestens einem
Drittel aller Vereine unterstützt werden muß.
(4)
Der Termin des Kreistages und die Tagesordnung sollen mindestens 4
Wochen
vorher im
offiziellen Verkündungsorgan des SVW oder durch Rundschreiben
allen
Teilnahmeberechtigten
bekanntgegeben werden.
(5)
Der Kreistag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets
beschlußfähig.
Ausscheidende
Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
(6)
Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre
gewählt.
Abstimmungen
erfolgen in
der Regel offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch
geheim.
Abstimmungen, bei
denen mehrere Personen konkurrierend für ein Amt zur
Wahl
stehen erfolgen
stets geheim.
Bei einer
Abstimmung über Personen oder Vereine und bei Entlastungen ruht
das
Stimmrecht
der unmittelbar Betroffenen.
(7)
Anträge, über die der Kreistag beraten soll, sollen mindestens 2
Wochen vor dem
Termin des
Kreistages dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
Verspätet
eingegangene Anträge können mit Unterstützung
der Mehrheit
der
anwesenden
Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlußfassung
zugelassen
werden.
Gleiches gilt, wenn
der Vorsitzende eine besondere Dringlichkeit feststellt.
§4 Aufgaben des Kreistages
(1)
Bestellung eines Protokollführers, eines
Versammlungsleiters
(i.d.R. der
Vorsitzende) und erforderlichenfalls eines Wahlleiters
(2) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
(3) Aussprache über die Berichte des Vorstandes
(4) Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstandes.
(5) Genehmigung eines vorliegenden Haushaltsplanes
(6) Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Vereine
(7) Beschlußfassung über Anträge
(8) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
(9)
Bestätigung des Jugendleiters,
sofern ein solcher
von der Jugend des Schachkreises gewählt ist
§5 Jugendversammlung
Die Jugend des Schachkreises ist als "Jugend im Schachkreis Esslingen/Nürtingen" organisiert.
Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung (JO), die von der Jugendversammlung
beschlossen und vom Kreisvorstand bestätigt wird.
§6 Der Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstandes sind:
- stellvertretenderVorsitzender
- Spielleiter
- alle Staffelleiter
- Kassier
- Pressereferent
- Jugendleiter
- Wertungsreferent
Es ist zulässig, daß ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen ausübt.
(2) Der
Vorstand leitet den Schachkreis und führt die Beschlüsse des
Kreistages und
der
übergeordneten Verbandsorgane durch.
(3)
Die Aufgabenschwerpunkte der Vorstandsmitglieder sind nachfolgend
aufgeführt.
Die
konkrete Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern und gibt den
aktuellen
Stand den Vereinen
schriftlich bekannt.
Vertretung des Schachkreisesnach innen und außen.
Stellvertretender
Vorsitzender:
Vertretung des
Vorsitzendenim Verhinderungsfall.
Spielleiter:
Organisation
desSpielbetriebs.
Staffelleiter:
Spielleiterkompetenzen
für eine Klasse oder Staffel.
Kassier:
Finanzverwaltung
Pressereferent:
Öffentlichkeitsarbeit
Jugendleiter:
Leitung der Jugend im
Schachkreis.
Wertungsreferent:
Verwaltung der
offiziellen Wertungszahlen.
§7 Kassenprüfer
(1)
Die Kasse des Schachkreises wird jährlich von ein oder zwei
Kassenprüfern
geprüft.
Über die Prüfung ist dem nächsten Kreistag zu
berichten.
(2)
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
§8 Turniere
(1) Der Schachkreis führt im Spieljahr folgende Turniere durch:
- Mannschaftsmeisterschaften
- Blitz-Einzelmeisterschaft
- Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
- Dähne-Pokal.
(2)
Es können ein Viererpokal auf Kreisebene, eine Damen-Meisterschaft,
ein
Senioren-Turnier
und bei Bedarf weitere offizielle Turniere durchgeführt
werden.
§9 Mannschaftsmeisterschaften
(1)
Der Schachkreis trägt seine Mannschaftsmeisterschaften in der
Kreisklasse und
weiteren nach
dem Alphabet
aufsteigend benannten Klassen - beginnend bei A -
aus.
Die Einteilung der Klassen
und Staffeln erfolgt aufgrund der Gesamtzahl der im
Schachkreis
gemeldeten Vereinsmannschaften anhand der in Anlage
"Klassen-und
Staffeleinteilung" festgelegten Angaben oder
sinngemäß, falls Abweichungen von
den dort
definierten Fällen auftreten.
(2) Spielsystem, Auf- und Abstiegsregelung
a.) Die Bildung von parallelen Staffeln ist nicht
vorgesehen,
wie
der Anlage "Klassen-und
Staffeleinteilung" zu entnehmen ist.
b.) Die einzelnen Klassen spielen mit 10 Mannschaften.
Abweichungen sind nur
im
Sinne der Anlage "Klassen-und
Staffeleinteilung" gestattet.
Die
erforderliche Anzahl von Mannschaften pro Klasse ist
ggf. durch
geeignete
Anwendung
der Anlage "Auf-und Abstiegsregelung"
herbeizuführen.
c.) Der Aufstieg aus der Kreisklasse und der Abstieg in die
Kreisklasse richtet
sich
nach den im Bezirk geltenden Bestimmungen.
In allen sonstigen Fällen steigen in der Regel die am Ende der Saison
auf
Platz
1 und 2 stehenden Mannschaften in die nächst höhere Klasse auf und
die
auf
Platz 9 und 10 (bzw. 7 und 8) stehenden Mannschaften in
die
nächsttiefere
Klasse
ab.
Generell gelten die in Anlage "Auf-und
Abstiegsregelung" festgelegten
Bestimmungen
(Der Regelfall ist dort Variante ±0).
d.) Für alle Auf- und Abstiegsregelungen sind die
Festlegungen in der Anlage
"Auf-und
Abstiegsregelung" zu berücksichtigen oder sinngemäß
anzuwenden,
wobei
sichergestellt sein muß, daß mindestens ein Aufsteiger
und ein
Absteiger
pro Klasse ermittelt wird (mit Ausnahme der untersten Klasse,
die
keinen Absteiger hat).
e.) Abweichend zu den obigen Bestimmungen können in
den Fällen der
Einführung
neuer Spielklassen, bei entsprechenden Zuwächsen der
Gesamtzahl
der gemeldeten Mannschaften, die Festlegungen der Anlage
"Klassen-und
Staffeleinteilung" dazu führen, (neu:) dass aus der bis
dahin
letzten
Klasse einige Mannschaften absteigen.
momentan
außer Kraft: (daß die jeweils untere Hälfte der
bis
dahin existierenden Staffeln in die neue Klasse eingegliedert werden
muß.
Hierbei
gelten die Festlegungen, die in der Anlage "Staffelbildung und
-auflösung
in der untersten Spielklasse" definiert sind.)
f.) Beantragt ein Verein für eine seiner
Mannschaften die Einstufung in die
nächste
rangtiefere Klasse, so steigt eine zusätzliche Mannschaft aus
der
rangtieferen
Klasse in die ranghöhere Klasse auf.
g.) Zieht ein Verein eine Mannschaft aus dem Spielbetrieb
zurück,
erhalten
alle darunter liegenden Klassen einen Aufsteiger
mehr.
Grundsätzlich
gilt: Aufstieg geht vor Abstieg.
h.) Eine neugemeldete Mannschaft beginnt immer in der
untersten Spielklasse,
d.h.
Einstufungen in darüberliegende Klassen sind
grundsätzlich
ausgeschlossen.
i.) Falls am Ende einer Saison zwei Mannschaften
punkt- und brettpunktgleich auf
einem
für den Auf- oder Abstieg relevanten Platz stehen, so entscheidet
ein
Stichkampf.
Der Kampf soll an einem vom Spielleiter zu bestimmenden
Termin
und
einem ebenfalls zu bestimmenden neutralen Ort
stattfinden.
Kommt es im Stichkampf zu einem Unentschieden, so entscheidet
die
Brettwertung.
Besteht dort ebenfalls Gleichheit, so entscheidet das
wertungshöchste
gewonnene Brett.
Bei
durchgängigen Remisergebnissen entscheidet das Los.
§10 Finanzierung
(1)
Die Finanzierung der Aufgaben des Schachkreises erfolgt gemäß den
Richtlinien
des Bezirks und
des Verbands.
Der Schachkreis hat
eine Eigenverwaltung der Finanzmittel anzustreben.
(2)
Die Organe des Schachkreises sind verpflichtet, Zuschüsse des
WLSB,
des Sportkreises
und andere Förderungen zu nutzen.
(3)
Der Schachkreis ist berechtigt, zur Finanzierung der Aufgaben
seines
Geschäftsbereiches,
auch für die Jugendarbeit, nach Bedarf Umlagen in
angemessener
Höhe, Beiträge, Startgelder, Meldegebühren und
Bußgelder
zu
erheben.
(4)
Werden finanzielle Verpflichtungen eines Vereins gegenüber dem
Schachkreis
nicht fristgerecht
erfüllt, so hat der Verein einen Säumniszuschlag zu
entrichten.
Zahlt der Verein
nach weiterer Mahnung mit Fristsetzung und Androhung
einer
Sperre nicht oder
nicht vollständig, kann der Vorsitzende eine Geldbuße
verhängen
und die
Mannschaften und Einzelspieler dieses Vereins für alle
offiziellen
Veranstaltungen
sperren. Die Sperre erlischt mit dem Ablauf des Tages,
andem
die
Außenstände
nachweislich
vollständig bei der Kreiskasse eingegangen sind.
(5) Alle Gebühren,
Zuschläge, Bußgelder und Strafen werden gemäß der
jeweils
gültigen
"Gebührenordnung"
des Schachkreises erhoben.
Die
"Gebührenordnung" wird vom Vorstand
vorgeschlagen, vom Kreistag
beschlossen
und zu Saisonbeginn in den Startschreiben veröffentlicht.
§11 Sonstige Bestimmungen
(1)
Jeder Verein des Schachkreises ist verpflichtet, mindestens ein
Exemplar
des
offiziellen Verkündungsorgans des SVW zu beziehen.
Dort abgedruckte
Veröffentlichungen gelten als ordnungsgemäß
bekanntgegeben.
(2)
Nachgemeldete Spieler werden erst spielberechtigt, wenn der Spielleiter
oder
diejenige Person,
an die diese
Aufgabe delegiert ist, schriftlich die
Spielberechtigung
erteilt hat. Die Voraussetzungen hierfür nach der
Spielerpaßordnung
und der Wettkampf- und Turnierordnung müssen gegeben
sein.
Geht
ein Nachmeldeantrag innerhalb eines Zeitraums von weniger als 7 Tagen
vor
dem geplanten
Einsatz des Spielers ein, kann der Verein nicht verlangen,
daß die
Spielberechtigung noch erteilt wird.
(3)
Die Spielberichtskarten aus den Mannschaftsmeisterschaften sind noch
am
Spieltag an den
zuständigen Spiel- bzw. Staffelleiter abzusenden.
Schickt ein Verein
innerhalb einer Spielzeit zweimal eine Spielberichtskarte
verspätet ab,
ist der zuständige Spiel- bzw. Staffelleiter
berechtigt,
eine
Geldbuße gegen den Verein zu verhängen.
(4)
Die Vereine sind gehalten, ggf. telefonisch den Pressereferenten über
das
Wettkampfergebnis
zu informieren, wobei die technische Durchführung
einem
Kreistagsbeschluß
vorbehalten bleibt.
(5) Alle Vereine
sindverpflichtet einmal jährlich mit der Mannschaftsmeldung
das
Vereinsdatenblatt
ausgefüllt abzugeben.
Erfolgt die
Abgabe des Datenblatts nach einer Mahnung mit Fristsetzung
nicht,
erhebt
der Schachkreis ein
Bußgeld.
Erfolgt die
Abgabe während einer gesamten Saison nicht,
werden
die Mannschaften und Einzelspieler des
Vereins bis zur Abgabe des
Datenblatts
vom Spielbetrieb gesperrt.
§12 Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Kreistag kann
ehemalige Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des
Vorstands
zum "Ehrenmitglied des Vorstands" -
nachstehend "Ehrenmitglied"
genannt -
ernennen. Zur Ernennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(2) Das Ehrenmitgliedwird
zu Vorstandssitzungen - als Berater ohne Stimmrecht -
und zum
Kreistag - mit Stimmrecht -
eingeladen.
§13 Schlußbestimmungen
(1) Die Geschäfts- und Spielordnung tritt mit der Verabschiedung im Kreistag in Kraft.
(2)
Änderungen der Geschäfts- und Spielordnung können nur mit
einer
Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten eines Kreistages
vorgenommen
werden.
