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Alb/Schwarzwald - Geschäftsordnung

Geschrieben von Importfilter Sonntag, 18. März 2007

Stand: 25. Mai 2002



Inhaltsverzeichnis

1 Gliederung und Führungsgremien
2 Rechte und Pflichten des Vorstandes
3 Bezirkstag
4 Geschäftsstelle
5 Bezirksspielausschuss
6 Schachvereine und -Abteilungen
7 Spielbetrieb
8 Beiträge und Meldegebühren
9 Änderungen


Der Schachbezirk Alb-Schwarzwald ist eine Unterabteilung des Schachverbands Württemberg e.V. (SVW). Er unterliegt der Satzung des SVW und gibt sich zur geregelten Arbeit innerhalb des Bezirks folgende Geschäftsordnung.
In den weiteren Ausführungen wird aus Vereinfachungsgründen ausdrücklich auf geschlechtsneutrale Formulierungen, die als grundsätzlich vorausgesetzt werden, verzichtet.


1 Gliederung und Führungsgremien

(1.a) Der Bezirk setzt sich aus den ihm gemeldeten Schachvereinen und Schachabteilungen der Schachkreise Donau-Neckar, Schwarzwald und Zollern-Alb zusammen.

(1.b) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Der Bezirksvorsitzende
2. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende
3. Der Bezirkskassier
4. Der Bezirksspielleiter
5. Der stellvertretende Bezirksspielleiter
(1.b.1)1 Die Mitglieder des Bezirksvorstandes sind alle zugleich gewählte Vertreter des Bezirksvorsit-zenden und damit nach Absprache mit dem Bezirksvorsitzenden vertretungsberechtigt. 2 Erster Stellvertreter ist der stellvertretende Bezirksvorsitzende.

(1.c) Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
1. Der Bezirksvorsitzende
2. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende
3. Der Bezirkskassier
4. Der Bezirksspielleiter
5. Der stellvertretende Bezirksspielleiter
6. Der Kreisvorsitzenden Donau Neckar
7. Der Kreisvorsitzenden Schwarzwald
8. Der Kreisvorsitzenden Zollern Alb
9. Der Bezirksjugendleiter
10. Der Kaderleiter der Bezirksjugend
11. Der Schriftführer und Pressewart
12. Der Schiedsgerichtsvorsitzende
13. Der Referent für Breiten- und Freizeitsport
14. Der Damenreferent
15. Der Seniorenreferent
16. Der Referent für Ausbildung
17. Der DWZ-Sachbearbeiter
18. Der Internet-Beauftragte
19. Der Staffelleiter Kreisklasse
20. Der Staffelleiter A-Klasse
21. Der Staffelleiter B-Klasse
22. Der Staffelleiter Schnupperrunde


(1.d) Zum Bezirksspielausschuss gehören 1. Der Bezirksvorsitzende
2. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende
3. Der Bezirksspielleiter ; Staffelleiter LL, BL und 4er Pokal
4. Der stellvertretende Bezirksspielleiter
5. Der Staffelleiter Kreisklasse
6. Der Staffelleiter A-Klasse
7. Der Staffelleiter B-Klasse
8. Der Staffelleiter Schnupperrunde

2 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(2.1) Alle zum Vorstand gehörenden Mitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, den Bezirksvorsitzenden über alle wichtigen Ereignisse umgehend zu informieren. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren und auszeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann jederzeit Fachkundige zu seinen Sitzungen einladen.

(2.2) Der Bezirksvorsitzende ist für den gesamten Betrieb innerhalb des Bezirks verantwortlich. Er muß einmal im Jahr eine Sitzung des erweiterten Vorstands, zweckmäßig im Januar, einberufen. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom ihm bei Bedarf festgesetzt. Er muß weiterhin den Bezirkstag jedes Jahr, spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin einberufen. Der Bezirksvorsitzende und/oder einer seiner Stellvertreter sollen möglichst bei allen Großveranstaltungen des Bezirks anwesend sein. Der Bezirksleiter kann über Ausgaben für die laufenden Bezirksgeschäfte bis zu einer Höhe von 300,- DM (150,-EUR) entscheiden. Über höhere Aufwendungen hat der Vorstand zu befinden. Der Bezirksvorsitzende hat das Recht, die Kasse jederzeit durch die Kassenprüfer überprüfen zu lassen, und er ist verpflichtet, über die Ausgaben dem Bezirk Rechenschaft zu geben. Er kann ferner bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds oder sonstigen Mitarbeiters des Bezirks- in Abstimmung mit seinen Stellvertretern - kommissarisch - bis zum nächsten Bezirkstag einen Sachbearbeiter einsetzen. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende sowie die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bezirksvorsitzende, wenn sie diesen vertreten.

(2.3) Die Kreisvorsitzenden sind für den gesamten Betrieb in ihren Kreisen verantwortlich. Sie sind informativ zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes mit einzuladen. Zu ihrer Entlastung können sie Mitarbeiter heranziehen, wie z.B. Spielleiter, Jugendleiter usw. Die Geschäfte der Kreise sind nach den bisherigen Gepflogenheiten und in eigenem Ermessen zu führen, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Geschäftsordnung und zur Satzung und Wettkampf- und Turnierordnung (WTO) des SVW stehen. Die Kreisvorsitzenden oder ihre Spielleiter müssen den Bezirksspielleiter über den Spielbetrieb in ihren Kreisen ausgiebig und rechtzeitig informieren. Termine sind mit der Bezirksleitung vorher abzustimmen. In Kreisen, in denen kein Kreisvorsitzender gewählt ist, führt der Kreisspielleiter die Geschäfte.

(2.4) Der Bezirkskassier ist verpflichtet, die Kasse sorgfältig und übersichtlich zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben hat er durch Belege nachzuweisen und im Kassenbuch einzutragen. Das Kassenbuch kann durch PC-Ausdruck ersetzt werden. Die einzelnen Blätter der Einnahmen und Ausgaben sind dann zu unterschreiben. Er ist weiter verpflichtet, den Kassenbestand vierteljährlich dem Bezirksleiter schriftlich mitzuteilen. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand genehmigt werden muss. Es ist ferner seine Pflicht, die Beiträge und alle weiteren Pflichtzahlungen der Schachvereine und Schachabteilungen zwei Wochen nach der Zahlungsmitteilung anzumahnen, wenn diese nicht termingerecht eingegangen sind. Der Kassier führt für den Bezirk ein Girokonto, für das der Bezirksvorsitzende und der Bezirkskassier jeweils allein zeichnungsberechtigt sind. Die Kasse ist vor dem Bezirkstag von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer sollen das Kassenbuch und den Kassenbericht unterzeichnen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2.5) Der Bezirksspielleiter ist für den Spielbetrieb auf Bezirksebene verantwortlich, ausgenommen sind die Jugendturniere und die in die Zuständigkeit der Kreise fallenden Wettkämpfe. Der Bezirksspielleiter muss die Termine für den Spielbetrieb auf Bezirksebene in Abstimmung mit dem Bezirksvorstand festlegen. Die Bestimmungen der WTO und der Wettkampf- und Turnierordnung des Bezirkes sind für ihn bindend. Der Bezirksspielleiter fällt in erster Instanz Entscheidungen über Streitfälle für den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Spielbetrieb. Wenn der eigene Verein bei einem Streitfall betroffen ist, soll einer der Kreisspielleiter entscheiden. Dies gilt auch für die Kreisspielleiter bei ihren Vereinen. Jede Entscheidung des Bezirksspielleiters muss schriftlich erfolgen.

(2.6) Der Bezirksjugendleiter ist für den Spielbetrieb der Jugend im Bezirk verantwortlich. Er kann bei Bedarf mit Genehmigung des Bezirksvorsitzenden einen Stellvertreter benennen. Die Bestimmungen der WTO und der Jugendspielordnung sind für ihn bindend. Der Bezirksjugendleiter ist verpflichtet, dem Verband die Jugendlichen zu melden, die für die Verbandsjugendmeisterschaft teilnahmeberechtigt sind. Der Bezirksjugendleiter fällt in ersten Instanz Entscheidungen über Streitfälle für den in seinen Zuständigkeitsbereich fallen Spielbetrieb. Jede Entscheidung des Bezirksjugendleiters muss schriftlich erfolgen.

(2.7) Der Schriftführer und Pressewart hat über jede Sitzung des erweiterten Vorstands sowie des Bezirkstags ein Protokoll zu führen. Nach Absprache in der Sitzung kann diese Aufgabe auch auf eine andere Person übertragen werden. Das Protokoll muss die Zahl der jeweils Anwesenden sowie alle Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind allen Vereinen zu zustellen. Die Protokolle sind in einem Protokollbuch vom Schriftführer zu sammeln. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und/oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2.8) Das Bezirksschiedsgericht hat die Aufgabe, die Urteile dem Bezirksvorsitzenden, dem Kassier, den betreffenden Spielleitern sowie den beteiligten Parteien schriftlich mitzuteilen.

(2.9) Der Damenreferent ist für den Spielbetrieb der Damen auf Bezirksebene verantwortlich, ausgenommen sind die Jugendturniere und die in die Zuständigkeit der Kreise fallenden Wettkämpfe. Der Damenreferent muss die Termine für den Spielbetrieb auf Bezirksebene in Abstimmung mit dem Bezirksvorstand festlegen. Die Bestimmungen der WTO und der Bezirksspielordnung sind für ihn bindend.

(2.10) Der Seniorenreferent ist für den Spielbetrieb der Senioren auf Bezirksebene verantwortlich. Der Seniorenreferent muss die Termine für den Spielbetrieb auf Bezirksebene in Abstimmung mit dem Bezirksvorstand festlegen. Die Bestimmungen der WTO und der Bezirksspielordnung sind für ihn bindend.

(2.11) Der Referent für Breiten- und Freizeitsport hat die Aufgabe, Breiten- und Freizeitveranstaltungen für jedermann auf Vereins-, Kreis- und Bezirksebene zu fördern sowie die Vereine bezüglich der finanziellen Beihilfen und der organisatorischen Unterstützung seitens des Württembergischen Landessportbundes aufzuklären.

(2.12) Der Referent für Ausbildung hat die Aufgabe, Ausbildungs- und Fördermaßnahmen innerhalb des Bezirks zu koordinieren und durchzuführen. Diese Maßnahmen sind mit dem Schachverband Württemberg und der Schachjugend des Bezirks abzustimmen.

(2.13) Der DWZ-Sachbearbeiter hat die Aufgabe, sämtliche Mannschaftskämpfe, Bezirks- und Vereinsmeisterschaften auszuwerten und die DWZ-Zahlen der Spieler zu ermitteln (DWZ steht für deutsche Wertungszahl). Diese DWZ-Zahlen sind jährlich mindestens einmal im Mitteilungsblatt des SVW zu veröffentlichen. Die Kreis- und Bezirksspielleiter sowie ggf. die Vereine sind hierzu verpflichtet, dem DWZ-Sachbearbeiter sofort nach Abschluss der Mannschaftskämpfe und Meisterschaften unaufgefordert übersichtliche, auswertbare Ergebnistabellen und ggf. Spielberichtskarten zu Verfügung zu stellen.

(2.14) Der Internet-Beauftragte hat die Aufgabe, im Internet über den Schachbezirk zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Veröffentlichung aller wichtigen Termine, Ergebnisse und Adressen des Schachbezirks im Internet. Alle Funktionäre des Bezirkes und der Kreise sowie die Vereine sind verpflichtet, dem Internet-Beauftragten unaufgefordert alle wichtigen Termine und Ergebnisse zu übermitteln.

(2.15) Die Kassenprüfer haben die Kasse vor den Bezirkstag sowie auf besondere Anordnung des Bezirksleiters zu prüfen und das Kassenbuch sowie den Kassenbericht zu unterzeichnen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Bezirksleiter zu melden. Beim Bezirkstag soll einer der beiden Kassenprüfer über die Kassenführung berichten.

3. Bezirkstag

(3.1) Das oberste Organ des Schachbezirks Alb-Schwarzwald ist der ordentliche Bezirkstag, der jedes Jahr, in Jahren mit Verbandstag jedoch mindestens fünf Wochen vor dem Verbandstag, abzuhalten ist.

(3.2) Der Bezirkstag setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Delegierten der Vereine zusammen. Er entscheidet über Anträge durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

(3.3) Anträge können von den Vereinen und Abteilungen sowie von den Mitgliedern des Bezirksvorstandes schriftlich beim Bezirksvorsitzenden gestellt werden. Der Abgabetermin der Anträge wird bei der Bezirksausschußsitzung im Januar festgelegt und den Vereinen per Rundschreiben mitgeteilt.

(3.4) Auf dem Bezirkstag sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte abzuhalten:
(3.4.1) Berichte der Vorstandsmitglieder.
Alle Berichte sind in wichtigen Bereichen ausführlich und umfassend zu erstatten. Sie können auch schriftlich bis zum Abgabetermin dem Bezirksvorsitzenden übergeben werden.
(3.4.2) Bericht der Kassenprüfer
(3.4.3) Entlastung der Vorstandsmitglieder
(3.4.4) Wahlen (alle zwei Jahre mit ungeraden Endziffern)
Der Bezirkstag muss vor Beginn der Wahlen einen Wahlleiter wählen, der die Wahl des Bezirksvorsitzenden durchzuführen hat. Nach der Wahl des Bezirksleiters leitet dieser die Versammlung und die weiteren Wahlen zum Bezirksvorstand, zum erweiterten Vorstand, die Wahlen der Mitglieder des Bezirksschiedsgerichtes und die Wahlen der Delegierten zum Verbandstag. Alle Wahlen sind nach Mehrheitsbeschluß geheim durchzuführen.
(3.4.5) Anträge
(3.4.6) Verschiedenes

4. Geschäftsstelle.

Die Geschäftsstelle ist ein Organ ohne eigene Entscheidungsgewalt. Sie ist zuständig für alle gewöhnlichen Vorkommnisse gemäß der WTO (Bezirk), der Verbindung der einzelnen Organe innerhalb und außerhalb des Bezirks. Ihre Tätigkeiten sind im allgemeinen: (4.1.) Entgegennahme aller Spielberichte sofort nach Spielenden aller Klassen in der Verbandsrunde. (4.2.) Erstellung der aktuellen Tabellen und Rundschreiben aller Klassen (4.3.) Versendung der aktuellen Rundschreiben. (4.4.) Annahme aller Spielberichtskarten aller Klasse der Verbandsrunde und weiterleiten an die zuständigen Staffelleiter (4.5.) Entgegennahme von Nachmeldungen wenn alle Bedingungen der WTO (Bezirk) ent-sprechen. (4.6.) Führung der Listen: Termine, Kontaktadressen der Funktionäre und der Vereine, Nachmeldungen und nummerierten Bescheinigungen,. (4.7.) Nachmeldungen werden sofort an die Staffelleiter per Internet weitergeleitet. (4.8.) Die notwendigen Auslagen, Porto, Briefumschläge mit Etiketten, Papier, Wartungskosten des Kopierer und außergewöhnliche Ausgaben werden der Geschäftsstelle, per Einzelnachweis erstattet. (4.9.) Für den notwendigen Zeitaufwand und für die Auslagen für die ein Einzelnachweiß schwierig bzw. nicht möglich ist z.B. Telefonkosten, Bereitstellung von PC, Drucker, Anrufbeantwortet oder Fax erhält die Geschäftsstelle pro Spieltag und Klasse € 5,-

5. Bezirksspielausschuss

(5.1) Die Mitglieder des Bezirksspielausschuss (1.19 / 1.22 Staffelleiter) werden vom geschäftsführenden Vorstand grundsätzlich für jedes Spieljahr neu bestimmt. Sie müssen einen Internetzugang besitzen. (5.2) Der Bezirksspielausschuss ist ein Organ ohne eigene Entscheidungsgewalt. Er überwacht legendlich die Einhaltung der WTO. Seine Sitzungen werden bei Bedarf und nach Absprache einberufen. Alle Beschlüsse und Beurteilungen müssen einstimmig gefasst werden. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, wird die Sache dem Bezirks-schiedsgericht übergeben. (5.3) Die Staffelleiter überwachen die Rundschreiben der Geschäftsstelle im Post- und Internetbereich, vergleichen diese mit dem Spielberichtskarten und überwachen insbesondere die Daten der Nachmeldungen.

6. Schachvereine und -Abteilungen

(6.1) Die Schachvereine und -Abteilungen innerhalb des Bezirksbereiches bilden den Bezirk. Sie sind verpflichtet, den Bezirk durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Sie sind weiter verpflichtet zur Mitgliedschaft beim Württembergischen Landessportbund (WLSB) sowie zur Einhaltung aller Vorschriften des Melde- und Beitragswesens.

(6.2) Alle Beiträge, Startgelder und sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind bis zu dem in der ersten Zahlungsaufforderung gesetzten Termin zu entrichten. Bei allen Turnieren des Bezirks gilt als erste Zahlungsaufforderung das Startschreiben des jeweiligen Turnierleiters. Wer bis zu festgesetzten Zeitpunkt den Verpflichtungen nicht nachkommt, wird durch Einschreibebrief mit einer gesetzten Frist von 14 Tagen an die Erledigung erinnert, wobei die Mahnkosten zu Lasten des betreffenden Vereins gehen. Vereine und Abteilungen, die nach dieser Frist ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, können durch Vorstandsbeschluss bei allen offiziellen und inoffiziellen Veranstaltungen des Bezirks gesperrt werden. Diese Sperre gilt dann auch für die Mitglieder dieser Vereine und Abteilungen.

(6.3) Alle Mitglieder der Vereine und Abteilungen sind gemäß der Spielberechtigungsordnung des Schachverbandes Württemberg dem Passbeauftragten des SVW zu melden.

(6.4) Die Vereine und Abteilungen, sowie deren Mitglieder können grundsätzlich an allen Veranstaltungen des Bezirks teilnehmen. Die Qualifikation zu Einzel- und Mannschaftsmeister-schaften ist in der Spielordnung des Schachbezirks Alb-Schwarzwald gesondert geregelt.

(6.5) Jeder Schachverein bzw. jede Schachabteilung des Bezirks ist verpflichtet, zum Bezirkstag mindestens einen Delegierten zu entsenden. Sie können für je 50 dem Schachverband Württemberg gemeldete Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten entsenden. Ab dem 51. Mitglied ist ein zweiter, ab dem 101. Mitglied ein dritter Delegierter usw., möglich. Bei Nichtteilnahme eines Vereins bzw. einer Abteilung am Bezirkstag wird ein Bußgeld in Höhe von 50,-DM (25,-EUR) erhoben.

7. Spielbetrieb

(7.1) Für den Spielbetrieb innerhalb des Bezirks ist die jeweils gültige Wettkampf- und Turnierordnung des Bezirks maßgebend.

8. Beiträge und Meldegebühren

Zur Begleichung von finanziellen Verpflichtungen stehen dem Bezirk folgende Einnahmen zu Verfügung:
(8.1) Die Startgelder von Einzel- und Mannschaftsturnieren sowie Nachmeldegebühren gemäß Bezirksspielordnung.
(8.2) Die Buß- und Strafgelder aus Schiedsverfahren oder sonstigen Versäumnissen.
(8.3) Die Beitragsrückflüsse und Zuschüsse der Verbände, sofern sie nicht den Vereinen oder Abteilungen zustehen.
(8.4) Alle Vereine und Schachabteilungen sind gehalten dem Bezirk eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.

9. Änderungen

(9.1) Diese Geschäftsordnung bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Bezirkstages.

(9.2) Mit der Veröffentlichung im jeweiligen Verbandsorgan (derzeit "Rochade Württemberg") treten die beschlossenen Änderungen in Kraft.


Diese Geschäftsordnung wurde in der vorliegenden Form vom Bezirkstag des Schachbezirks Alb-Schwarzwald am 25. Mai 2002 in Winterlingenbeschlossen.