Geschäfts- und Spielordnung

Veröffentlicht am: 30.11.1999 von Importfilter in: Schachkreis Stuttgart Mitte » Offizielles Drucken

Geschschäfts - und Spielordnung (GSO) des Schachkreises Stuttgart – Mitte (nachfolgend SKSM genannt)

§ 1 Wesen, Geschäftsbereich und Mitgliedschaft

  1. Der SKSM ist eine Untergliederung des Schachbezirks Stuttgart (nachfolgend SBS genannt) und dadurch Teil des Schachverbands Württemberg e.V. (nachfolgend SVW genannt).
  2. Geschäftsbereich des SKSM ist das vom SBS zugewiesene Gebiet.
  3. Mitglied im SKSM sind Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen, die ihren Sitz im Geschäftsbereich haben.

§ 2 Schachkreisjugend

  1. Die Schachkreisjugend des Schachkreises Stuttgart – Mitte (nachfolgend SKJSM genannt) ist eine selbständige Unterorganisation des SKSM.

§ 3 Organe

  1. Organe des SKSM sind:
    • der Kreistag als oberstes Organ,
    • die Kreisleitung (KLtg).

§ 3.1 Der Kreistag

  1. Der Kreistag besteht aus den Vertretern der Mitglieder gem. § 1.3, den Kassenprüfern und den Mitgliedern der KLtg.
  2. Ein ordentlicher Kreistag muss jährlich nach Ende der Mannschaftswettbewerbe vom Kreisleiter (KL) mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen werden.
    1. Die Mitglieder der KLtg und zwei Kassenprüfer werden vom Kreistag gewählt. Ausnahme: Kreisjugendleiter und Kreisjugendsprecher, die von der SKJSM gewählt werden und vom Kreistag zu bestätigen sind. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der KLtg sein.
    2. Wahlen finden in Jahren mit ungerader Jahreszahl statt. Die Amtszeit beträgt somit in der Regel zwei Jahre.
    3. Ein außerordentlicher Kreistag ist gleichermaßen einzuberufen, wenn:
      • der KL dies für notwendig erachtet,
      • mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreistags dies verlangt,
      • mehr als die Hälfte der Mitglieder der KLtg dies verlangt.
    4. Die Tagesordnung für den Kreistag muss der Einberufung zu entnehmen sein und mindestens enthalten:
      • Bestellung eines Protokollführers,
      • Berichte der Mitglieder der KLtg,
      • Bericht der Kassenprüfer,
      • Aussprache über die Berichte,
      • Entlastung der Mitglieder der KLtg für das vergangene Geschäftsjahr,
      • Neuwahlen der Mitglieder der KLtg und Bestätigung der gem. § 3.3 von der SKJSM gewählten Jugendvertreter (falls anstehend)
      • Beratung und Beschlussfassung über Anträge und über den Entwurf des Haushaltsplans für das Folgejahr.
        1. Anträge müssen schriftlich und ausreichend begründet
          • mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem KL vorliegen,
          • sie sollen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern des Kreistags bekannt gemacht sein.
  3. Versammlungen des Kreistages
    1. Jedes Mitglied gem. § 1.3 muss mindestens einen Vertreter zum Kreistag entsenden.
    2. Versammlungen des Kreistags sind bei ordnungsgemäßer Einladung durch die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
    3. Die Versammlungen sind vom KL zu leiten. Er kann diese Aufgabe an einen anderen Teilnehmer übertragen.
    4. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn der KL oder sein bestellter Vertreter nicht rechtzeitig erschienen ist.
    5. Der Versammlungsleiter kann
      • weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen,
      • die Redezeit beschränken,
      • Rügen und Verweise erteilen.
  4. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Vereine bzw. Schachabteilungen mit mehr als 50 Mitgliedern haben 2 Stimmen, die jedoch von einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden können.
    1. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der betroffenen Person(en).
    2. Stellt sich eine nicht anwesende Person zur Wahl, soll deren schriftliche Zusage der Versammlung vorliegen.
    3. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  5. Über jede Versammlung des Kreistags ist ein Protokoll zu erstellen, das
    • die Teilnehmerliste, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten muss,
    • vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern des Kreistags und dem Leiter des SBS binnen sechs Wochen bekannt zu geben ist.

§ 3.2 Die Kreisleitung

  1. Die KLtg besteht aus
    • dem Kreisleiter (KL),
    • dem Kreisturnierleiter (KTL), (gleichzeitig stv. Kreisleiter),
    • dem Kreis-Termin-Koordinator (KTK)
    • den Klassenleitern (KLL),
    • dem Kreiskassier (KK),
    • dem Kreis-Wertungs-Referenten (KWR),
    • dem Kreisjugendleiter(KJL),
    • dem Kreisjugendsprecher (KJSp).
    1. Eine ordentliche Versammlung der Kreisleitung soll einmal jährlich stattfinden, in der Regel zeitnah vor dem Kreistag.
    2. Eine außerordentliche Versammlung der Kreisleitung ist einzuberufen, wenn es
      • der KL für notwendig erachtet,
      • mindestens drei Mitglieder der KLtg verlangen.
    3. Versammlungen der KLtg sind vom KL mit einer Frist von mindestens fünf Tagen einzuberufen.
    4. Die Aufgaben der KLtg umfassen mindestens:
      • das Ausführen der Beschlüsse des Kreistags,
      • das Ausführen der Aufgaben, die durch diese GSO vorgegeben sind,
      • die Terminierung und Auslosung der Spielklassen,
      • das Vorbereiten und Leiten des Spielbetriebs,
      • die Zuwahl von Mitgliedern der KLtg bei vorzeitigem Ausscheiden für die restliche Amtszeit.
  2. Versammlungen der KLtg sind vom KL zu leiten. Er kann diese Aufgabe an einen anderen Teilnehmer übertragen.
    1. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, wenn der KL oder sein bestellter Vertreter nicht erschienen ist.
    2. Der Versammlungsleiter kann
      • weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen,
      • die Redezeit beschränken,
      • Rügen und Verweise erteilen,
      • wenn es der Versammlungsverlauf erfordert.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch wenn es zwei oder mehr Funktionen im Organ in Personalunion ausübt.
    4. Stellt sich eine nicht anwesende Person zur Wahl, sollte deren schriftliche Zusage der Versammlung vorliegen.
    5. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies verlangt.
  3. Über jede Versammlung der KLtg ist ein Protokoll zu erstellen, das
    • die Teilnehmerliste, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss,
    • vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und den Mitgliedern der KLtg binnen fünf Wochen bekannt zu geben ist.
    1. Bekanntgaben der KLtg können als Rundschreiben oder als E-Mail verschickt, oder im Verbandsorgan veröffentlicht werden. Letzteres nur, wenn dadurch Vertraulichkeit und Fristeneinhaltung nicht gefährdet sind.
    2. In Ausnahmefällen sind telefonische Bekanntgaben zulässig; sie müssen aber baldmöglichst schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Ordnungen und Prüfungen

  1. Es gelten zunächst die Satzung und die Ordnungen des SVW und des SBS.
    1. Des weiteren gilt diese GSO.
    2. Weitere Ordnungen können vom Kreistag erlassen werden. Ihr Inhalt darf übergeordneten Bestimmungen nicht widersprechen.
  2. Die Kasse ist bis zum 15. März des Jahres zu prüfen.

§ 5 Turniere

  1. Der SKSM sollte mindestens folgende Turniere anbieten:
    • die Kreis-Mannschafts-Meisterschaften (KMM),
    • die Kreis-Einzel-Meisterschaft (KEM),
    • Die Kreis-Blitz-Mannschafts-Meisterschaft (KBMM),
    • die Kreis-Blitz-Einzel-Meisterschaft (KBEM).
    1. Weitere Turniere können bei Bedarf vom Kreistag beschlossen werden.
    2. Die Teilnahmeberechtigung ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu einem Verein gem. § 1.3.
  2. KMM
    1. Die KMM wird als Rundenturnier in Klassen durchgeführt. Es sind dies:
      • die Kreisklasse,
      • die A - Klasse,
      • die B - Klasse,
      • die C - Klasse,
      • evtl. weitere Klassen.
    2. Kreisklasse, A-Klasse und B-Klasse spielen mit einer Regelzahl von zehn Mannschaften. (Ausnahmen siehe § 5.2.4).
    3. Aufstiegs- und Abstiegsregelung
      1. Aufstieg aus der Kreisklasse und Abstieg in die Kreisklasse erfolgen gemäß der GSO des SBS.
      2. Aus der A - Klasse und den weiteren Klassen steigen jeweils zwei Mannschaften auf.
      3. Die Absteigerzahl in allen Klassen richtet sich nach der Zahl der Absteiger aus der Bezirksliga in den SKSM und beträgt so viel, dass die Regelzahl zehn wieder erreicht wird.
    4. Ausnahmen
      1. Steigt in der niedrigsten Klasse die Zahl der Mannschaften auf elf oder mehr, so sind zwei Gruppen auszulosen. Die beiden Gruppenersten steigen auf. Bei Bedarf können weitere Klassen in Gruppen geteilt werden.
      2. Sinkt in der niedrigsten Klasse die Zahl der Mannschaften auf vier oder fünf, ist doppelrundig zu spielen.
      3. Sinkt in der niedrigsten Klasse die Zahl der Mannschaften unter vier, so sind diese im Folgejahr in die nächst höhere Klasse einzugliedern.
    5. Für zu spät kommende Spieler gilt eine Wartezeit von einer Stunde ab dem von der Turnierleitung angesetzten Termin.
    6. In der untersten Spielklasse wird mit 4 Stammspielern und bis zu 12 Ersatzspielern gespielt.
    7. Auf die Zusendung der Spielberichtskarte an die Klassenleiter wird verzichtet, falls die Ergebnismeldung fehlerfrei erfolgt und kein Streit- und Protestfall mitzuteilen ist. Beide Mannschaftsführer sind verpflichtet die Richtigkeit der Ergebnismeldung kurzfristig zu überprüfen. Der Spielbericht verbleibt, außer bei einem Protest, bis zum Saisonende beim Mannschaftsführer der Heimmannschaft.
    8. Der Mannschaftsführer der gastgebenden Mannschaft trägt die Verantwortung für die Meldung der Ergebnisse des Mannschaftskampfs und der Brettergebnisse bis 18 Uhr im Portal des SVW. Auf die Zusendung der Spielberichtskarte an die Klassenleiter wird verzichtet, falls die Ergebnismeldung fehlerfrei erfolgt und kein Streit- und Protestfall mitzuteilen ist. Beide Mannschaftsführer sind verpflichtet die Richtigkeit der Ergebnismeldung kurzfristig zu überprüfen. Der Spielbericht verbleibt, außer bei einem Protest, bis zum Saisonende beim Mannschaftsführer der Heimmannschaft.
  3. KEM
    1. Eine KEM soll einmal jährlich angeboten werden.
    2. Die Aufstiegsregelung richtet sich nach der GSO des SBS.
  4. KBMM
    1. Eine KBMM soll einmal jährlich angeboten werden.
    2. Eine Mannschaft besteht aus vier Spielern und bis zu zwei Ersatzspielern eines Vereins. Die gemeldete Reihenfolge ist während des Turniers einzuhalten.
    3. Es spielt jede Mannschaft gegen jede.
  5. KBEM
    1. Eine KBEM soll einmal jährlich angeboten werden.
    2. Die Aufstiegsregelung richtet sich nach der GSO des SBS.

§ 6 Finanzierung

  1. Zur Finanzierung der Aufgaben der Kreisleitung können Startgelder erhoben werden.
    1. Für die KEM kann Reuegeld erhoben werden.
    2. Die Höhe der Start- und Reuegelder ist vom Kreistag im Rahmen des Haushaltsplans zu beschließen.
  2. Start- und Reuegelder werden mit der Meldung fällig. Zahlungs-weise und Verfall richten sich nach der Turnierausschreibung.
  3. Soweit Startgelder für die KMM erhoben werden, sind sie bis zum 10. September an die Kreiskasse zu entrichten.
  4. Die Finanzmittel des SKSM sind im Sinne des sportlichen Betriebes zweckbedingt einzusetzen.
    1. Die Teilnehmer des Kreistags und die Mitglieder der KLtg arbeiten ehrenamtlich. Belegte Ausgaben, die durch diese Tätigkeit in vertretbarem Rahmen anfallen, sind von der Kreiskasse zu erstatten.
  5. Die Turniere sollen insgesamt kostendeckend sein.
    1. Die SKJSM erhält im Rahmen des Haushaltsplans gegen Beleg Mittel zur Erledigung ihrer Aufgaben.
    2. Zu Lasten der Kreiskasse dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

§ 7 Strafbestimmungen

  1. Ein Turnierleiter kann Spieler und Zuschauer aus dem Turniersaal weisen, wenn sie den Turnierverlauf nachhaltig stören.
  2. Jedes Mitglied gem. § 1.3 hat eine Geldbuße von 20 bis 30 EUR erwirkt, wenn
    • es auf dem Kreistag ohne ausreichende Entschuldigung nicht vertreten ist.
    1. Geldbußen sind an die Kreiskasse zu entrichten.
    2. Ist das Startgeld für die KMM nicht bis zum ersten Spieltag eingegangen, werden die Kämpfe bis zum Zahlungseingang zu Null gewertet.
    3. Ist eine Geldbuße wegen Nichtteilnahme am Kreistag bis 31.08. nicht entrichtet, wird der Verein / die SABT für alle Turniere des SKSM gesperrt.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Diese GSO wurde vom ordentlichen Kreistag am 15. Juni 2013 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
  2. Diese GSO wurde vom ordentlichen Kreistag am 19. Juni 2010 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
  3. Diese GSO löst die GSO vom 19. Juni 2004 ab.

Stuttgart, den 15.06.2013

gez. Bruno Jerratsch
Kreisleiter